Vervielfältigung einses Kunstwerks

 

Heute stellen wir Ihnen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, I-4 U202/10, vom 29.03.2011) vor. Sie beschäftigt sich mit der Verfilelfältigung eines Kunstwerks  und mit dem aschließenden Vertrieb der Vervielfältigungsstücke.

 

Sachverhalt: Vervielfältigung eines Kunstwerks

 

Ein bildender Künstler klagte gegen einen Discounter, der zwei seiner Kunstwerke („F1“ und „G“) als Canvas-Bilder für je 2,99 € angeboten hatte. Zuvor hatte bereits die F AG, mit der der Künstler einen Kooperationsvertrag geschlossen hatte, den Discounter wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt. Der Künstler mahnte daraufhin ebenfalls ab und verlangte Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz.

Kernproblem: Strittig war die Aktivlegitimation des Klägers – durfte er trotz bestehender oder beendeter Vertragsbeziehung zur F AG eigene Ansprüche geltend machen?

 

Entscheidung und Argumentation: Vervielfältigung eines Kunstwerks

 

Das OLG wies die Berufung zurück. Der Künstler hatte der F AG im Kooperationsvertrag vom 01.04.2005 umfassende ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt. Die F AG war sogar ausdrücklich ermächtigt, Rechtsverletzungen anstelle des Urhebers zu verfolgen.

Zentrale Argumente:

  1. Zur Vertragskündigung: Beide Parteien hatten den Vertrag gekündigt, doch waren die Kündigungen möglicherweise unwirksam. Eine ordentliche Kündigung war vertraglich erst ab April 2010 möglich. Für eine fristlose Kündigung fehlten konkrete Gründe.
  2. Rechtsverbleib bei F AG: Selbst bei wirksamer Kündigung wären die Nutzungsrechte nicht automatisch zurückgefallen. § 10 des Vertrags sah ausdrücklich vor, dass die Rechte fünf Jahre nach Vertragsende bei der F AG verbleiben sollten.
  3. Kein eigener Schaden: Der Künstler erhielt zwar eine Stückprovision, hatte jedoch einen Vorschuss von 48.000 € erhalten. Die Provisionen für die betroffenen Motive waren dadurch bereits abgegolten, weshalb ihm kein eigener wirtschaftlicher Schaden entstehen konnte.

 

Fazit: Vervielfältigung eines Kunstwerks

 

Ohne eigenen Schaden und bei fortbestehenden Rechten der F AG fehlte dem Künstler die Anspruchsberechtigung.

 

I-4 U 202/10 – Oberlandesgericht Hamm
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: I-4 U 202/10
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0329.I4U202.10.00
Entscheidungsdatum: 29.03.2011

 

Was hätte der Künstler machen können, um den Rechtstreit zu gewinnen?

 

1. Vorsicht bei exklusiven“ oder „ausschließlichen“ Rechten

 

Wenn man ein ausschließliches Nutzungsrecht  vergibt, „sperrt“ man sich als Urheber oft selbst aus.

  • Empfehlung: Prüfen Sie, ob ein einfaches Nutzungsrecht ausreicht. Falls ein exklusives Recht verlangt wird, sollte dies zeitlich oder räumlich eng begrenzt sein.

 

2. Die „Rückfall-Klausel“ (Reversionary Rights)

 

In dem Fall in Hamm blieben die Rechte noch 5 Jahre nach Vertragsende bei der Agentur. Das ist für einen Künstler fatal, da das Werk in dieser Zeit „blockiert“ ist.

  • Empfehlung: Bestehen Sie darauf, dass mit Beendigung des Vertrages (oder spätestens nach einer kurzen Übergangsfrist von z.B. 6 Monaten) alle Rechte automatisch und ohne weitere Kosten an Sie zurückfallen.

 

3. Kündigungsrechte präzise definieren

 

Im Urteil scheiterten die Kündigungen an Formfehlern oder Fristen.

  • Empfehlung: Ein Vertrag sollte klare Klauseln für eine außerordentliche Kündigung enthalten – zum Beispiel, wenn die Agentur das Werk nicht aktiv vermarktet oder Zahlungen ausbleiben.

 

4. Prozessstandschaft und Klagebefugnis

 

Oft vergessen Künstler, dass sie nicht mehr klagen dürfen, wenn sie die Rechte abgetreten haben.

  • Empfehlung: Lassen Sie sich im Vertrag schriftlich zusichern, dass Sie trotz Rechteabtretung berechtigt bleiben, im eigenen Namen gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen (sog. Ermächtigung zur Prozessführung), falls die Agentur untätig bleibt.

 

5. Vorschüsse und Verrechnung

 

Der Künstler im Fall hatte keinen „Schaden“, weil sein Vorschuss noch nicht „eingespielt“ war.

  • Empfehlung: Achten Sie darauf, wie Vorschüsse verrechnet werden. Ideal ist es, wenn Vorschüsse als „nicht rückzahlbar“ (non-recoupable) gelten, aber dennoch bei groben Verletzungen durch Dritte ein separater Schadensersatzanspruch für den Künstler bestehen bleibt.

 

Zusammenfassend:

 

Ein Künstler sollte niemals die Kontrolle über die Rechtsdurchsetzung vollständig verlieren. Wenn eine Agentur die Rechte exklusiv hält, muss sie auch die Pflicht haben, diese aktiv gegen Discounter oder Plagiatoren zu verteidigen.

 

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Vervielfältigung einses Kunstwerks

 

 

 

 

Bildrecht: Vervielfältigung einses Kunstwerks, OLG Hamm, I-4 U202/10, vom 29.03.2011
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