Eigentum am Negativ 

 

Wer bekommt das Negativ? Urteil zur Eigentumsfrage bei Hochzeitsfotos

 

Heute stellen wir Ihnen eine ziemlich alte Entscheidung des Amtsgericht Essen (AG Essen, 14 C 562/88, vom 31.10.1988) in Zusammenhang mit möglichen Schadensersatzansprüchen wegen einer unrechtmäßigen Benutzung eines Thumbnails. 

Hier: Ein altes, aber wichtiges Urteil des Amtsgerichts Essen klärt eine Grundsatzfrage im Fotorecht: Wer ist der Eigentümer der Negative, wenn der Kunde nur die fertigen Abzüge bestellt hat?

 

Sachverhalt: Eigentum am Negativ

 

Das Amtsgericht Essen (Urteil vom 31.10.1988, Az. 12 C 562/88) musste über die Klage eines Kunden entscheiden, der nach seiner Hochzeit Fotos in einem Studio anfertigen ließ und anschließend die Herausgabe und Übereignung der Negative der ausgewählten Bilder verlangte. Der Kläger argumentierte, die Negative seien Teil der geschuldeten handwerklichen Leistung (Werkvertrag).

Das Gericht wies die Klage ab und stellte klar:

 

Kein Anspruch auf die Negative ohne klare Abrede 

 

Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Fotografen wurde als Werkvertrag eingestuft. Das Gericht betonte, dass der Fotograf damit verpflichtet sei, die bestellten Fotoabzüge herzustellen und zu übereignen.

Eine Pflicht zur Übereignung der Negative folgt aus dieser grundsätzlichen Rechtslage jedoch nicht. Da die Parteien beim Vertragsabschluss nicht ausdrücklich über das Eigentum an den Negativen gesprochen hatten, sei im Zweifel davon auszugehen, dass keine Pflicht zur Eigentumsverschaffung vereinbart wurde.

 

Das Negativ verbleibt beim Berufsfotografen 

 

Das Gericht stützte sich auf die gängige Verkehrssitte und die historische Rechtsprechung (Reichsgericht). Es führte aus, dass es der Regelfall sei, dass der Berufsfotograf die Negative (oder heute die digitalen Dateien) als sein Eigentum behält und aufbewahrt. Dies dient dazu, bei künftigen Bestellungen neue Abzüge gegen Entgelt liefern zu können.

 

Trennung von Eigentum und Urheberrecht 

 

Das Urteil unterstreicht die wichtige Trennung zwischen verschiedenen Rechten:

  • Eigentum am Negativ: Dies verbleibt im Zweifel beim Fotografen.
  • Urheberrecht: Die Rechte zur Vervielfältigung stehen grundsätzlich dem Urheber, also dem Fotografen, zu (§ 16 UrhG).
  • Veröffentlichungsrecht des Kunden: Der Kunde ist jedoch als Abgebildeter geschützt. Der Fotograf darf die Aufnahmen nur mit Einwilligung des Kunden (hier des Klägers und seiner Ehefrau) veröffentlichen (§ 22 KunstUrhG).
  • Privatkopie: Der Kunde als Eigentümer der Fotoabzüge kann für den privaten Gebrauch Vervielfältigungen (z.B. Scans oder Kopien) herstellen lassen und verwenden (§ 53 Abs. 1 UrhG).

 

Fazit für Kunden und Fotografen

 

Kunden müssen die Übereignung der Negative oder Originaldateien (RAW, hochauflösende JPEGs) ausdrücklich vertraglich vereinbaren, wenn sie diese für eigene Zwecke (z.B. Drucke bei Drittanbietern) nutzen möchten. Andernfalls verbleibt das Eigentum am Negativ beim Fotografen.

Bei diesem Fall handelt es sich um einen Einzelfall. Daher wird jede Haftung für den Inhalt ausgeschlossen.

12 C 562/88 – Amtsgericht Essen
Gericht: Amtsgericht Essen
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 12 C 562/88
ECLI:DE:AGE1:1988:1031.12C562.88.00
Entscheidungsdatum: 31.10.1988

 

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Eigentum am Negativ

 

 

 

 

Bildrecht: Eigentum am Negativ, Amtsgericht Essen, 12 C 562/88, vom 31.10.1988,
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