Nutzung fremder Produktfotos auf eBay

 

Heute stellen wir Ihnen eine Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf (AG Düsseldorf, 57 C 4871/11, vom 14.02.2011) vor. Sie beschäftigt sich mit der Verwendung fremder Produktfotos im internationalen Kontext. 

 

Sachverhalt: Nutzung fremder Produktfotos

 

Der Kläger bot im Juli 2010 eine Markenhandtasche auf eBay an und erstellte dafür 14 eigene Produktfotos. Die Beklagte kaufte die Tasche, war mit ihr unzufrieden und wollte sie weiterverkaufen. Sie fragte per E-Mail beim Kläger an, ob sie seine Fotos und Beschreibung nutzen dürfe – erhielt aber keine Antwort. Trotzdem verkaufte sie die Tasche auf eBay weiter und verwendete dabei die 14 Originalfotos des Klägers ohne dessen Erlaubnis. Der Kläger mahnte sie daraufhin ab.

Die Beklagte gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch weder Schadensersatz noch Abmahnkosten. Der Kläger forderte 100 € pro Bild (x14) zuzüglich 25% Aufschlag für Mehrfachnutzung sowie eine Verdoppelung wegen fehlender Urhebernennung – insgesamt 3.500 € Schadensersatz und Abmahnkosten auf Basis eines Streitwerts von 28.000 €.

 

Entscheidung: Nutzung fremder Produktfotos

 

Das Gericht hat den Vollstreckungsbescheid nur teilweise aufrechterhalten und der Beklagten lediglich 1.774,40 € zugesprochen (statt der geforderten ~4.700 €). Der Kläger trägt 62% der Kosten, die Beklagte 38%.

Konkret wurde der Schadensersatz auf 875 € festgesetzt – deutlich unter den geforderten 3.500 €. Die MFM-Sätze wurden also erheblich nach unten korrigiert, eine Verdoppelung wegen fehlender Urhebernennung wurde abgelehnt. Auch der Streitwert für die Abmahnkosten wurde niedriger angesetzt als vom Kläger

 

Rechtliche Besonderheiten: Nutzung fremder Produktfotos

 

Internationale Zuständigkeit:

Die Beklagte wohnte in der Schweiz und rügte die Zuständigkeit des deutschen Gerichts. Das AG Düsseldorf bejahte seine Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO (Tatortprinzip), da eBay-Angebote bestimmungsgemäß in ganz Deutschland abrufbar sind – der „Erfolgsort“ der Urheberrechtsverletzung liegt damit überall in Deutschland.

Nachweis der Urheberschaft:

Ein interessanter Beweisrechtspunkt! Die bloße Vorlage der Originalbilddatei in hoher Auflösung reicht nach der Rechtsprechung allein nicht als Beweis der Urheberschaft aus. Entscheidend war hier die Aussage der Zeugin, der Lebensgefährtin des Klägers, die das Fotoshooting bestätigte. Das Gericht hielt ihre Aussage trotz des persönlichen Interesses am Verfahren für glaubwürdig.

Keine Gestattungspflicht wegen Sachmangel:

Die Beklagte argumentierte, der Kläger sei wegen der mangelhaften Tasche verpflichtet gewesen, ihr die Fotonutzung zur Schadensminderung zu erlauben. Das Gericht lehnte dies klar ab: Es gibt keine Rechtsgrundlage, die einen Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Nutzung seiner Urheberrechte zu gestatten. Die Beklagte hätte stattdessen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen können.

Anfragen ohne Antwort begründen keine Erlaubnis:

Die Beklagte hatte vor der Nutzung der Fotos per E-Mail angefragt und keine Antwort erhalten. Das Schweigen des Klägers wurde nicht als stillschweigende Zustimmung gewertet.

 

57 C 4871/11 – Amtsgericht Düsseldorf
Gericht: Amtsgericht Düsseldorf
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 57 C 4871/11
ECLI:DE:AGD:2011:1214.57C4871.11.00
Entscheidungsdatum: 14.12.2011

 

Internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

 

Grundprinzip: Wo kann geklagt werden?

 

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet stellt sich immer die Frage: Welches Gericht in welchem Land ist zuständig? Hierfür gibt es im Wesentlichen zwei Anknüpfungspunkte:

Handlungsort – dort, wo der Verletzer die Rechtsverletzung begangen hat (z.B. wo er die Bilder hochgeladen hat).

