Schutz der Software

Software ist das Produkt unserer Zeit. So stellt sich vielen Unternehmen und Urhebern von Software, wie sie dieses Produkt schützen können.

Software kann auf drei Ebenen geschützt werden. Der Schwerpunkt des Schutzes ist als urheberrechtliches Werk zu sehen. Andererseits kann Software ein technisches Problem lösen, so dass ein gewisser Schutz über die Eintragung eines Patents erreicht werden kann. Schlussendlich ist Software ein Produkt, für welches eine Marke erlangt werden kann. So genießt die Software hierüber einen markenmäßigen Schutz.

 

Urheberrechtlicher Schutz der Software!

 

In §§ 69a – 69g UrhG sieht das Gesetz eine Spezialregelung für Softwarewerke vor.

Der Schutz entsteht mit Fertigstellung des Softwarewerkes. Der Schutz umfasst das Ergebnis einer Schöpfung, jedoch ist nur ein niedriger Schöpfungsgrad nötig.

Geschützt ist nur die Ausdruckform, nicht die Funktionalität der Software. Im Einzelnen ist der Quellcode, sowie die Entwicklungsdokumentation sowie die Datenflusspläne geschützt. Nicht geschützt sind jedoch Ideen.

Rechtsinhaber ist der Softwareentwickler. Nach § 69b UrhG stehen die Verwertungsrechte dem Arbeitgeber zu, wenn die Software im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erstellt worden sind.

Das Gesetz sieht die folgenden Verwertungsrechte gemäß § 69c UrhG vor:

  • Vervielfältigungsrechte,
  • Verbreitungsrechte,
  • Umarbeitungsrechte,
  • Öffentliche Wiedergabe.

Darüber hinaus sieht § 69d UrhG folgende Schranken vor:

  • Notwendigkeit für die bestimmungsgemäße Nutzung,
  • als Sicherungskopie,
  • zur Durchführung eines Programmtests
  • Dekompilierung  zur Ermittlung der Schnittstellen.

 

Patentrechtlicher Schutz der Software?

 

Nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG genießen Pläne für Programme für Datenverarbeitungsanlagen keinen Patentschutz. Etwas anderes gilt für Programme, die technische Vorgänge auslösen und daher Teil einer Lösung eines technischen Problems ist. Beispielhaft für ein solches Programm ist die Regelungssteuerung einer Maschine.

Selbstverständlich müssen auch alle anderen Voraussetzungen nach dem Patentgesetz für den Schutz erfüllt sein.

 

Markenrechtlicher Schutz der Software!

 

Schlussendlich können Softwareprogramme markenrechtlich geschützt sein. Hierzu muss aber eine Marke im Sinne des Markengesetzes vorliegen.

 

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Schutz der Software

 

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Schutz von Softwareprogrammen
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