Umsatzsteuerschuldnerschaft

Wer schuldet eigentlich die Umsatzsteuer bei Handwerkertätigkeiten? – Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Handwerkertätigkeiten

Im Grundsatz gilt:

Die Umsatzsteuer schuldet der Auftraggeber. Er zahlt sie jedoch mit dem Bruttobetrag an den Auftragnehmer. Anschließend  führt der Auftragnehmer die geschuldete Steuer „für den Auftraggeber“ an das Finanzamt ab.

An einem Beispiel vorgestellt:

Der Auftraggeber beauftragt den ausführende Unternehmer, eine PC-Software auf seinem PC zu installieren. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine „normale“ Rechnung, bestehend aus einem Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer, aus.  Der Auftraggeber muss lediglich den Bruttobetrag an den Auftragnehmer zahlen. Ihn treffen normalerweise keine besonderen Pflichten.

Der Verkäufer, also der leistende Unternehmer,  muss  nunmehr die im Bruttobetrag enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

 

Gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen?

 

Bei bestimmten Leistungen eines Handwerkers muss abweichend vom Regelfall der Auftraggeber, und nicht Auftragnehmer, die entstandene Umsatzsteuer anmelden und an das Finanzamt abzuführen. Man spricht vom sogenannten Reverse-Charge-Verfahren.

Der Auftraggeber zahlt den geschuldeten Nettobetrag an den Auftragnehmer als ausführenden Handwerker und führt selbst die geschuldete Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung ab.

Diese Fälle der Umkehr der Steuerschuldnerschaft sind in § 13b Umsatzsteuergesetz geregelt.

Dabei ist zu beachten: Bei Handwerkertätigkeiten ist der Unterschied von Werkleistung und Werklieferung wichtig. Während bei der Werklieferung die Hauptstoffe vom Handwerker besorgt werden, sind bei der Werkleistung keine Hauptstoffe zu verwenden oder werden vom Auftraggeber besorgt. 

Hier sind im Rahmen von § 13 b UStG von besonderer Bedeutung:

  • Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers, § 13b (1) Umsatzsteuergesetz,
  • Werklieferungen und nicht unter § 13b Abs. 1 UStG fallende Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, § 13 (2) Nr. 1 Umsatzsteuergesetz,
  • Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, § 13b (2) Nr. 4 UStG.

In diesen Fällen schuldet der Leistungsempfänger, also derjenige, der die Leistung bestellt hat, die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist.

In den Fällen des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG ist neben der Unternehmereigenschaft des Auftraggebers weitere Voraussetzung, dass er die entsprechenden Leistungen nachhaltig erbringt. Davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt.

Unter Umständen gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auch für Fälle, in denen der Auftraggeber die beauftragte Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich benötigt. 

 

Beispiel für die Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Handwerkertätigkeiten: 

 

Ein Bauunternehmer lässt in sein privates Ferienhaus auf Sylt einen Kamin von einem Handwerker errichten.

In diesem Fall erbringt der Handwerker eine Leistung für den privaten Bereich des Unternehmers. Hier hat der Bauunternehmer die Umsatzsteuer des Handwerkers anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Wäre er kein Unternehmer im Sinne der Vorschrift, wäre die Kaminerrichtung so zu behandeln wie an einen „normalen“ Auftraggeber für den nichtunternehmerischen Bereich. Dann hätte der Handwerker die Umsatzsteuer auszuweisen, anzumelden und zu entrichten (Normalfall).

Sollte der ausführende Handwerker ein Kleinunternehmer sein, würde für seine erbrachte Leistung keine Umsatzsteuer anfallen. Damit wäre auch keine Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen.

Im Falle, dass ein ähnlicher Sachverhalt in Ihrem Unternehmen auftritt, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Buchhalter oder Steuerberater auszutauschen und die notwendigen Schritte abzuklären. Die vorerwähnten Ausführungen können eine entsprechende Beratung nicht ersetzen. 

 

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Umsatzsteuerschuldnerschaft

 

 

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Buchhaltung und Handwerkertätigkeiten auf Baustellen – Wer schuldet die Umsatzsteuer? – Umsatzsteuerschuldnerschaft
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