Anspruch auf Beseitigung einer Kamera

 

Heute stellen wir Ihnen eine Entscheidung des Amtsgerichts Königswinter (AG Königswinter, 31 C 21/09, vom 14.04.2010) vor. Sie beschäftigt sich mit der Anbringung einer Kamera und mit dem Recht auf ihre Beseitigung.

 

Sachverhalt: Anspruch auf Beseitigung einer Kamera

 

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft brachten Eigentümer zwei Überwachungskameras unter ihrem Dach an. Andere Eigentümer verlangten im Wege der Widerklage deren Beseitigung. Die Beklagten argumentierten, die Kameras seien ausschließlich auf ihr Sondereigentum gerichtet und dienten dem Schutz vor Diebstählen und Vandalismus.

Kernfrage: 

Müssen Überwachungskameras entfernt werden, auch wenn sie aktuell nur auf das eigene Sondereigentum ausgerichtet sind, aber grundsätzlich so verstellt werden könnten, dass sie auch fremdes Eigentum erfassen?

 

Entscheidung: Anspruch auf Beseitigung einer Kamera

 

Das Gericht verurteilte die Beklagten zur Beseitigung der Kameras.

Zentrale Argumentation:

  1. Grundsätzliche Eignung entscheidend:
    Nicht die tatsächliche Ausrichtung ist maßgeblich, sondern die potenzielle Möglichkeit der Kameras, auch fremdes Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum aufzunehmen. Diese Eignung besteht, auch wenn die Verstellung einen gewissen Aufwand erfordert.
  2. Permanenter Überwachungsdruck:
    Allein das Vorhandensein funktionsfähig erscheinender Kameras erzeugt bei den Nachbarn einen permanenten Überwachungsdruck und greift in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie ihr Recht am eigenen Bild ein. Der unbefangene Betrachter wird durch die bloße Präsenz der Kameras in seinem Verhalten beeinflusst.
  3. Kontrollpflicht unzumutbar:
    Die betroffenen Eigentümer müssten permanent überprüfen, ob die Kameras noch wie behauptet ausgerichtet sind. Solche Unklarheiten über Funktionsbereitschaft und Überwachungsbereich müssen im Sinne effektiven Rechtsschutzes zu Lasten der Kameranutzer gehen.
  4. Keine Rechtfertigung:
    Auch der behauptete Schutz vor Vandalismus und Diebstahl rechtfertigt die Überwachung nicht. Für Strafverfolgung sind staatliche Behörden zuständig – nicht Privatpersonen.

 

Ergebnis: Anspruch auf Beseitigung einer Kamera

 

Der Anspruch auf Beseitigung war mithin begründet, § 1004 BGB i.V.m. §§ 22 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG.

 

 

31 C 21/09 – Amtsgericht Königswinter
Gericht: Amtsgericht Königswinter
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 31 C 21/09
ECLI:DE:AGSU2:2010:0414.31C21.09.00
Entscheidungsdatum: 14.04.2010

 

 Tipps für Eigentümer: 

 

Immer ist das Anbringen einer Kamera rechtlich schwierig. Das Anbringen einer Überwachungskamera ist ein klassisches Spannungsfeld zwischen dem Eigentumsrecht (Schutz des Eigentums) und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Schutz der Privatsphäre anderer).

Damit die Videoüberwachung rechtlich zulässig ist, müssen in Deutschland (gemäß DSGVO und BDSG) folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 

1. Das „berechtigte Interesse“

 

Sie benötigen einen konkreten Grund. Ein vages Gefühl der Unsicherheit reicht oft nicht aus. Zulässige Gründe sind:

  • Eigentumsschutz: Schutz vor Einbruch, Vandalismus oder Graffiti.

  • Vermeidung von Gefahren: Schutz von Personen auf dem Grundstück.

  • Beweissicherung: Wenn es bereits Vorfälle gab (z.B. Sachbeschädigung).

 

2. Die räumliche Beschränkung (Der wichtigste Punkt)

 

Die Kamera darf grundsätzlich nur das eigene Grundstück erfassen.

  • Tabu-Zonen: Öffentliche Gehwege, Straßen, Nachbargrundstücke oder gemeinsame Zuwegungen in einem Mehrfamilienhaus dürfen nicht im Bild sein.

  • Kuppelkameras (Dome-Kameras): Diese sind oft problematisch, weil für Außenstehende nicht erkennbar ist, wohin die Linse zeigt. Dies kann einen unzulässigen „Überwachungsdruck“ erzeugen.

 

3. Verhältnismäßigkeit und mildere Mittel

 

Die Überwachung muss das letzte Mittel sein. Prüfen Sie vorher:

  • Reicht eine bessere Beleuchtung (Bewegungsmelder)?

  • Sind mechanische Sicherungen (bessere Schlösser) ausreichend?

  • Kann die Kamera so eingestellt werden, dass sie nur bei Bewegung aufzeichnet, statt 24/7 zu laufen?

 

4. Informationspflicht (Das Hinweisschild)

 

Betroffene müssen wissen, dass sie gefilmt werden, bevor sie den Erfassungsbereich betreten. Ein Schild ist Pflicht und muss enthalten:

  • Ein Kamerasymbol.

  • Angaben zum Verantwortlichen (Name, Kontakt).

  • Den Zweck der Überwachung.

  • Hinweise auf die Betroffenenrechte (z.B. Speicherdauer).

 

5. Speicherdauer

 

Die Aufnahmen dürfen nicht ewig aufbewahrt werden. Die Faustregel der Rechtsprechung lautet: Löschung nach 48 bis maximal 72 Stunden, sofern kein konkreter Vorfall (z.B. ein Einbruch) eine längere Speicherung als Beweismittel rechtfertigt.

 

6. Sonderfall: Mietshaus / Eigentümergemeinschaft (WEG)

 

In einem Mehrfamilienhaus ist die Rechtslage deutlich strenger:

  • Haustür/Flur: Ein Eigentümer darf nicht ohne Weiteres den Gemeinschaftsflur filmen, da dies das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn verletzt.

  • Zustimmung: In der Regel ist ein einstimmiger Beschluss der Eigentümergemeinschaft oder die Zustimmung aller Mieter erforderlich, wenn Gemeinschaftsflächen gefilmt werden sollen.

 

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Bildrecht: Anspruch auf Beseitigung einer Kamera, AG Königswinter, 31 C 21/09, 14.04.2010
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