Hochzeitsfotos – Schadensersatz gegen Fotografen
Heute stellen wir Ihnen eine Entscheidung des Amtsgericht Köln (AG Köln, 135 C 227/21, vom 11.02.2022) in Zusammenhang mit möglichen Schadensersatzansprüchen gegen einen Fotografen einer Hochzeit.
Kurzer Sachverhalt: Schadensersatz gegen Fotografen
Ein befreundeter Betreiber eines Fotostudios (Beklagter) fertigte Fotos auf der Hochzeit der Kläger. Er übergab den Klägern später 170 Fotos, wofür er 350 € erhielt. Die Kläger behaupteten, es seien mehr Fotos angefertigt worden, insbesondere von wichtigen Momenten (wie Gruppenfotos, Luftballons), die fehlten. Sie forderten ursprünglich Auskunft, Herausgabe der restlichen Fotos/Löschung und Unterlassung (Stufenklage). Später erklärten sie diese Anträge für erledigt, nachdem der Beklagte im Prozess Auskünfte erteilte. Verblieben waren die Anträge auf Schmerzensgeld und vorgerichtliche Anwaltskosten.
Schmerzensgeldanspruch (Antrag abgewiesen)
Das Gericht wies den Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (mindestens 2.000 €) vollumfänglich ab.
- Keine Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter: Ansprüche aus Deliktsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB) scheiden mangels Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts (wie Leben, Gesundheit, Freiheit etc.) aus.
- Keine vertragliche Nebenpflichtverletzung für Schmerzensgeld:
- Kein klarer Pflichtverstoß: Es war bereits fraglich, ob das Nicht-Abfotografieren bestimmter, nicht ausdrücklich vereinbarter Szenen (wie Luftballons) eine Pflichtverletzung darstellt, da keine konkreten Absprachen vorlagen. Den Klägern standen immerhin 170 Fotos zur Verfügung, was für eine überwiegende Dokumentation spricht.
- Bagatell-Beeinträchtigung: Entscheidend war, dass der Klägervortrag keine persönliche Beeinträchtigung der Kläger belegte, die einen Ausgleich immateriellen Schadens rechtfertigen würde. Die empfundene „Enttäuschung und Trauer“ wurde als Bagatell-Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens eingestuft, die keinen Schmerzensgeldanspruch auslöst.
Feststellung der Erledigung (Anträge 1 bis 4)
Das Gericht stellte fest, dass die ursprünglichen Klageanträge auf Auskunft, Herausgabe, Löschung und Unterlassung erledigt sind.
- Vorliegen eines Dienstleistungsvertrages: Das Gericht bejahte das Zustandekommen eines Dienstleistungsvertrages (§ 611 BGB) über die fotografische Begleitung. Trotz des Bekanntschaftsverhältnisses sei ein Rechtsbindungswille anzunehmen, da die Kläger ein klares Interesse an professionellen Fotos hatten und der Beklagte einen „Obolus“ erhielt (Entgeltlichkeit).
- Ursprüngliche Begründetheit der Klage: Die Kläger hatten ursprünglich einen Herausgabeanspruch (§ 611 BGB) auf die angefertigten Fotografien und daraus folgend Auskunftsansprüche und einen Unterlassungsanspruch (§ 242 BGB).
- Erledigendes Ereignis: Die ursprünglichen Auskunftsansprüche waren nicht vorgerichtlich erfüllt. Erst die Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung (er habe entgegen früheren Angaben doch mehr Fotos gemacht, diese aber wegen Defekts gelöscht) führte zur Erledigung der Ansprüche. Da die Klage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zulässig und begründet war, musste die Erledigung festgestellt werden.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (Antrag abgewiesen)
Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wurde abgewiesen.
- Kein Verzug vor Klage: Ein Anspruch aus Verzug (§§ 280, 286 BGB) scheidet aus, da die Kläger den Beklagten nicht in Verzug bezüglich der Herausgabe der übergebenen 170 Fotos hinausgehenden Bilder gesetzt hatten. Der verzugsbegründende Schriftsatz des Anwalts datiert erst auf den 10.11.2020.
Fazit der juristischen Erwägungen: Schadensersatz gegen Fotografen
Das Gericht bejahte einen Dienstleistungsvertrag und damit die ursprünglichen Ansprüche auf Auskunft und Herausgabe, lehnte aber jeglichen Anspruch auf Schmerzensgeld mangels hinreichender Beeinträchtigung ab.
135 C 227/21 – Amtsgericht Köln
Gericht: Amtsgericht Köln
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 135 C 227/21
ECLI:DE:AGK:2022:0211.135C227.21.00
Entscheidungsdatum: 11.02.2022
Bei diesem Fall handelt es sich um einen Einzelfall. Daher wird jede Haftung für den Inhalt ausgeschlossen.
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