Erfolgsort – dort, wo die Verletzung „eingetreten“ ist, also wo das geschützte Werk ohne Erlaubnis genutzt wurde bzw. abrufbar war.

Die Besonderheit beim Internet: Der „fliegende Gerichtsstand“!

Das Internet schafft hier ein besonderes Problem: Eine Webseite oder ein eBay-Angebot ist theoretisch weltweit abrufbar. Nach der klassischen deutschen Rechtsprechung galt daher: Der Erfolgsort liegt überall, wo die Seite bestimmungsgemäß abgerufen werden kann – also in ganz Deutschland und theoretisch weltweit. Dies führte zum sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“, der es dem Kläger erlaubte, das Gericht frei zu wählen, das für ihn am günstigsten war (sogenanntes „forum shopping“).

In Deutschland wurde der fliegende Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen im Internet durch eine Gesetzesänderung 2021 (§ 104a UrhG) erheblich eingeschränkt. Seitdem gilt: Wenn der Beklagte eine Privatperson ist, kein gewerblicher Rechtsverletzer, muss am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten geklagt werden – also dort, wo er wohnt. Das „forum shopping“ zulasten von Privatpersonen wurde damit stark begrenzt.

 

 

Internationaler Rahmen: EuGVVO

 

Innerhalb der EU richtet sich die internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO (Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung). Die wichtigsten Regeln dabei:

Grundsätzlich gilt: Geklagt wird am Wohnsitz des Beklagten (Art. 4 EuGVVO). Daneben kann aber auch am Ort des schädigenden Ereignisses geklagt werden (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO) – also wieder am Handlungs- oder Erfolgsort.

Der EuGH hat hier in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass bei Internetverletzungen der Erfolgsort auf das jeweilige Land beschränkt sein kann, in dem der Schaden eingetreten ist – mit der Folge, dass ein französisches Gericht z.B. nur den in Frankreich entstandenen Schaden zusprechen kann, nicht den weltweiten.

 

Drittstaaten (wie die Schweiz im oben besprochenen Fall)

 

Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, ist aber dem Lugano-Übereinkommen beigetreten, das inhaltlich der EuGVVO sehr ähnlich ist. Deshalb konnte das AG Düsseldorf im Fall der in der Schweiz wohnhaften Beklagten trotzdem seine Zuständigkeit auf das Tatortprinzip (§ 32 ZPO) stützen, da das eBay-Angebot bestimmungsgemäß in ganz Deutschland abrufbar war.

 

Anwendbares Recht: Das „Schutzlandprinzip“

Zuständigkeit und anwendbares Recht sind zwei verschiedene Fragen. Selbst wenn ein deutsches Gericht zuständig ist, muss es prüfen, welches materielle Recht gilt. Im Urheberrecht gilt international das sogenannte Schutzlandprinzip: Es gilt das Recht des Landes, für das der Schutz beansprucht wird. Wird also ein deutsches Urheberrecht in Deutschland verletzt, gilt deutsches Urheberrecht – auch wenn der Verletzer im Ausland sitzt.

 

Praktische Konsequenzen:

Für Betroffene bedeutet das konkret: Bei grenzüberschreitenden Urheberrechtsverletzungen im Internet ist die Rechtslage komplex. Ein deutsches Gericht kann zwar zuständig sein, aber der Schaden, den es zusprechen kann, ist oft auf das Inland begrenzt. Für weltweite Ansprüche müsste man ggf. in mehreren Ländern klagen – was in der Praxis bei kleineren Streitwerten wirtschaftlich kaum sinnvoll ist.

 

Berner Übereinkunft

 

Die Berner Übereinkunft (oft auch „Berner Konvention“ genannt) spielt im Hintergrund eine wichtige, wenn auch oft unsichtbare Rolle. Hier ist der Zusammenhang:

 

Was ist die Berner Übereinkunft?

 

Die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) von 1886 ist der älteste und wichtigste internationale Urheberrechtsvertrag. Heute sind ihr fast alle Staaten der Welt beigetreten – darunter Deutschland, die Schweiz und alle EU-Staaten. Sie bildet quasi das völkerrechtliche Fundament des internationalen Urheberrechts.

