Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz des Arbeitgebers

Kurz bevor die Insolvenz ansteht und sich die Arbeitnehmer dessen bewusst werden, dass die Insolvenz des Arbeitgebers eintreten wird, fragen sich viele, was eigentlich mit ihrem Arbeitsverhältnis geschehen wird.

 

Grundsatz des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses:

 

Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass auch während der Insolvenz im Arbeitsverhältnis die üblichen vertraglichen, tariflichen und gesetzlichen Regelungen Anwendung finden und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Eine Sanierung ist durchaus möglich und daher die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zwingend notwendig.

 

Besondere Regeln bei Insolvenz!

 

Die Insolvenzordnung trifft aber einige besondere Regelungen hinsichtlich des Fortbestehens und der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Nach § 108 Abs. 1 S. 1 Insolvenzordnung besteht das Arbeitsverhältnis mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort.

Nach § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung geht die Verwaltungs- und Vermögensbefugnis des früheren Arbeitgebers auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter ist daher berechtigt, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer entgegenzunehmen.

Ansprüche aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung stellen Insolvenzforderungen dar, und werden in der Regeln zur Insolvenztabelle eingetragen. Forderungen nach Insolvenzeröffnung sind Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 Insolvenzordnung. Ist noch Vermögen vorhanden, so werden Masseverbindlichkeiten vorrangig gegenüber den Insolvenzforderungen beglichen.

Der Arbeitnehmer ist weiterhin an das Arbeitsverhältnis gebunden und muss seinen Arbeitpflichten nachkommen.

 

Kündigung bei Insolvenz:

 

An sich besteht das Arbeitsverhältnis fort. Es kann jedoch nach § 113 Insolvenzordnung mit einer unter Umständen kürzeren Frist gekündigt werden.

Nach § 113 Insolvenzordnung kann einen Arbeitsverhältnis mit eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende durch den Insolvenzverwalter beendet werden, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.

Am Beispiel bedeutet dieses Folgendes: Kann der Arbeitgeber aufgrund einer tarifrechtlichen Regelung die das Arbeitverhältnis nur mit einer Frist von 10 Monaten kündigen, so gilt bei Insolvenz eine Frist von 3 Monaten. Beträgt aber die Kündigungsfrist des Arbeitgebers wegen der Kürze des Arbeitsverhältnisses nur einen Monat, so gilt diese kürzere Frist von einem Monat.

Dabei ist unerheblich, ob eine Unkündbarkeitsklausel vereinbart worden ist. Diese kommt im Falle der Insolvenz nicht zum Tragen. Auch hier kann das Arbeitsverhältnis mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden.

Gleiches gilt, ist aber strittig, für befristete Arbeitsverhältnisses. Auch hier kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden und zwar unabhängig davon, ob das befristete Arbeitsverhältnis an sich nach der vertraglichen Regelung länger bestehen würde.

Ein großes Problem stellen Arbeitszeitgarantie gegen Gehaltsreduktionen dar. Diese sind an sich ebenfalls im Falle der Insolvenz unwirksam.

Im Gegenzug für die unter Umständen Verkürzung der Kündigungsfrist gewährt das Gesetz den verfrüht gekündigten Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch nach § 113 S. 3 Insolvenzordnung. Für den Fall, dass die reguläre Kündigungsfrist länger dauern würde als drei Monaten, steht dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Nettogehaltes abzüglich Ersatzleistungen zu. Er ist aber insoweit nur beschränkt interessant, als diese Forderung in der Regeln zur Insolvenztabelle angemeldet wird.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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Kündigung bei Insolvenz

 

 

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Insolvenzrecht – Kündigung bei Insolvenz des Arbeitgebers
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