Bildband als Bestseller
Das Urteil des Landgerichts Köln (Az. 28 O 729/07 vom 12.09.2012) ist eine bedeutende Entscheidung im Urhebervertragsrecht, speziell zum sogenannten „Bestseller-Paragrafen“. Es befasst sich mit der Frage, wann eine pauschale Vergütung von Autoren bei hohen Verkaufszahlen nachträglich angepasst werden muss.
Sachverhalt: Bildband als Bestseller
Die Kläger, ein britisches Autoren-Ehepaar, erstellten zwischen 1992 und 2003 Manuskripte und Bildauswahlen für zahlreiche Design- und Kunstbücher (u. a. „1000 Chairs“, „20th Century Design“) für den beklagten Kölner Verlag.
- Vergütung:
Die Parteien hatten jeweils Pauschalhonorare (Flat Fees) vereinbart, die auch gezahlt wurden. Zusätzlich erhielten die Kläger ab 2002 über ein „Fee Agreement“ monatliche Zahlungen. - Erfolg:
Die Bücher waren international sehr erfolgreich. Einige erreichten sechsstellige Auflagen (z. B. „1000 Chairs“ mit über 480.000 Stück). Der Verlag bewarb sie in Katalogen teils als „Bestseller“ (Dollarsack-Symbol) oder „König der Backlist“. - Klageziel:
Die Kläger verlangten im Wege einer Stufenklage (nach bereits erfolgter Auskunft) die Anpassung der Verträge. Sie forderten eine zusätzliche prozentuale Beteiligung an den Verkaufserlösen, da die Pauschalzahlung in einem groben Missverhältnis zum Erfolg der Bücher stehe.
Entscheidung: Bildband als Bestseller
Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Die Kläger erhielten keine weitere Vergütung.
Tragende Gründe
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf zwei wesentliche Säulen:
Verjährung (für den Zeitraum bis 2001)
Ansprüche auf Vertragsanpassung für den Zeitraum vor dem 31.12.2001 (nach altem Recht, § 36 UrhG a.F.) wurden als verjährt angesehen.
- Die Kläger hätten bereits durch die Ihnen zugesandten Verlagskataloge (mit den Bestseller-Symbolen) und positive Rezensionen in Fachzeitschriften Kenntnis vom außergewöhnlichen Erfolg der Bücher haben müssen.
- Wer sieht, dass sein Buch als „König der Backlist“ bezeichnet wird, kann sich nicht auf Unkenntnis über den Verkaufserfolg berufen.
Fehlendes „auffälliges Missverhältnis“ (§ 32a UrhG)
Für die Zeit ab 2002 (neues Recht) setzt ein Anspruch voraus, dass die vereinbarte Vergütung und die Erträge des Verlags in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Dies konnte das Gericht hier nicht feststellen:
- Gesamtbetrachtung:
Bei der Prüfung des Missverhältnisses durften die Zahlungen aus dem „Fee Agreement“ (über 1,2 Mio. Euro) nicht ignoriert werden. - Wirtschaftliche Realität:
Der Verlag konnte darlegen, dass den hohen Bruttoerlösen auch massive buchspezifische Kosten (Produktion, Marketing, Vertrieb über Tochterfirmen) gegenüberstanden. - Urheberrechtlicher Anteil:
Das Gericht berücksichtigte, dass es sich um Sachbücher handelt, bei denen der schöpferische Anteil der Autoren (Textanteil vs. Bildauswahl) im Vergleich zu Belletristik-Romanen anders zu gewichten ist. Das Pauschalhonorar erschien im Vergleich zu den verbliebenen Reinerlösen des Verlags nicht als unerträglich niedrig.
Bedeutung für die Rechtsprechung
Das Urteil konkretisiert die Hürden für den „Fairnessausgleich“ im Urheberrecht:
- Informationspflicht vs. Verjährung:
Autoren können nicht ewig warten, wenn deutliche Indizien für einen Bestseller-Status vorliegen (Kataloge, Rezensionen). Die Verjährung beginnt hier schon bei „grob fahrlässiger Unkenntnis“. - Berechnungsgrundlage:
Das Gericht verdeutlicht, dass für das „Missverhältnis“ nicht allein der Bruttoumsatz entscheidend ist, sondern die Erträge und Vorteile des Verwerters unter Abzug der Kosten geprüft werden müssen. - Pauschalhonorare sind nicht per se unzulässig:
Auch bei sehr erfolgreichen Werken führt ein Pauschalhonorar nicht automatisch zu einem Nachschlag, wenn der Autor durch andere vertragliche Konstrukte (wie hier das monatliche Fixum) insgesamt eine hohe Summe erhalten hat.
