Urheberrechtlicher Schutz des Veranstalters

 

Am Samstag geht man in ein Konzert, ins Theater oder eine andere Veranstaltung. Die Interpreten, Musiker und Schauspieler kennt man namentlich, der Veranstalter bleibt im Dunkeln. Der Veranstalter, also diejenige, der die organisatorische Leitung übernommen hat, ist dem zumeist völlig unbekannt. Dabei trägt er das gesamte organisatorische und wirtschaftliche Risiko.

Angesichts dieser für die Präsentation des ausübenden Künstlers hohen Bedeutung gewährt das Urhebergesetz den Veranstaltern folgende Rechte:

  • die Darbietung auf Bild- und Tonträger aufzunehmen, §§ 77 Abs. 1, 81 UrhG,
  • die Bild- und Tonträger zu vervielfältigen und zu vertreiben,
  • die Darbietungen zugänglich zu machen, zu senden und außerhalb des Raumes, in dem sie stattfinden, wahrnehmbar zu machen, § 78 Nr. 1 UrhG.

Neben diesen Rechten steht dem Veranstalter das Hausrecht zu. Er kann auch Ansprüche wegen sittenwidriger Schädigung geltend machen. Im Raum stehen auch Ansprüche wegen Leistungsübernahme nach dem Wettbewerbsrecht.

Von hoher praktischer Relevanz ist das Verhältnis des Veranstalters zum ausübenden Künstler. Zumeist wird dieses Verhältnis umfassend vertraglich geregelt worden sein. Nichtsdestotrotz, liegen hier sehr widerstreitende Interessen vor.

Es wird diskutiert, ob eine Einwilligung des Veranstalters zugunsten des ausübenden Künstlers zu einer Verwertung als erteilt gilt, wenn der Veranstalter sie nach Treu und Glauben nicht versagen darf.

Dennoch bleiben diese Fragen noch im hohen Maß klärungsbedürftig.

Ein weiteres Gebiet, das eigentlich nicht ins Urheberrecht gehört, ist das des Sportveranstalters. Der Sportveranstalter wirkt nicht an der Darbietung eines ausübenden Künstlers mit, somit bleibt auf ihn das Veranstalterrecht nach dem Urhebergesetz unanwendbar.
 

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

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