Freistellung im gerichtlichen Vergleich

Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos – Freistellung in gerichtlichem Vergleich

Die meisten Gerichtsprozesse, deren Gegenstand eine Kündigung ist, endet mit einem Vergleich. 

Es ist keinem möglich, in einem Vergleich alles zu regeln, dass es gar keine offenen Fragen schlussendlich bestehen. 

Genauso einen Fall betrifft die nachfolgende Entscheidung. Die Parteien vereinbaren die Freistellung des Arbeitnehmers. Was passiert den auf dem Arbeitszeitkonto befindlichen Überstunden?

 

Sachverhalt: Freistellung im gerichtlichen Vergleich

 

Die Arbeitnehmerin war bei der beklagten Arbeitgeberin als Sekretärin beschäftigt.

Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Kündigungsschutzprozess am 15. November 2016 einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31. Januar 2017 endete. Bis dahin stellte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub eingebracht sein. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthält der Vergleich nicht.

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Arbeitnehmerin die Abgeltung von 67,10 Gutstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto mit 1.317,28 Euro brutto nebst Zinsen verlangt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.

 

Entscheidung: Freistellung im gerichtlichen Vergleich

 

Die vom Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts (Entscheidung vom 20.11.2019, Az.: 5 AZR 578/18) zugelassene Revision der Arbeitnehmerin war erfolgreich und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Endet das Arbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld abzugelten.

Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem gerichtlichen Vergleich ist nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will.

Daran fehlte es vorliegend. In dem gerichtlichen Vergleich ist weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend deutlich festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen bzw. mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt sein soll.

 

Resumee

 

Eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freitzeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Dem genügt die Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, nicht.

 

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Quelle zum Fall „Freistellung im gerichtlichen Vergleich“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.11.2019, Az.: 40/19, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019-11&nr=23525&pos=3&anz=7&titel=Freizeitausgleich_zum_Abbau_des_Arbeitszeitkontos_-_Freistellung_in_gerichtlichem_Vergleich

 

 

Freistellung im gerichtlichen Vergleich

 

 

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Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos – Freistellung im gerichtlichen Vergleich
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