28 O 729/07 – Landgericht Köln
Gericht: Landgericht Köln
Entscheidungsart: Schlussurteil
Aktenzeichen: 28 O 729/07
ECLI:DE:LGK:2012:0912.28O729.07.00
Entscheidungsdatum: 12.09.2012
„Bestseller-Paragraf“ gemäß § 32a UrhG
Ein Anspruch auf Vertragsanpassung (Nachschlag) entsteht vereinfacht gesagt dann, wenn der Erfolg des Werkes und die dafür gezahlte Vergütung so weit auseinanderklaffen, dass das Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung unzumutbar ist.
Hier sind die Kriterien, wann ein solches Missverhältnis vorliegt:
Das „Auffällige Missverhältnis“
Das Gesetz verlangt ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen sowie Vorteilen aus der Nutzung des Werkes.
- Die Faustregel der Rechtsprechung:
Die Rechtsprechung (insbesondere der BGH) geht meist davon aus, dass ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, wenn die tatsächliche Vergütung weniger als die Hälfte (50 %) dessen beträgt, was als „angemessene Vergütung“ (also ein marktübliches Honorar bei Kenntnis des Erfolgs) anzusehen wäre. - Beispiel:
Hätte ein Autor bei einem Bestseller üblicherweise 10 % Beteiligung bekommen, hat aber nur ein Pauschalhonorar erhalten, das rechnerisch nur 4 % des Umsatzes entspricht, liegt ein Missverhältnis vor.
Erträge und Vorteile des Verwerters
Es wird nicht nur auf den reinen Umsatz geschaut, sondern auf alles, was der Verlag/Produzent durch das Werk gewinnt:
- Direkte Erlöse:
Buchverkäufe, Kinokarten, Streaming-Abrufe. - Nebenrechte:
Lizenzen für das Ausland, Merchandising, Hörbuchrechte. - Indirekte Vorteile:
Werbeeffekte für den Verlag oder die Steigerung des Markenwerts.
Die Gesamtbetrachtung (Der „Haken“ im Fall LG Köln)
Das Gericht prüft im Einzelfall, ob das Missverhältnis wirklich „unbillig“ ist. Dabei spielen Faktoren eine Rolle, die oft zulasten der Urheber gehen:
- Produktionskosten:
Hohe Investitionen des Verlags (z. B. teure Bildrechte, aufwendiger Druck) können den „Vorteil“ des Verlags schmälern. - Eigenanteil des Urhebers:
Wie groß ist der schöpferische Anteil? Bei einem Roman ist er 100 %. Bei einem Bildband, bei dem der Verlag das Konzept erstellt und der Autor nur die Einleitung schreibt, ist der Anteil geringer. - Vorausgegangene Zahlungen:
Wie im Fall des LG Köln werden alle Zahlungen (auch monatliche Pauschalen oder Spesenübernahmen) gegengerechnet.
Sonderfall: Pauschalvergütungen (Buy-out)
Gerade bei Pauschalhonoraren („Flat Fees“) ist die Nachschusspflicht praxisrelevant. Da der Urheber hier kein prozentuales Stück vom Kuchen bekommt, „deckelt“ das Honorar seinen Verdienst, während der Gewinn des Verlags bei einem Bestseller theoretisch ins Unendliche steigen kann.
Wichtig: Ein Nachschussanspruch ist unabdingbar. Das bedeutet, man kann im Vertrag nicht wirksam unterschreiben, dass man auf Rechte aus § 32a UrhG verzichtet.
Zusammenfassung: Wann lohnt sich eine Prüfung?
Eine Nachforderung ist meistens dann aussichtsreich, wenn:
- Das Werk ein überraschender Riesenerfolg war (Bestsellerliste, Millionen Klicks).
- Nur ein kleines Pauschalhonorar gezahlt wurde.
- Die vereinbarte Summe weniger als die Hälfte dessen ausmacht, was Branchenverbände in ihren gemeinsamen Vergütungsregeln als fair bezeichnen.