Die drei Kernprinzipien der Berner Übereinkunft

  1. Inländerbehandlung (Art. 5 Abs. 1 RBÜ):
    Jeder Vertragsstaat muss Angehörigen anderer Vertragsstaaten denselben Urheberrechtsschutz gewähren wie seinen eigenen Staatsangehörigen. Das bedeutet: Ein schweizer Urheber genießt in Deutschland denselben Schutz wie ein deutscher Urheber – und umgekehrt. Im besprochenen Fall (Schweizer Beklagte) ist das relevant, weil es sicherstellt, dass der deutsche Kläger seinen Schutz nach deutschem Recht vollumfänglich geltend machen kann.
  2. Schutzlandprinzip (Art. 5 Abs. 2 RBÜ):
    Die Berner Übereinkunft verankert das Schutzlandprinzip auf völkerrechtlicher Ebene. Es gilt das Recht des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird. Das deutsche Gericht wendet also deutsches Urheberrecht an – und das ist völkerrechtlich durch die RBÜ abgesichert.
  3. Mindestschutzstandards:
    Die RBÜ legt Mindeststandards fest, die alle Mitgliedsstaaten einhalten müssen, z.B. eine Mindestschutzfrist von 50 Jahren nach dem Tod des Urhebers (Deutschland geht mit 70 Jahren darüber hinaus), den Schutz von Fotografien, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (relevant bei Internetveröffentlichungen) und den Grundsatz, dass Urheberrecht ohne Formalitäten entsteht – also ohne Registrierung oder Copyright-Vermerk.

 

Konkrete Relevanz

 

Im Fall AG Düsseldorf 57 C 4871/11 taucht die Berner Übereinkunft nicht explizit auf, wirkt aber im Hintergrund in mehreren Punkten:

Die Fotografien (auch einfache Produktfotos) sind als „Lichtbilder“ nach § 72 UrhG geschützt. Dieser Schutz ergibt sich letztlich auch aus der Verpflichtung Deutschlands unter der RBÜ, Fotografien zu schützen.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), auf das sich das Gericht stützte, setzt die entsprechenden Vorgaben der RBÜ und der späteren WIPO-Verträge (WCT von 1996) in deutsches Recht um.

Da die Beklagte in der Schweiz wohnte, die ebenfalls RBÜ-Mitglied ist, war sichergestellt, dass ein deutsches Urteil auf einer gemeinsamen völkerrechtlichen Grundlage beruht – was auch für eine spätere Vollstreckung in der Schweiz relevant sein kann.

 

 

TRIPS und WCT

 

Die Berner Übereinkunft wurde im Laufe der Zeit durch weitere internationale Verträge ergänzt:

Das TRIPS-Abkommen (1994, im Rahmen der WTO) hat die RBÜ-Standards in das Welthandelssystem integriert und damit für fast alle Staaten weltweit verbindlich gemacht.

Der WIPO Copyright Treaty (WCT) von 1996 hat die RBÜ für das digitale Zeitalter erweitert und explizit das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet verankert – genau das Recht, das im besprochenen Fall verletzt wurde.

Fazit: 

Die Berner Übereinkunft ist sozusagen das unsichtbare Fundament solcher Fälle. Sie sorgt dafür, dass Urheberrechtsschutz grenzüberschreitend funktioniert, dass überall die gleichen Mindeststandards gelten und dass das Schutzlandprinzip völkerrechtlich abgesichert ist. In einem rein innerdeutschen Fall würde man sie kaum erwähnen – sobald aber ein Auslandsbezug (wie hier die Schweizer Beklagte) ins Spiel kommt, bildet sie die entscheidende völkerrechtliche Brücke.

 

TRIPS-Abkommen (1994)

 

TRIPS steht für „Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights“ – also „Handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums“. Es ist ein Anhang zum WTO-Abkommen und damit für alle ca. 164 WTO-Mitgliedsstaaten verbindlich.

Was regelt TRIPS konkret?

TRIPS ist deutlich breiter als die Berner Übereinkunft, denn es umfasst das gesamte geistige Eigentum, also nicht nur das Urheberrecht, sondern auch Patente, Marken, Designs, geografische Herkunftsangaben und Geschäftsgeheimnisse.

Im Bereich Urheberrecht erklärt TRIPS die Berner Übereinkunft weitgehend für verbindlich (Art. 9 TRIPS) – mit einer wichtigen Ausnahme: Die Urheberpersönlichkeitsrechte (also z.B. das Recht auf Namensnennung) wurden bewusst ausgeklammert, da vor allem die USA traditionell kein starkes Urheberpersönlichkeitsrecht kennen.

Darüber hinaus regelt TRIPS erstmals auf globaler Ebene auch den Schutz von Computerprogrammen als Sprachwerke und den Schutz von Datenbanken.

