Mangelhafte Hochzeitsreportage

 

Heute stellen wir Ihnen eine etwas ältere Entscheidung des Amtsgericht Köln (AG Köln, 115 C 100/19, vom 30.01.2020) in Zusammenhang mit der mangelhaften Erstellung von Hochzeitsfotos.

 

Sachverhalt: mangelhafte Hochzeitsreportage

 

Die Klägerin beauftragte den Beklagten (Hochzeitsfotograf) mit einer Hochzeitsreportage. Der Vertrag sah die Übergabe von ca. 400 bearbeiteten Bildern sowie allen unbearbeiteten Bildern in höchster Auflösung als TIFF-Dateien vor. Nach der Hochzeit bemängelte die Klägerin die Qualität und den Umfang der Fotos und forderte die Herausgabe der unbearbeiteten Dateien. Sie klagte auf Minderung (Rückzahlung eines Teils des Honorars), Schadensersatz für ein Ersatz-Paarshooting und vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Herausgabe der unbearbeiteten Dateien wurde im Termin durch den Beklagten erfüllt (Erledigungserklärung).

 

Minderung der Vergütung – teilweise zugesprochen

 

Das Gericht sprach der Klägerin einen Anspruch auf Minderung der Vergütung in Höhe von 55 % zu, was einer Rückzahlung von 494,45 EUR entspricht (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB).

  • Mangelhaftigkeit der Leistung: Das Gericht bejahte einen Mangel, da die erstellte Reportage nicht technisch einwandfrei war und Art und Umfang der Arbeit mangelhaft waren.
  • Beweis durch Sachverständigen: Das Gutachten des Sachverständigen bestätigte die Mängel umfassend:
    • Technische Mängel: Vielfach grobkörniger Effekt (verursacht durch nachträgliche Verschärfung von unscharfen Bildern), ungenügend gewählte Schärfe (oft war der Hintergrund scharf, nicht aber die fotografierte Person/Braut) und unsachgemäße Arbeit mit offener Blende.
    • Inhaltliche Mängel (Reportage-Umfang): Es waren nicht genügend einwandfreie Bilder vorhanden, um die Hochzeit in ihren wesentlichen Elementen abzubilden. Nur 9 von 21 üblichen „Eckpunkten“ einer Reportage (z. B. Ankunft der Braut, Paartanz, Paarshooting) waren hinreichend abgebildet.
  • Kein Mangel der fehlenden Motive: Das Gericht stellte fest, dass die fehlenden Motive („Riesenschuh“, „Kinder unterm Rock“) allein keinen Mangel darstellen, da der Vertrag den Beklagten nur verpflichtete, sich am Stil dieser Vorschläge zu orientieren, nicht aber, sie exakt umzusetzen.
  • Höhe der Minderung: Aufgrund der gravierenden technischen und inhaltlichen Mängel, die die wesentlichen Elemente der Hochzeitsreportage betrafen, schätzte das Gericht die Minderung auf 55 %.

 

Schadensersatz für Ersatz-Paarshooting  – abgewiesen

 

Der Anspruch auf Schadensersatz (450,00 EUR) für ein weiteres Paarshooting wurde abgewiesen (§§ 634 Nr. 4, 280 ff. BGB).

  • Mangel nicht nachgewiesen: Die Klägerin konnte keinen Mangel hinsichtlich des vom Beklagten durchgeführten Paarshootings nachweisen. Der Sachverständige hatte gerade für diesen Teil festgestellt, dass genügend mangelfreie Bilder vorhanden seien und der Stil umgesetzt wurde.
  • Geschmack ist subjektiv: Das Empfinden der Klägerin, die Fotos seien „geschmacklos“, begründet keinen Mangel, da dies ein künstlerischer Bereich ist, der subjektiven Geschmacksfragen unterliegt.

 

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten – teilweise zugesprochen

 

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wurde nur in geringer Höhe 83,54 EUR zugesprochen.

  • Anspruch aus Verzug (§§ 286, 280 BGB): Der Beklagte befand sich im Verzug mit der Herausgabe der unbearbeiteten TIFF-Dateien, da dies vertraglich geschuldet und bereits angemahnt war. Die Anwaltskosten hierfür waren zu erstatten.
  • Kein Verzug bezüglich Minderung: Die Anwaltskosten für die Geltendmachung der Minderung wurden abgewiesen, da die Minderung selbst kein Schaden ist und die Verzugsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit noch nicht vorlagen.
  • Überhöhte Forderungen: Die Anwaltskosten für die Geltendmachung des Schadensersatzes (Ersatz-Shooting) wurden ebenfalls abgewiesen, da dieser Hauptanspruch von vornherein nicht bestand.

 

Erledigungserklärung – Kostenlast für Klageantrag 2

 

Hinsichtlich der Herausgabe der unbearbeiteten TIFF-Dateien (§ 91a ZPO) wurde dem Beklagten die Kostenlast auferlegt.

  • Ursprüngliche Begründetheit: Der Beklagte war vertraglich zur Herausgabe der TIFF-Dateien verpflichtet, dieser Pflicht war er nicht nachgekommen.
  • Kein sofortiges Anerkenntnis: Die Übergabe des USB-Sticks im Gerichtstermin konnte aufgrund des vorherigen Klageabweisungsantrags nicht als „sofortiges Anerkenntnis“ gewertet werden. Die Klage war bis zur Übergabe begründet.

 

Interessante Gesichtspunkte dieser Entscheidung

 

Die zentralen juristischen Erwägungen sind hier die Bewertung der Leistung eines Fotografen als Werkvertrag (Anspruch auf Minderung), die hohen Anforderungen an eine professionelle Hochzeitsreportage (bestätigt durch Sachverständigengutachten) und die klare Unterscheidung zwischen Mangel (technische Fehler, unvollständige Reportage) und subjektivem Empfinden (Geschmacklosigkeit).

115 C 100/19 – Amtsgericht Köln
Gericht: Amtsgericht Köln
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 115 C 100/19
ECLI:DE:AGK:2020:0130.115C100.19.00
Entscheidungsdatum: 30.01.2020

Bei diesem Fall handelt es sich um einen Einzelfall. Daher wird jede Haftung für den Inhalt ausgeschlossen.

 

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Bildrecht: mangelhafte Hochzeitsreportage, Amtsgericht Köln, 115 C 100/19, vom 30.01.2020
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