Kleinunternehmer

 

Sie hören vielleicht im unternehmerischen Bereich den Begriff Kleinunternehmer.

Was aber genau hinter dem Begriff steht, ist oftmals nicht bekannt. Man hört den Begriff und sagt sich, dass damit wohl ein kleines Unternehmen gemeint ist. Welche Bedeutung genau und welche Auswirkungen die Kleinunternehmerschaft mit sich bringt, ist weiterhin unklar.

Nachfolgend erläutern wir die wesentlichen Punkte.

 

Was ist für die Kleinunternehmerschaft bezeichnend?

 

Die Kleinunternehmerschaft hat rechtlich zur Folge, dass der Unternehmer in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer nicht auszuweisen hat. Damit braucht der Vertragspartner die Umsatzsteuer  für eine bezogene Leistung oder Lieferung nicht zu bezahlen. Diese und weitere  Einzelheiten finden sich im § 19 Umsatzsteuergesetz.

 

Im Regelfall gilt:

 

Grundsätzlich hat der Unternehmer bei steuerbaren und nicht steuerbefreiten Leistungen eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer auszustellen.

Ein bekanntes Beispiel:

Der Unternehmer verkauft eine Vase für  11,00  € netto. Aus der Rechnung gehen folgende Beträge hervor: 

11 € (Nettobetrag) + 2,09 € (19 % Umsatzsteuer) =13,09 € (Bruttobetrag)

Der Käufer zahlt für die Vase 13,09 € an den Unternehmer.

 

Bei Kleinunternehmerschaft gilt indes:

 

In den Fällen der Kleinunternehmerschaft stellt der Kleinunternehmer eine Rechnung lediglich über den Nettobetrag, also ohne Umsatzsteuer, aus.  Aus der Rechnung geht Folgendes hervor: 

Der Kleinunternehmer verkauft eine Vase für 11,00  € Nettobetrag.

11,00 € netto + 0,00 € Umsatzsteuer  = 11,00 € brutto.

Der Kleinunternehmer muss zwingend in seinen Rechnungen auf die Umsatzsteuerbefreiung aufgrund der Kleinunternehmerschaft hinweisen.

Der Käufer zahlt für die Vase 11,00 € an den Kleinunternehmer.

Da der Kleinunternehmer eine „Nettorechnung“ ausstellt, kann er dem Vertragspartner seine Leistung günstiger (11,00 €)  als andere Unternehmer anbieten, die keine Kleinunternehmer sind (13,09 €).

Da der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer schuldet, darf er auf der anderen Seite keine  Vorsteuer aus den von ihm bezahlten Rechnungen ziehen.  Das ist auf der anderen Seite ein Nachteil.

 

Wer gilt als Kleinunternehmer?

 

Die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerschaft sind in § 19 Umsatzsteuergesetz geregelt.

Die Hauptaussage des § 19 UStG lautet:

Kleinunternehmer ist, dessen Umsatz im Vorjahr zuzüglich Umsatzsteuer bei höchstens 17.500,00 € lag (14.705,88 € netto + 2.794,11 € Umsatzsteuer) und im laufenden Kalenderjahr  voraussichtlich den Betrag in Höhe von 50.000,00 € (42.016,80 € netto + 7.983,19 € Umsatzsteuer) nicht übersteigen wird. 

 

Kann der Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung wechseln? 

 

Wünscht der Unternehmer dennoch den Ausweis der Umsatzsteuer, um beispielsweise selbst die Vorsteuer ziehen zu können, kann er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Diesen Verzicht kann er spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären.   In diesem Fall findet auf den Unternehmer die Kleinunternehmerregelung keine Anwendung.

 

Was ist, wenn der Kleinunternehmer dennoch in seiner Rechnung die Umsatzsteuer ausweist, obwohl er hierzu kein Recht hat?

 

Weist der Kleinunternehmer versehentlich eine Umsatzsteuer aus, so hat er die Steuer an das Finanzamt abzuführen. Da diese falsch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht gesetzlich geschuldet ist,  kann der Unternehmer weiterhin keine Vorsteuer aus den von ihm gezahlten Rechnungen ziehen.

Selbstverständlich gibt es noch weitere Besonderheiten, über die Sie Ihr Berater gerne informieren wird. Wir hoffen dennoch, Ihnen einen groben Überblick gegeben zu haben.

 

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