Eigentum am Negativ
Wer bekommt das Negativ? Urteil zur Eigentumsfrage bei Hochzeitsfotos
Heute stellen wir Ihnen eine ziemlich alte Entscheidung des Amtsgericht Essen (AG Essen, 14 C 562/88, vom 31.10.1988) in Zusammenhang mit möglichen Schadensersatzansprüchen wegen einer unrechtmäßigen Benutzung eines Thumbnails.
Hier: Ein altes, aber wichtiges Urteil des Amtsgerichts Essen klärt eine Grundsatzfrage im Fotorecht: Wer ist der Eigentümer der Negative, wenn der Kunde nur die fertigen Abzüge bestellt hat?
Sachverhalt: Eigentum am Negativ
Das Amtsgericht Essen (Urteil vom 31.10.1988, Az. 12 C 562/88) musste über die Klage eines Kunden entscheiden, der nach seiner Hochzeit Fotos in einem Studio anfertigen ließ und anschließend die Herausgabe und Übereignung der Negative der ausgewählten Bilder verlangte. Der Kläger argumentierte, die Negative seien Teil der geschuldeten handwerklichen Leistung (Werkvertrag).
Das Gericht wies die Klage ab und stellte klar:
Kein Anspruch auf die Negative ohne klare Abrede
Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Fotografen wurde als Werkvertrag eingestuft. Das Gericht betonte, dass der Fotograf damit verpflichtet sei, die bestellten Fotoabzüge herzustellen und zu übereignen.
Eine Pflicht zur Übereignung der Negative folgt aus dieser grundsätzlichen Rechtslage jedoch nicht. Da die Parteien beim Vertragsabschluss nicht ausdrücklich über das Eigentum an den Negativen gesprochen hatten, sei im Zweifel davon auszugehen, dass keine Pflicht zur Eigentumsverschaffung vereinbart wurde.
Das Negativ verbleibt beim Berufsfotografen
Das Gericht stützte sich auf die gängige Verkehrssitte und die historische Rechtsprechung (Reichsgericht). Es führte aus, dass es der Regelfall sei, dass der Berufsfotograf die Negative (oder heute die digitalen Dateien) als sein Eigentum behält und aufbewahrt. Dies dient dazu, bei künftigen Bestellungen neue Abzüge gegen Entgelt liefern zu können.
Trennung von Eigentum und Urheberrecht
Das Urteil unterstreicht die wichtige Trennung zwischen verschiedenen Rechten:
- Eigentum am Negativ: Dies verbleibt im Zweifel beim Fotografen.
- Urheberrecht: Die Rechte zur Vervielfältigung stehen grundsätzlich dem Urheber, also dem Fotografen, zu (§ 16 UrhG).
- Veröffentlichungsrecht des Kunden: Der Kunde ist jedoch als Abgebildeter geschützt. Der Fotograf darf die Aufnahmen nur mit Einwilligung des Kunden (hier des Klägers und seiner Ehefrau) veröffentlichen (§ 22 KunstUrhG).
- Privatkopie: Der Kunde als Eigentümer der Fotoabzüge kann für den privaten Gebrauch Vervielfältigungen (z.B. Scans oder Kopien) herstellen lassen und verwenden (§ 53 Abs. 1 UrhG).
Fazit für Kunden und Fotografen
Kunden müssen die Übereignung der Negative oder Originaldateien (RAW, hochauflösende JPEGs) ausdrücklich vertraglich vereinbaren, wenn sie diese für eigene Zwecke (z.B. Drucke bei Drittanbietern) nutzen möchten. Andernfalls verbleibt das Eigentum am Negativ beim Fotografen.
Bei diesem Fall handelt es sich um einen Einzelfall. Daher wird jede Haftung für den Inhalt ausgeschlossen.
12 C 562/88 – Amtsgericht Essen
Gericht: Amtsgericht Essen
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 12 C 562/88
ECLI:DE:AGE1:1988:1031.12C562.88.00
Entscheidungsdatum: 31.10.1988
Kontakt zur Rechtsanwaltskanzlei in Düsseldorf
Sie haben ein juristisches Problem, bei dem Ihnen ein Rechtsanwalt behilflich sein kann, dann schicken Sie uns eine E-Mail mit einer Darstellung Ihres Problems.
Schreiben Sie uns an:
sekretariat@johanna-swist.de
oder
Rufen Sie uns an:
0211 – 8759 8067.
–Wir schenken Ihnen unsere ganze Aufmerksamkeit!–
——————————————————-
