Fotos eines Kalbes

 

Heute stellen wir Ihnen eine etwas ältere Entscheidung des Amtsgericht Köln (AG Köln, 115 C 100/19, vom 30.01.2020) in Zusammenhang mit möglichen Ansprüchen bei einem Foto eines fremden Kallbes. 

 

Sachverhalt: Fotos eines Kalbs

 

Die Klägerin, eine Bäuerin, hielt das Kalb „Anita“. Die Beklagte, eine Event-Veranstalterin, nutzte Fotos dieses Kalbes auf ihrer Website zur Bewerbung einer „Kuh-Charity-Party“. Die Klägerin behauptete, die Fotos seien ohne ihre Erlaubnis gefertigt und gewerblich genutzt worden. Sie forderte 2.000,00 € Schadensersatz (als fiktive Gebühr für gewerbliche Fotonutzung) und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

 

Begründetheit der Klage (Hauptforderung abgewiesen)

 

Das Gericht wies die Klage auf Zahlung von 2.000,00 € Schadensersatz sowie die Nebenforderungen (Anwaltskosten, Zinsen) vollständig ab. Die Klägerin hatte keinen Anspruch unter den geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkten.

 

Kein Schadensersatzanspruch aus Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB)

 

Das Gericht verneinte eine Verletzung des Eigentums der Klägerin am Kalb (§ 903 BGB).

  • Fotografieren verletzt nicht das Eigentum: Weder die Fertigung der Fotos noch deren Verbreitung stellt eine Eigentumsverletzung dar.
  • Keine Einwirkung auf die Sache: Das Fotografieren selbst führt zu keiner Substanzverletzung des Kalbes und ist auch keine tatsächliche Einwirkung auf die Sache.

    „Der Fotografiervorgang lässt als Realakt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt. Er hindert den Eigentümer nicht daran, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem Besitz.“ (Rn. 28)

 

Kein Schadensersatzanspruch aus Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB)

 

Ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin wurde ebenfalls verneint.

  • Erforderlicher Bezug zur menschlichen Persönlichkeit fehlt: Zwar kann die unzulässige Verbreitung von Fotos das Persönlichkeitsrecht verletzen, dies erfordert aber stets einen Bezug zur menschlichen Persönlichkeit.
  • Kalb liefert keine Rückschlüsse: Das Gericht argumentierte, dass anders als bei Fotos von Häusern oder Wohnungen, deren Gestaltung Rückschlüsse auf den Lebensstil der Eigentümer zulässt, Fotos eines Rinderkalbes keine Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Bäuerin zulassen.

 

Kein Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 BGB – Eingriffskondiktion)

 

Ein Bereicherungsanspruch (Eingriffskondiktion) wurde verneint.

  • Fehlendes zugewiesenes Recht: Die Eingriffskondiktion setzt voraus, dass in ein der Klägerin zugewiesenes Recht eingegriffen wurde. Da das Gericht bereits das Eigentum und das Persönlichkeitsrecht als nicht verletzt ansah, fehlt es an einem solchen Recht.

 

Kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

 

Ein Anspruch aus GoA (§§ 687 Abs. 2, 681, 667 BGB) wurde verneint.

  • Kein fremdes Geschäft: Da die Nutzung des Kalbes für Fotos und deren Verwertung nicht dem Rechtskreis der Klägerin zuzuordnen ist (siehe oben), hat die Beklagte kein fremdes Geschäft geführt.

 

Erledigungserklärung (Kostenentscheidung)

 

Obwohl der ursprüngliche Antrag auf Entfernung der Fotos durch die Abschaltung der Website übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wurden der Klägerin auch die darauf entfallenden Kosten nach § 91a ZPO auferlegt.

  • Billigkeit der Kostenlast: Dies entsprach der Billigkeit, weil die Klägerin nach Auffassung des Gerichts auch insoweit unterlegen gewesen wäre (Grund: Es mangelte auch hier an einer Eigentumsverletzung als Anspruchsgrundlage).

Fazit der juristischen Erwägungen:

Das Urteil bestätigt die rechtliche Position, dass das Fotografieren von Sachen (hier ein Kalb) und die gewerbliche Nutzung dieser Fotos grundsätzlich keine Verletzung des Eigentums am abgebildeten Gegenstand darstellen. Ein Persönlichkeitsrechtsschutz für den Eigentümer scheidet aus, wenn die Sache keinen unmittelbaren Rückschluss auf die menschliche Person zulässt.

 

111 C 33/10 – Amtsgericht Köln
Gericht: Amtsgericht Köln
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 111 C 33/10
ECLI:DE:AGK:2010:0622.111C33.10.00
Entscheidungsdatum: 22.06.2010

 

Bei diesem Fall handelt es sich um einen Einzelfall. Daher wird jede Haftung für den Inhalt ausgeschlossen.

 

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Fotos eines Kalbs

 

 

 

 

Bildrecht: Fotos eines Kalbes, Amtsgericht Köln, 111 C 33/10, vom 22.06.2010
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