Leistungsschutzrechte im Urheberrecht – Was ist das eigentlich?

 

 

Das Urheberrecht kennt den Schutz von Werken und Leistungsschutzrechten. Das Werk stellt die kreative Leistung dar. Ein solches Werk kann beispielsweise die Komposition einer Operette sein.

Diese Operette kann dem Publikum ohne einen weiteren Einsatz von Sängern, Investitionen, einer kaufmanisch-organisatorischen Leistung sowie technologischen Leistung nicht vermitteln werden. Diese Leistungen sind unabhängig von der kompositorischen Leistung unbedingt erforderlich und schutzwürdig.

Der Urheber eines Werkes, also hier der Komponist, ist bei der Vertreibung seiner kreativen Leistung auf die Mitwirkung angewiesen. Das Gesetz gewährt den Mitwirkenden einen bedürfnisorientierten, gesetzlichen Schutz.

Mit der Erkenntnis, dass die Mitwirkenden eines gesetzlichen Schutzes ihrer Leistung bedürfen, fördert der Gesetzgeber die Kultur und das kulturelle Leben im weiteren Sinne.

Ihrem Bedürfnis entsprechend hat der Gesetzgeber die einzelnen Leistungsschutzrechte sehr unterschiedlich ausgestaltet. So sind nicht nur das Schutzgut, auch die Rechtfertigung und der eingeräumte Rechtsanspruch divergent.

Am wichtigsten ist der zeitliche Schutzumfang, teilweise geht das Gesetz von Schutzfrist von einem Jahr und teilweise von 15, 25, 50 und 70 Jahren aus.

Das Gesetz kennt folgende Leistungsschutzrechte:

  • Ausübende Künstler, § 73 UrhG,
  • Herausgeber wissenschaftlicher Ausgaben, § 70 UrhG,
  • Veranstalter künstlerische Darbietungen, § 81 UrhG,
  • Tonträgerhersteller, § 85 UrhG,
  • Sendeunternehmer, § 85 UrhG,
  • Filmhersteller, §§ 94 ff. UrhG,
  • Presseverlage, §§ 87 ff. UrhG,
  • Lichtbilder, § 72 UrhG,
  • Lautbilder, § 95 UrhG,
  • Datenbankhersteller, §§ 87 a ff. UrhG.

Die vom Gesetzgeber gewährten Leistungsschutzrechte stellen sicher, dass die Operette verwirklicht werden kann und die tatsächlich, finanziell oder technisch Mitwirkenden bei der Umsetzung der kreativen Leistung hinreichend berücksichtigt werden.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

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