Fotografieren von Vergehen
Heute stellen wir Ihnen eine Entscheidung des Amtsgerichts Bonn (AG Bonn, 109 C 228/13, vom 28.01.2014) vor. Sie beschäftigt sich mit der Anfertigung von Bildern zu Dokumentation von Verstößen.
Sachverhalt: Fotografieren von Vergehen
Ein Beklagter überwachte systematisch ein Naturschutzgebiet und fertigte Fotos von Personen an, die seiner Ansicht nach gegen den Landschaftsplan verstießen (unangeleingte Hunde, Betreten außerhalb der Wege). Die Aufnahmen und Notizen leitete er an die Ordnungsbehörde weiter. An einem Tag dokumentierte er 18 Verstöße, in einer Woche über 35. Der Kläger, der mit unangeleintem Hund fotografiert wurde, verlangte Unterlassung.
Kernfrage:
Darf ein Privatmann Personen im öffentlichen Raum fotografieren, um Ordnungswidrigkeiten zu dokumentieren und Behörden zu informieren – auch wenn er die Fotos nicht selbst verbreitet?
Entscheidung: Fotografieren von Vergehen
Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Unterlassung der Fotoaufnahmen.
Zentrale Argumentation:
- Eingriff bereits durch Anfertigung: Das Recht am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) ist bereits durch das Anfertigen von Fotos verletzt – unabhängig von einer späteren Verbreitung. Der Schutzbereich ist eröffnet, selbst wenn keine Veröffentlichungsabsicht besteht.
- Interessenabwägung: Bei der gebotenen Einzelfallabwägung überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Klägers gegenüber der Handlungsfreiheit des Beklagten (Art. 2 Abs. 1 GG):
- Zwar ist Naturschutz verfassungsrechtlich anerkannt (Art. 20a GG).
- Aber: Es handelt sich nur um Ordnungswidrigkeiten, nicht um Straftaten.
- Die Überwachung erfolgte systematisch und heimlich (18 Verstöße/Tag, 35/Woche).
- Es geht um Allgemeininteresse, nicht um Schutz von Individualrechtsgütern.
- Keine Selbstjustiz: Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist ausschließlich Aufgabe der Behörden (§ 35 OWiG). Dem Bürger steht keine Selbsthilfe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu. Diese Funktion darf er sich nicht anmaßen. Selbsthilferechte (§§ 227 ff. BGB, §§ 32, 34 StGB) gelten nur zum Schutz von Individualrechtsgütern.
- Kein berechtigtes Interesse: Der Beklagte hat andere Mittel (Anzeige als Zeuge). Die Beweissicherung liegt nicht in seinem Aufgabenbereich. § 24 KUG erlaubt Bildaufnahmen nur Behörden, nicht Privatpersonen.
109 C 228/13 – Amtsgericht Bonn
Gericht: Amtsgericht Bonn
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 109 C 228/13
ECLI:DE:AGBN:2014:0128.109C228.13.00
Entscheidungsdatum: 28.01.2014
Normen: BGB §§ 823, 1004
Schlagwörter: Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Lichtbilder; Fotos; Naturschutz; Allgemeininteresse; Recht am eigenen Bild
Fotografieren von öffentlichen Vergehen
Das Fotografieren einer anderen Person zur Beweissicherung bei Fehlverhalten ist ein rechtlich sehr sensibles Thema. Hier prallen das Recht am eigenen Bild (Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) und das Interesse an der Beweissicherung oder Selbsthilfe aufeinander.
Grundsätzlich gilt in Deutschland: Das ungefragte Fotografieren ist meist unzulässig, aber es gibt Ausnahmen.
Die Grundregel (§ 22 KunstUrhG)
Bilder dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder zur Schau gestellt werden. Bereits das bloße Herstellen einer Aufnahme kann einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen, wenn dafür kein rechtfertigender Grund vorliegt.
Wann ist es ausnahmsweise erlaubt?
Das Fotografieren von Fehlverhalten (z. B. Parkverstöße, Sachbeschädigung, Beleidigung) kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein:
- Beweissicherung für ein Verfahren: Wenn Sie das Foto benötigen, um eine Straftat oder eine erhebliche Ordnungswidrigkeit anzuzeigen oder zivilrechtliche Ansprüche (Schadensersatz) durchzusetzen.
- Interessenabwägung: Das Gericht prüft immer: Ist Ihr Interesse an der Beweissicherung schwerwiegender als das Recht des Betroffenen, nicht fotografiert zu werden?
- Beispiel: Ein Foto eines Wildpinklers im Stadtpark ist eher unzulässig. Ein Foto von jemandem, der gerade Ihr Auto zerkratzt, ist meist zulässig.
- Kein milderes Mittel: Wenn Sie den Beweis nicht anders erbringen können (z. B. durch Zeugen oder Notieren des Kennzeichens).
Was ist es strikt verboten?
Selbst wenn ein Fehlverhalten vorliegt, sind folgende Dinge meist illegal und können sogar strafbar sein (§ 201a StGB):
-
-
- Aufnahmen im geschützten Bereich: Das Fotografieren in einer Wohnung, einem umfriedeten Garten oder einer Toilette/Umkleide ist absolut unzulässig.
- Bloßstellung: Das Foto darf nicht dazu dienen, die Person im Internet an den Pranger zu stellen („Digitaler Pranger“).
- Verbreitung der Bilder: Sie dürfen das Foto der Polizei oder Ihrem Anwalt zeigen. Sobald Sie es aber auf Social Media, WhatsApp-Gruppen oder anderen öffentlichen Plattformen teilen, machen Sie sich strafbar oder schadensersatzpflichtig.
-
Besonderheit: Dashcams und Parkverstöße
-
-
-
- Dashcams: Laut BGH dürfen Dashcam-Aufnahmen bei Unfällen im Prozess verwertet werden, obwohl sie permanent aufzeichnen. Die Kameras sollten jedoch so eingestellt sein, dass sie nur bei einem Unfall (G-Sensor) dauerhaft speichern.
- Private „Knöllchen-Jäger“: Das Fotografieren von falsch geparkten Autos inklusive Fahrer zur Anzeige beim Ordnungsamt wurde von Gerichten (z. B. VG Ansbach) als zulässig eingestuft, sofern die Daten direkt an die Behörde gehen und nicht anderweitig genutzt werden.
-
-
Zusammenfassung: Die Checkliste
Bevor Sie die Kamera zücken, sollten Sie sich fragen:
-
-
-
- Ist die Störung erheblich? (Bagatellen rechtfertigen kein Foto).
- Dient es nur der Beweissicherung für Behörden/Gerichte? (Kein Facebook/Instagram!).
- Ist die Privatsphäre gewahrt? (Nur im öffentlichen Raum).
- Gibt es eine andere Lösung? (z. B. Zeugen rufen).
-
-
Kontakt zur Rechtsanwaltskanzlei in Düsseldorf
Sie haben ein juristisches Problem, bei dem Ihnen ein Rechtsanwalt behilflich sein kann, dann schicken Sie uns eine E-Mail mit einer Darstellung Ihres Problems.
Schreiben Sie uns an:
sekretariat@johanna-swist.de
oder
Rufen Sie uns an:
0211 – 8759 8067.
–Wir schenken Ihnen unsere ganze Aufmerksamkeit!–
——————————————————-
