Unberechtigte Nutzung von Sportfotos
Heute stellen wir Ihnen eine etwas ältere Entscheidung des Amtsgericht Düsseldorf (AG Düsseldorf, 57 C 4889/10, vom 06.10.2010) in Zusammenhang mit der unberechtigte Nutzung von Sportfotos vor.
Sachverhalt: Unberechtigte Nutzung von Sportfotos
Der Kläger, ein akkreditierter Hobbyfotograf der Beklagten zu 2) (einem Fußballverein), übergab dem Verein eine CD mit Fotos zur unentgeltlichen Verwendung im Fanmagazin. Der Pressesprecher des Vereins (Zeuge F) gab eines dieser Fotos an die Beklagte zu 1) (ein werbendes Unternehmen) weiter, die es in einer Printanzeige nutzte, wobei der Urheber falsch genannt wurde. Der Kläger forderte von beiden Beklagten Schadensersatz (fiktive Lizenzentschädigung) und die Abmahnkosten.
Haftungsgrundlage: Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 1 UrhG)
Das Gericht bejahte eine Urheberrechtsverletzung durch beide Beklagte.
- Rechte des Klägers: Der Kläger verlor seine Rechte nicht, weil er als „Hobbyfotograf“ tätig war. Maßgeblich ist die Qualität des Fotos, die hier als gut eingestuft wurde.
- Haftung des Vereins (Beklagte zu 2): Der Verein durfte das Foto an Dritte (Beklagte zu 1) nicht weitergeben.
- Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG): Bei der unentgeltlichen Überlassung der CD wurde dem Verein im Zweifel nur das Nutzungsrecht eingeräumt, das zur Erreichung des Vertragszwecks (Veröffentlichung im Fanmagazin) erforderlich war.
- Kein ausschließliches Nutzungsrecht: Da die Parteien über eine nicht-kommerzielle Nutzung im Magazin gesprochen hatten, kann nicht angenommen werden, dass der Kläger dem Verein die ausschließlichen Rechte für eine gewerbliche Werbeanzeige einräumen wollte. Die Weitergabe war daher rechtswidrig.
- Haftung des Werbeunternehmens (Beklagte zu 1): Das Unternehmen handelte fahrlässig bei der Verwendung des Fotos.
- Hohe Prüfungspflicht: Grundsätzlich muss jeder gewerbliche Nutzer die Erlaubnis des wahren Berechtigten einholen. Da die Beklagte zu 1) wusste, dass der Verein nicht der Urheber war, traf sie eine besonders hohe Sorgfaltsanforderung.
- Kein Vertrauen auf „rechtefrei“: Das Unternehmen durfte sich nicht ohne Weiteres auf die (falsche) Angabe des Pressesprechers F verlassen, das Foto sei „rechtefrei“. Die Verwendung war widerrechtlich.
Schadensersatz: Höhe der Lizenzentschädigung (Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG)
Der Schaden wurde im Wege der fiktiven Lizenzanalogie berechnet. Das Gericht sprach dem Kläger insgesamt 375,00 € gegen die Beklagte zu 1) zu.
- Maßstab der Berechnung: Als geeignete Grundlage zur Schätzung (§ 287 ZPO) wurden die Preisliste der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing) herangezogen. Die Tarife der VG Bild-Kunst galten nicht, da das Gericht das Foto als einfaches Lichtbild (§ 72 UrhG) und nicht als Lichtbildwerk einstufte.
- Basiswert: Das Gericht ordnete das Foto gemäß MFM-Tabelle in die Kategorie 1/8 Seite bei einer Auflage von bis zu 100.000 ein (Basis: 375,00 €).
- Abschlag (Zweitverwertung): Da das Foto dem Verein bereits fertig und unentgeltlich zur Verfügung stand, bewertete das Gericht die gewerbliche Nutzung als Zweitverwertung und zog einen Abschlag von 50 % ab (375,00 € / 2 = 187,50 €).
- Zuschlag (Fehlende Urhebernennung): Wegen der falschen Urheberbezeichnung (Verletzung des Rechts auf Namensnennung, § 13 UrhG) verlangte der Kläger zu Recht einen 100 %igen Zuschlag auf den geminderten Betrag.
Abmahnkosten
Beide Beklagte wurden zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt, da die Abmahnung gegen beide zu Recht erfolgte.
- Beklagte zu 1 (Werbeunternehmen): 603,93 € (basierend auf einem Gegenstandswert von 6.600,00 €).
- Beklagte zu 2 (Verein): 546,69 € (basierend auf einem Gegenstandswert von 5.100,00 €).
Die zentrale juristische Erwägung ist die Anwendung der Zweckübertragungslehre zur Begrenzung der Nutzungsrechte des Vereins. Darüber hinaus setzt sich das Gericht mit der komplexen Schadensberechnung nach MFM-Sätzen unter Berücksichtigung von Abschlägen (Zweitverwertung) und Zuschlägen (fehlende Urhebernennung) auseinander.
57 C 4889/10 – Amtsgericht Düsseldorf
Gericht: Amtsgericht Düsseldorf
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 57 C 4889/10
ECLI:DE:AGD:2010:1006.57C4889.10.00
Entscheidungsdatum: 06.10.2010
Bei diesem Fall handelt es sich um einen Einzelfall. Daher wird jede Haftung für den Inhalt ausgeschlossen.
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