Berechnung der angemessenen Vergütung
Es ist das Herzstück jedes Nachschussanspruchs. Da das Gesetz nicht genau sagt, wie viel Euro „fair“ sind, nutzt die Rechtsprechung (und das LG Köln im obigen Fall) ein zweistufiges Verfahren:
1. Schritt: Ermittlung der Vergleichsvergütung (Der „Soll-Zustand“)
Man fragt sich: Was hätten vernünftige Parteien vereinbart, wenn sie den Erfolg des Buches vorausgesehen hätten?
- Gemeinsame Vergütungsregeln (GVR):
Das ist die wichtigste Quelle. Verbände von Urhebern (z. B. ver.di, VS – Verband deutscher Schriftsteller) und Verwertern (Verleger-Ausschuss) handeln diese Regeln aus.
Beispiel: Für Hardcover-Belletristik gilt oft eine Beteiligung von 10 % des Nettoladenverkaufspreises. - Branchenüblichkeit:
Gibt es keine GVR (wie oft bei Sachbüchern oder Bildbänden), schaut man auf das, was in der Branche üblich ist. Bei Bildbänden liegt die Beteiligung oft niedriger (z. B. 5 % bis 8 %), weil die Produktionskosten für den Verlag höher sind.
2. Schritt: Die „Zwei-Faktor-Prüfung“ (Der „Ist-Zustand“)
Jetzt wird gerechnet, um das auffällige Missverhältnis zu finden.
- Rechnerische Prüfung (Die 50%-Hürde):
Man nimmt die Summe, die der Urheber bei einer angemessenen prozentualen Beteiligung (Schritt 1) erhalten hätte. Wenn das tatsächlich gezahlte Pauschalhonorar weniger als die Hälfte dieser Summe beträgt, ist das Missverhältnis „auffällig“.
Rechnung: Angemessene Vergütung wäre 100.000 €. Erhalten hat der Autor nur 40.000 €. -> Treffer, da 40.000 € weniger als 50 % von 100.000 € sind. - Billigkeitsprüfung (Der Einzelfall):
Hier kommen die Argumente des Verlags ins Spiel (wie im LG Köln Urteil):- Hat der Verlag ein extrem hohes wirtschaftliches Risiko getragen?
- Wurde das Werk massiv durch Marketing des Verlags gepusht (und nicht durch die Qualität des Autors allein)?
- Gab es Zusatzleistungen (Büromiete, Vorschüsse, monatliche Fees)?
Beispielrechnung (nach der Logik des LG Köln)
Nehmen wir an, ein Buch wurde 100.000 Mal für netto 20 € verkauft.
- Umsatz: 2.000.000 €
- Angemessene Beteiligung (angenommen 7 %): 140.000 €
- Gezahltes Pauschalhonorar: 30.000 €
Ergebnis: Da 30.000 € deutlich weniger als die Hälfte von 140.000 € (nämlich 70.000 €) sind, liegt ein auffälliges Missverhältnis vor. Der Autor könnte nun die Differenz zu den 140.000 € (oder zumindest einen fairen Anteil davon) als Nachschlag fordern.
Ein wichtiger Punkt: Die Verjährung
Das LG Köln war hier sehr streng. Wenn du als Autor merkst, dass dein Werk ein Hit ist, darfst du nicht zu lange warten:
- Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel 3 Jahre zum Jahresende.
- Sie beginnt, sobald du von den Umständen (hohe Verkaufszahlen) erfährst oder grob fahrlässig nichts davon weißt.
- Tipp: Wenn der Verlag im Katalog mit „Bestseller“ wirbt, läuft die Uhr!
Ist der Bestseller-Paragraf nur auf Bücher und Bildbände anzuwenden?
Der Bestseller-Paragraf (§ 32a UrhG) ist nicht auf Bücher beschränkt. Er gilt für alle Arten von urheberrechtlich geschützten Werken, sofern eine vertragliche Nutzung vereinbart wurde und der Erfolg des Werks in keinem Verhältnis zur Bezahlung steht.
Hier sind die wichtigsten Bereiche, in denen er in der Praxis eine große Rolle spielt:
1. Film und Fernsehen
Dies ist neben dem Buchmarkt das Hauptanwendungsgebiet.
