Kostenerstattung bei Markenverletzung

 

Im Falle des vorgerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens wegen einer Markenverletzung fallen die Gegenstandswerte sehr hoch aus. Manch einen Mandanten hat es schon erschrocken.

 

Kostenersatz im gerichtlichen Verfahren

 

Im gerichtlichen Verfahren trägt die unterliegende Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits. Im Falle eines anstehenden gerichtlichen Verfahrens sollten sich mögliche Parteien mit der drohenden Kostenlast auseinandersetzen.

 

Kostenersatz im außergerichtlichen Verfahren

 

Es können im vorgerichtlichen Verfahren erhebliche Anwaltskosten anfallen. Die Abmahnung und das Abschlussschreiben nach einstweiliger Verfügung verursachen Anwaltskosten, die nicht zu übersehen sind.

Hier stellt § 14 Abs. 6 Markengesetz eine Anspruchsgrundlage dar. Danach hat der Markenverletzer dem Markeninhaber bei Vorsatz und Fahrlässigkeit Schadensersatz zu leisten, der auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten erfasst.

Erfolgte die Markenverletzung weder mit Vorsatz noch Fahrlässigkeit, so kommen als Anspruchsgrundlage für den Ersatz der Anwaltsgebühren aus dem vorgerichtlichen Verfahren die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht.

 

Kostenersatz bei der zusätzlichen Beauftragung eines Patentanwalts

 

Zuweilen beauftragen Mandanten sowohl einen Rechtsanwalt als auch einen Patentanwalt im vorgerichtlichen Verfahren. Wichtig kann es vor allem dann werden, wenn die besonderen Kenntnisse des Rechtsanwaltes neben denen des Patentanwaltes zum Tragen kommen.

Die Erstattung der Kosten des Patentanwaltes richtet sich bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Markenverletzung nach § 14 Abs. 6 Markengesetzes. Erfolgte die Markenverletzung weder vorsätzlich noch fahrlässig, so richtet sie sich nach Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Die Kosten eines Patentanwaltes werden aber nur ersetzt, wenn der Betroffene darlegt und nachweist, dass die Beauftragung des Patentanwaltes erforderlich war. Damit mussten Aufgaben erledigt werden, die regelmäßig nur ein Patentanwalt erledigen kann.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Kostenerstattung

 

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Markenrecht: Kostenerstattung bei Markenverletzung
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