Betriebsvereibarung bei Insolvenz

In Unternehmen werden vielfach Betriebsvereinbarungen geschlossen, die sowohl dem Arbeitgeber wie auch den Arbeitnehmern vielfältige Rechte und Ansprüche gewähren können. Auf Betriebsebene können Weihnachtszulagen, Arbeitszeitbegrenzungen, Erschwerniszulagen und vieles mehr geregelt werden.

Alle Arbeitnehmer eines Betriebes können dann aus der Betriebsvereinbarung Ansprüche herleiten, ohne dass diese in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.

Zum Zeitpunkt der Insolvenz verändert sich aber die Sachlage entscheidend. Der Arbeitgeber kann seinen Verpflichtungen nicht nachkommen. Die Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung können die Insolvenzmasse, also schlussendlich das Vermögen auf Arbeitgeberseite, über Gebühr belasten.

Der Insolvenzverwalter soll die Unternehmung des Arbeitgebers sanieren. Er muss in der Lage sein, sich von der Betriebsvereinbarung zu lösen, entweder um die Unternehmung zu sanieren und die Arbeitsplätze zu erhalten oder um die Insolvenzmasse zu sichern, damit alle Gläubiger angemessen an dem noch bestehenden Vermögen des Arbeitgebers beteiligt werden.

§ 120 Insolvenzordnung trägt dem Rechnung und räumt dem Insolvenzverwalter ein Sonderkündigungsrecht. Mit einer Frist von drei Monaten können die Insolvenzmasse belastende Betriebsvereinbarungen gekündigt werden.

Immer dann, wenn aus der Betriebsvereinbarung beispielsweise Zahlungsansprüche der Arbeitnehmer folgen, wird die Insolvenzmasse belastet, so dass diese Betriebsvereinbarungen vom Insolvenzverwalter gekündigt werden können.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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