Das Besondere an TRIPS: Durchsetzung

Der entscheidende Unterschied zur Berner Übereinkunft ist das Streitbeilegungssystem der WTO. Während die RBÜ kaum Durchsetzungsmechanismen hatte, können Staaten bei TRIPS-Verstößen eines anderen Staates ein WTO-Streitbeilegungsverfahren einleiten – mit der Möglichkeit von Handelssanktionen als Druckmittel. Das hat TRIPS zu einem deutlich „schärferen“ Instrument gemacht.

Außerdem verpflichtet TRIPS die Mitgliedsstaaten, effektive zivilrechtliche, strafrechtliche und Zollmaßnahmen zur Durchsetzung von Urheberrechten vorzusehen. Das hat viele Länder gezwungen, ihr nationales Recht erheblich zu modernisieren.

 

WIPO Copyright Treaty – WCT (1996)

 

Der WCT wurde im Rahmen der WIPO (World Intellectual Property Organization, UN-Sonderorganisation) verabschiedet und ist ein sogenannter „Sondervertrag“ zur Berner Übereinkunft. Er wurde speziell als Reaktion auf die digitale Revolution entwickelt und wird deshalb manchmal als „Internet-Vertrag“ bezeichnet.

Was regelt der WCT konkret?

Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 8 WCT): Dies ist die wichtigste Neuerung. Der WCT hat erstmals völkerrechtlich verbindlich festgelegt, dass Urheber das ausschließliche Recht haben, ihre Werke online zugänglich zu machen – also das Recht zu kontrollieren, ob und wie ihr Werk im Internet abrufbar ist. In Deutschland wurde dies als § 19a UrhG umgesetzt – genau die Norm, auf die sich das AG Düsseldorf in den besprochenen Fällen gestützt hat.

Schutz technischer Schutzmaßnahmen (Art. 11 WCT): Die Mitgliedsstaaten müssen einen rechtlichen Schutz gegen die Umgehung von Kopierschutzmechanismen (z.B. DRM – Digital Rights Management) vorsehen. In Deutschland findet sich dies in § 95a UrhG.

Schutz von Rechtemanagementsystemen (Art. 12 WCT): Informationen, die ein Werk identifizieren (z.B. Metadaten, Wasserzeichen, ISRC-Codes bei Musik), dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

Computerprogramme und Datenbanken werden ausdrücklich als urheberrechtlich schutzfähig bestätigt.

 

 

Zusammenfassung:

 

Was unterscheidet die beiden Abkommen?

TRIPS (1994)                                 WCT (1996)

Organisation

WTO                                                  WIPO

Thema

Gesamtes geistiges Eigentum      Nur Urheberrecht

Schwerpunkt

Durchsetzung & Sanktionen        Digitales Zeitalter / Internet

Wichtigste Neuerung

Globale Durchsetzbarkeit              Recht der öffentl. Zugänglichmachung

Umsetzung in Deutschland

Weitgehend vorhanden                     § 19a, § 95a UrhG

 

In beiden eBay-Urteilen war zentral das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) verletzt – also genau das Recht, das Deutschland aufgrund des WCT in sein nationales Recht aufnehmen musste. Ohne den WCT gäbe es diese Norm in ihrer heutigen Form möglicherweise nicht. TRIPS wiederum sorgt dafür, dass die zivilrechtlichen Durchsetzungsmechanismen (Schadensersatz, Abmahnung) auf einem international abgesicherten Standard beruhen.

 

Wann sind TRIPS und WCT für einen Rechtsstreit relevant?

 

In einem rein innerdeutschen Fall mit zwei deutschen Parteien sind TRIPS und WCT in der Praxis kaum erwähnenswert. Das deutsche UrhG ist bereits weitgehend konventionskonform. Die Abkommen werden aber dann wichtig, wenn man über den deutschen Tellerrand hinausschauen müssen.

 

I. Konkrete Fallkonstellationen, in denen die Abkommen nützlich sind: Mandant mit Auslandsbezug

 

Sobald ein Mandant uns fragt: „Bin ich in den USA / Japan / Brasilien geschützt?“ – dann ist TRIPS Ihr erster Anknüpfungspunkt. Da fast alle Staaten WTO-Mitglieder sind, können wir ihm sagen: „In allen WTO-Mitgliedsstaaten gelten Mindeststandards, die durch TRIPS abgesichert sind.“ Das gibt eine erste schnelle Orientierung, bevor Sie in das jeweilige nationale Recht einsteigen.

