Wirkung der Entscheidungen auf der Ebene der Europäischen Union

 

 

Bei international geprägten Fallgestaltungen könnte sich zuweilen die Frage stellen, ob ein Markeninhaber aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, sich überhaupt darum kümmern muss, was ein deutsches Gericht sagt.

 

Das Problem!

 

Beispielsweise könnte ein deutsches Gericht dahingehend Recht sprechen, dass einem Markenverletzer künftig ein bestimmtes Verhalten, wie der Vertrieb rechtswidrig gekennzeichneter Waren, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagt werde.

Der Markenverletzer hält sich aber in Spanien auf und denkt bei sich, dass ihn dieses Urteil nicht interessiert, er weiterhin unter Verletzung der Rechte des Markeninhabers rechtswidrig gekennzeichnete Waren in Deutschland vertreiben werde. Der Markeninhaber würde ja kein spanisches Urteil in der Hand halten.

 

Markenrechtsverletzung Zwangsvollstreckung

 

In so einem Fall muss der Markenverletzer dahingehend belehrt werden, dass eine Zwangsmaßnahme über den Staat wirkt, in dem sie getroffen worden ist. Eine diesbezügliche Regelung trifft Kapitel III der VO (EG) Nr. 44 / 2001 über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Urteil.

Im Ergebnis würde dieses bedeuten, dass selbst, wenn in Spanien eine Rechtsfolge oder ein bestimmtes Verfahren nicht vorhanden wäre, so müsste das Urteil dort so umgesetzt werden, dass es durch eine Rechtsfolge und ein Verfahren zu ersetzen wäre, die dem Ziel am nächsten kommt.

Schlussendlich ist festzustellen, dass der Markenverletzer falsch liegt. Eine Entscheidung eines deutschen Gerichtes kann im Bereich des Markenrechts EU-weit Wirkungen entfalten.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Zwangsvollstreckung

 

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Markenrecht: Zwangsvollstreckung
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