Rechte des ausübenden Künstlers nach dem Urhebergesetz

 
 
Schauspieler, Sänger und Musiker sind zumeist ausübende Künstler, insbesondere wenn sie vor einem Publikum auftreten.

„Die Rechte des ausübenden Künstlers nach dem Urhebergesetz“

Das Urheberrecht gewährt ausübenden Künstlern im Hinblick auf ihre Darbietung Persönlichkeitsrechte, Nutzungsrechte und Vergütungsrechte.

„Persönlichkeitsrechte“

Ausübende Künstler haben in Bezug auf ihre Darbietung das Recht anerkannt zu werden, § 74 Abs. 1 S. 1 UrhG. Sie können bestimmen, ob und unter welchem Namen sie genannt werden. Sie können Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen ihrer Darstellung verbieten, § 75 UrhG.

„Nutzungsrechte“

Die ausübenden Künstler haben das ausschließliche Recht, ihre Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Sie haben das ausschließliche Recht, diese Aufnahmen zu vervielfältigen und vertreiben. Sie entscheiden, ob und wie eine Darbietung öffentlich zugänglich gemacht, gesendet oder außerhalb des Raumes, in dem die Darbietung stattfindet öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

„Vergütungsansprüche“

Schließlich stehen dem ausübenden Künstler Vergütungsansprüche zu. Bei Vervielfältigung und Vertreibung von Aufnahmen ihrer Darbeindung steht ihnen ein Vergütungsanspruch zu, §§ 77 Abs. 2 i. V. m. § 27 UrhG. Ferner steht dem ausübenden Künstler eine angemessene Vergütung für das Senden, die öffentliche Wahrnehmbarmachung mittels Bild- oder Tonträger und die öffentliche Wahrnehmbarmachung der Darbietung zu, § 78 Abs. 2 UrhG.

„Vieles, jedoch nicht alles, kann durch Vertrag modifiziert werden.“

Mit Blick darauf, dass viele Projekte in Zusammenarbeit entstehen und die einzelnen Mitwirkenden einem einheitlichen Konzept folgen müssen, ist es zwangsnotwendig, die Rechte und Pflichten so durch Vertrag anzupassen, dass das Projekt, sei es ein Film, eine Vorführung oder eine Audiosendungen, umgesetzt werden kann. Beim Aushandeln des Vertrages muss berücksichtigt werden, dass das Urheberrecht eine erhebliche Anzahl von Vorschriften enthält, die nicht abdingbar sind.

Bei Vertragsverhandlungen sollte sich der ausübende Künstler sehr bewusst sein, welche Rechte ihm das Gesetz gewährt. Dann wird er sehr zielorientiert bei Vertragsverhandlungen agieren können.

„… und wer ist eigentlich ausübender Künstler?“

Nur der ausübende Künstler im Sinne des Urhebergesetzes genießt diesen Schutz.

Sie fragen sich jetzt, ob Sie sich auf diesen Schutz auch berufen können. Sie gehören zum technischen Dienst eines Theaters oder sind Nachrichtensprecher.

Eine Performance wird nur dann zur Darbietung eines ausübenden Künstlers, wenn hierbei ein Werk im Sinne des Urheberrechts oder eine Ausdrucksform der Volkskunst präsentiert wird.

„Werk“

Ein solches Werk im Sinne des Urheberrechts kann ein Gedicht oder eine Komposition sein. Einer Zirkusdarbietung liegt in der Regel kein Werk zugrunden. Künstler der Manege sind daher in der Regel als ausübende Künstler nicht geschützt. Liegt ein Werk vor, so ist völlig unerheblich, ob an ihm, beispielsweise dem Gedicht, noch Urheberrechte bestehen oder nicht.

„Ausdrucksform der Volkskunst“

Ausdrucksformen der Volkskunst sind beispielsweise traditionelle Tänze, traditionelle Musikstücke und traditionelle szenische Stücke.

„eine zumindest geringfügige, künstlerische Qualität“

Die Darbietung des Werkes oder der Ausdrucksform der Volkskunst muss eine zumindest geringfügige künstlerische Qualität haben. Daraus folgt, dass Souffleusen und Nachrichtensprecher in der Regel keine ausübenden Künstler sind. Auch technische Mitarbeiter sind in der Regel keine ausübenden Künstler. Ihnen mangelt es an der erforderlichen künstlerischen Qualität.

„Werkdarbietung bei zeitgleicher Werkschöpfung“

Von großen Interesse ist die Beurteilung dann, wenn die Darbietung gleichzeitig die Werkschöpfung. Das ist beispielsweise bei Jazzdarbietung oder Improvisationskünstlern. Regisseure können im Einzelfall nicht nur Filmurheber sondern auch ausübende Künstler sein.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

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