Elektronische Dienstleistungen mit Auslandsbezug

Vermehrt findet das Internet Einzug in unserer Geschäftsleben. Entweder bietet man elektronische Dienstleistungen im Internet an oder bezieht sie über das Internet. Dabei wird sehr oft die eigentliche Leistung auf elektronischem Weg, wie etwa die Zurverfügungstellung einer Datei, erbracht.

Gleichzeitig stellt man sich die Frage, wer hat die Umsatzsteuer anzumelden und zu entrichten.

Der nachfolgende Überblick, der keine steuerliche Beratung ersetzen kann, soll für die Thematik sensibilisieren und gegebenenfalls anregen, bei Unklarheiten einen steuerlichen Berater zu Rate zu ziehen.

 

Um welche sonstigen elektronischen Dienstleistungen geht es vorliegend?

 

Es muss sich zunächst um eine auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistung handeln. Das können  u.a. digitale Produkte wie etwa Software oder Updates, Dienste wie etwa Websitedienste oder automatisierte Dienstleistungen, Spiele, Bilder oder Musik sein, die auf elektronischem Wege zu Verfügung gestellt werden.

Hierzu gehören jedoch nicht Leistungen, bei denen das Internet lediglich als Kommunikationsmittel dient. Nicht erfasst sind daher zum Beispiel die Bestellung per Internet mit anschließender Lieferung per Post.

Liegt eine elektronische sonstige Leistung vor, so stellt sich als nächstes die Frage, wer die Umsatzsteuer anmelden und abführen muss und in welchem Staat dies zu erfolgen hat.

Nachfolgend werden einige Grundsätze dargestellt, von denen es Ausnahmen geben kann. Bei diesen und ähnlichen Sachverhalten empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Steuerberater oder Buchhalter auszutauschen und das Verfahren im konkreten Fall abzuklären. Die nachfolgenden Ausführungen können eine steuerliche Beratung nicht ersetzen. 

 

Elektronische Dienstleistungen an einen Unternehmer innerhalb der EG:

 

Wird eine vorgenannte Leistung an einen Unternehmer erbracht,  so ist am Sitz des beziehenden Unternehmens der Ort der Leistung und damit die Umsatzsteuer zu entrichten, (§ 3a (2) Umsatzsteuergesetz ). Es findet eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft statt (Reverse-Charge-Verfahren). Der beziehende Unternehmer hat die Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen.

Der die Leistung erbringende Unternehmer ist nicht verpflichtet, die Anmeldung und Umsatzsteuerzahlung im anderen Mitgliedsstaat vorzunehmen. Er ist jedoch verpflichtet, eine zusammenfassende Meldung über die erbrachten Dienstleistungen abzugeben. Das bedeutet, dass er die erbrachten Leistungen und deren Wert den Finanzbehörden melden muss.

Erbringt ein ausländischer Unternehmer eine Leistung an einen deutschen Unternehmer, so hat der deutsche Unternehmer die Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen. Diese Umkehr der Steuerschuldnerschaft ist in § 13b UStG geregelt.

 

Elektronische Dienstleistungen für den nicht unternehmerischen Bereich innerhalb der EG, vgl. § 3a Abs. 5 UStG:

 

In dieser Konstellation ist zunächst zu klären, welchen Wert hatten die vom leistenden Unternehmer im Vorjahr oder im laufenden Jahr erbrachten Leistungen.

 

Leistungen über 10.000,00 €:

 

Wird die Leistung im anderen Mitgliedsstaat durch eine Privatperson oder Unternehmen für den nicht unternehmerischen Bereich mit Wohnsitz oder Sitz in dem anderen Mitgliedsstaat bezogen, ist die Umsatzsteuer im anderen Mitgliedsstaat zu entrichten. Hier bleibt regelmäßig der ausführende(leistende) Unternehmer Steuerschuldner. Das heißt, er muss die Umsatzsteuer anmelden und entrichten.

Hier stehen dem leistenden Unternehmer zwei Verfahren zur Verfügung. Er kann sich im jeweiligen Mitgliedsstaat registrieren lassen, dort die Umsatzsteuerverbindlichkeit anmelden und abführen. Er kann aber auch von einem vereinfachten Verfahren (MOSS-Verfahren) Gebrauch  machen. Er kann sich unter gewissen Voraussetzungen z.B. in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren lassen, dort die Steuerlast für die jeweiligen Länder anmelden und entrichten. Anschließend erfolgt eine Weiterleitung der Steuerverbindlichkeit an den jeweiligen Mitgliedsstaat. Auf diese Weise entfällt die Registrierungspflicht in mehreren Ländern, wenn in mehreren Ländern Umsatzsteuerzahlungen zu entrichten sind. So können Unternehmenskosten gesenkt werden.

Ob die Voraussetzungen für die Registrierung vorliegen, wird in einem eigenen Verfahren überprüft.

 

Leistungen  kleiner/gleich 10.000,00 €:

 

Lagen die Leistungen unter 10.000,00 €, gilt die Leistung in dem Staat erbracht, in dem  der leistende Unternehmer seinen Sitz hat. Dem Mitgliedssaat des leistenden Unternehmers steht die Umsatzsteuer zu. Hier hat der leistende Unternehmer in seinem Sitzstaat die Leistung anzumelden und abzuführen.

 

Leistung kleiner/gleich 10.000,00 € mit der Möglichkeit der Wahlrechtausübung:

 

Liegt die Höhe der erbrachten Leistungen unter 10.000,00 €, gilt die Leistung als im Staat des die Leistung erbringenden Unternehmers als erbracht. So auch § 3a (1) UStG. Der Unternehmer kann unter Umständen jedoch von seinem Wahlrecht Gebrauch machen, auf diese Regelung verzichten und die Leistung im Mitgliedssaat des Leistungsempfängers der Besteuerung unterwerfen.

 

Der kleine Unterschied:

 

Wie ist es aber, wenn auf elektronischem Wege zum Beispiel ein Spiel, Bild oder Musik oder Software bestellt wird und diese auf einem Datenträger geliefert wird? Also nicht auf elektronischem Wege, wobei eine völlige Identität zwischen dem Spiel, Musik, Softwareprogramm u.s.w vorliegt.
In diesem Fall handelt es sich nicht um eine auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistung sondern um eine Lieferung. Bei der Lieferung an einen Unternehmer oder Nichtunternehmer liegt der Ort der Lieferung an dem Ort, wo die Lieferung beginnt, § 3 (6) UStG. An diesem Ort besteht auch die Umsatzsteuerpflicht.

Ausnahmen können bestehen, wenn mehrere Unternehmer (drei oder mehr) an dem Liefervorgang beteiligt sind.

 

Drittlandbezug:

 

Grundsätzlich gilt für  Fälle mit Drittländern das oben gesagte. In der Regel ist Ort der Leistung am Sitz/Wohnsitz des Leistungsempfängers.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass ein Umsatz außerhalb der Europäischen Union nur dann steuerbar ist, wenn die nationalen Vorschriften des Leistungsempfängerstaates eine Besteuerung vorsehen.

Daher empfiehlt es sich in Fällen mit Drittländern (Nicht-EU-Ländern) den gesamten Sachverhalt einer eigenen umfassenden rechtlichen Bewertung zu unterwerfen.

 

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