Urheberrechtsverletzung bei eBay
Heute stellen wir Ihnen eine etwas ältere Entscheidung des Amtsgericht Düsseldorf (AG Düsseldorf, 57 C 9057/13, vom 05.05,2014) in Zusammenhang mit der unberechtigte Nutzung von eBay-Verkaufsanzeigen.
Sachverhalt: unberechtigte Nutzung von eBay-Verkaufsanzeigen!
Der Beklagte nutzte in zwei seiner eBay-Verkaufsanzeigen (November 2010) zwei Münzfotos ohne Berechtigung. Der Kläger besaß die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Fotos, die von einem professionellen Fotografen (Zeuge I) gefertigt wurden. Der Kläger forderte Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung.
War das Amtsgericht Düsseldorf zuständig?
- Gerichtsstand: Das Amtsgericht Düsseldorf erklärte sich als Urhebergericht gemäß § 32 ZPO für zuständig.
- Begründung: Da die Internetseite eBay im Gerichtsbezirk Düsseldorf aufrufbar ist, konnte der Erfolg der Urheberverletzung (die unberechtigte Zugänglichmachung des Fotos) auch in diesem Gerichtsbezirk eintreten.
Hat der Kläger einen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG?
Das Gericht bejahte den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen unberechtigter Nutzung.
- Urheberrechtsschutz: Die Münzfotos sind als Lichtbilder gemäß § 72 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Der Schutz umfasst dabei auch Fotos von Gegenständen oder Produkten, die reinen Informationscharakter haben (sogenannte „kleine Münze“).
- Nachweis der Rechtsinhaberschaft: Der Kläger war Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte, da der Fotograf I die Rechte an ihn abgetreten hatte. Der Zeuge I bestätigte die Abtretungserklärungen in seiner Vernehmung ausdrücklich.
- Nachweis der Nutzung: Das Gericht hielt die Nutzung der Fotos des Fotografen I durch den Beklagten für nachgewiesen.
- Der Fotograf I erkannte seine Originalfotos anhand markanter Kratzer und Lichtspiegelungen auf den in der eBay-Anzeige verwendeten Bildern eindeutig wieder.
- Das Gericht hielt es für ausgeschlossen, dass Fotos unterschiedlicher Fotografen derart optisch übereinstimmen, wie es hier der Fall war.
Wie hoch wurde der Schadensersatzes gewährt wurde?
Der Schadensersatz wurde im Rahmen der gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO festgelegt. Die Schätzung erfolgte nach der fiktiven Lizenzgebühr.
- Qualität des Fotos maßgeblich: Das Gericht stellte fest, dass die Fotos I die Qualität eines professionellen Produktfotos aufweisen. Obwohl der Fotograf auch Münzhändler ist, verfüge er offensichtlich über die erforderlichen Kenntnisse und Ausrüstung eines Profi-Fotografen.
- Wertschätzung: Die Fotos wurden als ansprechend gestaltet und werbend für den Verkauf von Münzen eingesetzt.
- Höhe: Das Gericht bewertete den Schadensersatz für jedes der beiden professionellen Münzfotos mit je 100,- €.
Der Beklagte wurde zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 200,00 € (2 x 100 €) nebst Zinsen verurteilt.
Die entscheidenden juristischen Erwägungen sind hier die Bestätigung des Urheberrechtsschutzes für Produktfotos (Lichtbilder), der eindeutige Nachweis der Kopie (durch Merkmale wie Kratzer/Lichtspiegelungen) und die Bemessung des fiktiven Schadensersatzes basierend auf der professionellen Qualität der Fotos.
57 C 9057/13 – Amtsgericht Düsseldorf
Gericht: Amtsgericht Düsseldorf
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 57 C 9057/13
ECLI:DE:AGD:2014:0505.57C9057.13.00
Entscheidungsdatum: 05.05.2014
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