Sendeunternehmer, § 87 UrhG Dem Sendeunternehmer wird das ausschließliche Recht eingeräumt: Sendungen weiterzusenden und öffentlich zu machen, Sendungen aufzunehmen bzw. Aufnahmen von Lichtbildern herzustellen und die Aufnahmen zu vervielfältigen und zu vertreiben, Funksendungen an Stellen, die der Öffentlichkeit
Tonträgerhersteller
Der Tonträgerhersteller Die Rechte des Tonträgerherstellers sind in § 85 UrhG und § 86 UrhG geregelt. Daraus geht hervor, dass der Tonträgerhersteller das Recht hat, den Tonträger zu vervielfältigen, § 16 UrhG, zu verbreiten, § 17
Veranstalter
Urheberrechtlicher Schutz des Veranstalters Am Samstag geht man in ein Konzert, ins Theater oder eine andere Veranstaltung. Die Interpreten, Musiker und Schauspieler kennt man namentlich, der Veranstalter bleibt im Dunkeln. Der Veranstalter, also diejenige, der die organisatorische Leitung
Ausübender Künstler
Rechte des ausübenden Künstlers nach dem Urhebergesetz Schauspieler, Sänger und Musiker sind zumeist ausübende Künstler, insbesondere wenn sie vor einem Publikum auftreten. „Die Rechte des ausübenden Künstlers nach dem Urhebergesetz“ Das Urheberrecht gewährt ausübenden Künstlern im
Leistungsschutzrechte
Leistungsschutzrechte im Urheberrecht – Was ist das eigentlich? Das Urheberrecht kennt den Schutz von Werken und Leistungsschutzrechten. Das Werk stellt die kreative Leistung dar. Ein solches Werk kann beispielsweise die Komposition einer Operette sein. Diese Operette
Schranke zugunsten der Sendeunternehmen
Vervielfältigung durch Sendeunternehmen Der Schutz von Werken geht sehr weit. Indes sind Sendeunternehmen auf ein sehr schnelles und flexibles Vorgehen technischen Bereich angewiesen. Mit § 55 Urheberrechtsgesetzes soll dem Sendunternehmen eingeräumt werden, dass er das Werk speichern und
Verwaiste Werke
Verwaiste Werke, §§ 61, 61 a, 61 b, 61 c UrhG In einer Reihe von Vorschriften regelt das Gesetz die erlaubte Benutzung verwaister Werke. Verwaiste Werke, 61 UrhG Zunächst stellt das Gesetz klar, was unter verwaisten
Freie Benutzung von Urheberrechten im Bereich Bildung
Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtgebrauch, § 46 UrhG Die Vorschrift sieht die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung bei Sammlungen für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtgebrauch als zulässig an. Sie gilt jedoch nur für Werke, die bereits veröffentlicht
Freie Benutzung in der Rechtspflege und zur öffentlichen Sicherheit
Rechtspflege und öffentliche Sicherheit, § 45 UrhG Die Regelung erlaubt die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke von Werken. Die Herstellung und Vervielfältigung soll die Verwendung der Werke in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren sichern. Es steht nicht das Werk als
Schranke zugunsten des berechtigten Inhabers eines Datenbankwerkes
Benutzung eines Datenbankwerkes, § 55 a UrhG Diese Norm ist nicht leicht zu verstehen, wenn man nicht gerade aus der Branche kommt. Deswegen ein Beispielsfall… Beispielsfall! Herr R ist Rechtsanwalt. Er erwirbt bei dem Unternehmen X eine auf