Schutzversagung im Ausland

Wenn ein ausländischer Staat einem deutschen Urheber den Schutz verweigert oder erheblich einschränkt, kann man prüfen, ob dieser Staat WTO-Mitglied ist und damit TRIPS-verpflichtet. In diesem Fall kann theoretisch ein zwischenstaatliches Streitbeilegungsverfahren eingeleitet werden – das ist zwar Sache der Staaten, nicht des einzelnen Anwalts, aber wir können sie darauf hinweisen und ggf. politischen Druck über Verbände empfehlen.

Durchsetzung im Ausland / Vollstreckung

Wenn ein deutsches Urteil im Ausland zu vollstrecken ist, hilft TRIPS mittelbar: Es stellt sicher, dass der ausländische Staat überhaupt funktionierende zivilrechtliche Durchsetzungsmechanismen hat. Konkret müssen wir dann aber das jeweilige nationale Vollstreckungsrecht prüfen – TRIPS zeigt nur, dass es solche Mechanismen geben muss.

Internetfälle mit internationalem Bezug

Hier kommt der WCT ins Spiel. Wenn ein Mandant fragt: „Jemand in den USA hat mein Foto auf seiner Website veröffentlicht – bin ich geschützt?“ – dann können wir über den WCT argumentieren, dass das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung in allen WCT-Mitgliedsstaaten anerkannt sein muss. Die USA haben den WCT ratifiziert und ihn im Digital Millennium Copyright Act (DMCA) umgesetzt. Das ist die Grundlage für ein DMCA Takedown Notice – ein in der Praxis sehr effektives Instrument.

Umgehung von Kopierschutz

Wenn ein Unternehmen (z.B. ein Softwareunternehmen oder Musikproduzent) fragt, ob die Umgehung seines DRM-Systems rechtlich relevant ist – hier hilft der WCT als Argumentationsgrundlage, warum § 95a UrhG existiert und warum dieser Schutz ernst genommen werden muss.

 

II. Konkrete Hilfe in Rechtsstreitigkeiten

 

Argumentation gegenüber ausländischen Gerichten oder Anwälten

Wenn mit ausländischen Rechtsanwälten kommuniziert wird, schafft der Verweis auf TRIPS und WCT eine gemeinsame Gesprächsgrundlage. Statt in nationales Recht einzutauchen, können Sie sagen: „Both our jurisdictions are bound by TRIPS/WCT, so the following minimum standards apply…“ – das vereinfacht die Kommunikation erheblich.

Lückenfüllung im nationalen Recht

Wenn das nationale Recht eines Staates unklar ist oder eine Lücke aufweist, können Sie über TRIPS und WCT argumentieren, dass eine konventionskonforme Auslegung geboten ist. Deutsche Gerichte sind ohnehin zur richtlinienkonformen Auslegung verpflichtet – bei Drittstaaten können Sie zumindest darauf hinweisen, dass eine TRIPS-konforme Auslegung völkerrechtlich geboten wäre.

Schadensersatzargumentation

TRIPS Art. 45 verpflichtet die Mitgliedsstaaten, angemessenen Schadensersatz vorzusehen. Wenn Sie in einem ausländischen Verfahren argumentieren müssen, warum ein höherer Schadensersatz gerechtfertigt ist, können Sie TRIPS als völkerrechtliche Grundlage heranziehen.

Strafrecht

TRIPS verpflichtet die Mitgliedsstaaten auch zu strafrechtlichen Maßnahmen bei gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung. Wenn man Opfer gewerbsmäßiger Piraterie ist, kann geprüft werden, ob im betreffenden Land eine Strafanzeige erfolgversprechend ist – TRIPS gibt die Gewissheit, dass entsprechende Strafnormen vorhanden sein müssen.

 

Fazit

 

TRIPS und WCT sind insoweit wertvoll, wenn es darum geht, einen gemeinsamen völkerrechtlichen Nenner zu finden – sei es gegenüber ausländischen Rechtsanwälten, bei der Argumentation vor ausländischen Gerichten oder bei der Beratung von Mandanten zu internationalem Schutz. Im rein innerdeutschen Fall sind sie eher Hintergrundwissen, das erklärt, warum das UrhG so aussieht wie es aussieht.

 

 

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Bildrecht: Nutzung fremder Produktfotos auf eBay, Amtsgericht Düsseldorf, Az: 57 C 4871/11, 14.12.2011,
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