Nachgelassene Werke

Nachgelassene Werke § 71 UrhG gewährt dem Herausgeber eines nachgelassenen Werkes ein Leistungsschutzrecht. Von einem nachgelassenen Werk spricht man, wenn ein Werk oder ein Text erstmalig erst nach Ablauf der Schutzfrist herausgeben wird. Das Leistungsschutzrecht hat eine Schutzfrist von 25

Presseverleger

  Presseverleger   Nach § 87 f UrhG genießen die Hersteller von Pressenzeugnissen ein Leistungsschutzrecht. Das Leistungsschutzrecht soll die wirtschaftlich-redaktionalle Leistung von Presseverlegern schützen. Es gewährt den Presseverlegern das ausschließliche Recht, das Pressezeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich

Computerprogramme

  Computerprogramme   Ein Computerprogramm ist dafür bestimmt, benutzt zu werden. Mit der Benutzung des Programms entsteht für den Entwickler die Frage, wie die Rechtsordnung die von ihm erbrachte Leistung schützt. Ein Softwareentwickler hat seine fachmännische Leistung erbracht, wenn das

Filmherstellerrecht

Filmhersteller, § 94 UrhG Im § 94 UrhG sind die Leistungsschutzrechte des Filmherstellers kodifiziert. Das Recht besteht unabhängig, von dem Urheberrecht am Filmwerk und unabhängig vom Recht an Laufbildern, § 95 UrhG. Schutzgegenstand ist die im Filmmaterial verkörperte organisatorisch-wirtschaftlichen Leistung

Sendeunternehmer

  Sendeunternehmer, § 87 UrhG   Dem Sendeunternehmer wird das ausschließliche Recht eingeräumt: Sendungen weiterzusenden und öffentlich zu machen, Sendungen aufzunehmen bzw. Aufnahmen von Lichtbildern herzustellen und die Aufnahmen zu vervielfältigen und zu vertreiben, Funksendungen an Stellen, die der Öffentlichkeit

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