Produktfotos – Urheberrecht auf eBay

 

Heute stellen wir Ihnen eine eetwas ältere Entscheidung des Amtsgericht Köln (AG Köln, 125 C 417/09, vom 31.03.2010) in Zusammenhang mit Produktfotos, die auf Ebay veröffentlicht worden sind. 

 

AG Köln begrenzt Forderungen bei Privatverkauf

 

Wichtige Klarstellung des Amtsgerichts Köln: Bei der unbefugten Nutzung von Produktfotos im Rahmen eines privaten eBay-Verkaufs sind Lizenzforderungen und Abmahnkosten deutlich zu begrenzen.

In seinem Urteil vom 31.03.2010 (Az. 125 C 417/09) entschied das Amtsgericht Köln über die Klage einer Anwaltskanzlei, die abgetretene Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung geltend machte. Eine Privatverkäuferin hatte bei der Versteigerung von drei Parfümartikeln auf eBay Produktfotos verwendet, die ursprünglich von einem gewerblichen Händler stammten. Die abmahnende Partei forderte daraufhin erhebliche Lizenzgebühren und Abmahnkosten.

Das Gericht wies die Klage weitgehend ab und traf wichtige Feststellungen zur Höhe der Forderungen:

 

Lizenzgebühren stark reduziert

 

Obwohl das Gericht die grundsätzliche Anwendung der Honorarempfehlungen der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) bejahte, wurden aufgrund der Umstände erhebliche Abzüge vorgenommen:

  • Kein Berufsfotograf / Private Nutzung: Der Fotograf war kein Berufsfotograf und die Beklagte nutzte die Fotos lediglich für drei private Einzelverkäufe.
  • Kein Zuschlag für fehlende Urheberbenennung: Der von der Klägerin geforderte 100%ige Zuschlag wegen fehlender Namensnennung wurde abgelehnt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht sei bei einfachen Produktfotografien eines Hobby-Fotografen nicht nennenswert beeinträchtigt.
  • Mengenrabatt: Bei der Nutzung mehrerer Fotos (hier 3) ist ein Mengenrabatt angemessen (analog zu den Tarifen der Verwertungsgesellschaft Bild).

Das Ergebnis: Das Gericht setzte die angemessene Lizenzgebühr für alle drei Fotos zusammen auf 180,00 € fest, obwohl die Klägerin deutlich mehr (ursprünglich 1.350,00 €) verlangt hatte.

 

Abmahnkosten auf 100 € begrenzt

 

Das Gericht stellte klar, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelte, da die Beklagte die Artikel im Rahmen eines reinen Privatverkaufs versteigerte.

Daher fand § 97a Abs. 2 UrhG (die sogenannte „Kappung“) Anwendung. Die zu erstattenden Abmahngebühren wurden auf 100,00 € begrenzt.

 

Fazit des Urteils zu fremden Produktfotos

 

Das Urteil stärkt die Position von Privatverkäufern auf Plattformen wie eBay. Es bestätigt, dass bei geringfügigen Urheberrechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die daraus resultierenden Forderungen – sowohl die Lizenzgebühren als auch die Abmahnkosten – deutlich reduziert werden müssen.

125 C 417/09 – Amtsgericht Köln
Gericht: Amtsgericht Köln
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 125 C 417/09
ECLI:DE:AGK:2010:0331.125C417.09.00
Entscheidungsdatum: 31.03.2010

 

 

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Produktfotos

 

 

 

 

Bildrecht: Produktfotos, Amtsgericht Köln, 125 C 417/09, vom 31.03.2010
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