Verwechslungsgefahr

 

In § 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz ist die Verwechslungsgefahr als Verletzungstatbestand kodifiziert. Im Einzelnen heißt es dort,

es sei untersagt, ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

 

Anwendung

 

Allein diese Formulierung ist sehr schwer zu verstehen. Die Rechtsprechung hat aus dem Gesetzestext drei Merkmale herausgearbeitet, die es dann beurteilt, abwägt und anhand des Einzelfalls unter Berücksichtigung aller Umstände entscheidet, ob eine Verwechselungsgefahr besteht.

 

Kennzeichnungskraft der älteren Marke

 

Das erste Kriterium ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Bei diesem Kriterium ist die Frage zu stellen, wie prägend die Marke ist.

Beschreibende Angaben minimieren die Kennzeichnungskraft, ein hoher Wiedererkennungsgrad oder besonderer Grad der Bekanntheit erhöht die Kennzeichnungskraft. Wird die Marke gleichzeitig als Unternehmenskennzeichen benutzt, so erhöht es ihre Kennzeichnungskraft.

Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft kann eintreten, wenn sie im eheblichen Umfang von Dritten benutzt werden.

 

Zeichenähnlichkeit der älteren Marke mit dem verletzenden Zeichen

 

Im Rahmen der Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist zu klären, wie ähnlich die ältere Marke und das benutzte Zeichen sind. Es kommt dabei auf den Gesamteindruck eines Durchschnittsverbrauchers in dem betroffenen Segment an. Herangezogen werden können Klangfarbe, ähnlichkeitsbegründende Zeichenbildungsmuster und vergleichbare Merkmale.

Dabei sind übereinstimmende Merkmale immer ausschlaggebender als abweichende. Dies hat seinen Grund in dem psychologischen Bestreben des Gerins nach Wiedererkennung.

 

Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit

 

Im Rahmen der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ist ermitteln, ob die Waren oder Dienstleistungen so weit auseinanderliegen, dass der Abstand von vornherein so groß ist, dass Verwechselungsgefahr ausgeschlossen ist.

Hier stehen der Verwendungszweck und die Art der Nutzung im Vordergrund. Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit liegt eher vor, wenn die Waren austauschbar sind.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Verwechslungsgefahr

 

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Markenverletzung: Verletzungstatbestand Verwechslungsgefahr
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