- Schauspieler:
Besonders bei Synchronsprechern gab es wegweisende Urteile (z. B. die deutsche Stimme von Jack Sparrow in „Fluch der Karibik“ oder die Sprecher von Winni Pooh). Wenn ein Film weltweit Milliarden einspielt, die Sprecher aber nur ein paar tausend Euro Tagesgage erhalten haben, greift § 32a UrhG. - Regisseure & Kameraleute:
Auch hier kann bei einem unerwarteten Kino-Hit oder einer extrem erfolgreichen Serie (z. B. „Das Boot“) nachgefordert werden. - Drehbuchautoren:
Wenn aus einem Skript ein riesiges Franchise mit Merchandising und Sequels wird.
2. Musikbranche
In der Musik wird oft mit Vorschüssen und prozentualen Beteiligungen (Royalties) gearbeitet, aber bei Pauschaldeals kommt der Nachschlag ins Spiel:
- Studiomusiker:
Jemand, der für eine einmalige Sitzung bezahlt wurde, aber ein Riff oder ein Solo eingespielt hat, das den Song zum Welthit macht. - Komponisten & Textdichter:
Falls sie ihre Rechte gegen eine Einmalzahlung abgetreten haben und der Song zum Dauerbrenner im Radio oder Streaming wird.
3. Bildende Kunst und Fotografie
- Fotografen:
Ein Werbefoto, das ursprünglich nur für eine kleine regionale Broschüre geplant war, dann aber weltweit auf jedem Plakat einer großen Marke landet. - Illustratoren:
Designer von Logos oder Maskottchen, die plötzlich auf Millionen Produkten (T-Shirts, Tassen, Spielzeug) zu sehen sind.
4. Software und Videospiele
Auch Software ist urheberrechtlich geschützt.
- Programmierer:
Wenn ein kleiner Code-Baustein oder ein spezielles Game-Design-Element entscheidend für den Erfolg eines Spiels ist, das sich millionenfach verkauft, aber nur mit einer geringen Pauschale abgegolten wurde.
5. Journalismus
- Freie Journalisten:
Ein Artikel oder eine Reportage, die durch Mehrfachverwertungen in verschiedenen Medienhäusern oder durch eine spätere Buch- oder Filmverfilmung massive Zusatzerlöse generiert.
Die Faustregel: Wann ist es ein „Werk“?
Damit der Paragraf greift, muss es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handeln.
- Kein Schutz:
Rein handwerkliche Leistungen (z. B. Korrekturlesen, bloßes Abtippen). - Schutz:
Alles, was einen gewissen „Schöpfungsspielraum“ lässt (z. B. auch die Auswahl und Anordnung von Daten in einem Sammelwerk, wie im Fall des LG Köln bei den Design-Büchern).
Was ist mit „ausübenden Künstlern“?
Gute Nachrichten: Für ausübende Künstler (Musiker, Tänzer, Interpreten), die keine eigenen Urheber sind (also das Werk nicht selbst erfunden haben), gibt es mit § 79 Abs. 2 UrhG eine fast identische Regelung. Sie haben also die gleichen Rechte auf einen Nachschlag wie die Autoren selbst.
Was ist zu tun, wenn der Verlag bzw. der Verwerter die Verkaufszahlen nicht freiwillig herausgibt?
Das ist oft der schwierigste erste Schritt: Der Auskunftsanspruch. Das ist in der Tat die größte Hürde: Woher sollst du wissen, ob dir ein Nachschlag zusteht, wenn du die Verkaufszahlen nicht kennst? Da der Gesetzgeber dieses Problem erkannt hat, gibt es den Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch.
Seit der Urheberrechtsreform 2021 ist dieser Anspruch in § 32d UrhG (für Direktverträge) und § 32e UrhG (für die weitere Lizenzkette) sogar noch einmal deutlich verschärft worden.
So sollte der Urheber vorgehen:
1. Der gesetzliche Anspruch (§ 32d UrhG)
Du hast gegen deinen Vertragspartner (Verlag, Produzent, Label) einmal im Jahr einen Anspruch auf Auskunft über:
- Den Umfang der Nutzung (Verkaufszahlen, Klicks, Ausstrahlungen).
- Die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile (Einnahmen des Verlags, Lizenzgebühren von Dritten).
Das Beste daran: Seit 2021 muss der Verwerter diese Auskunft im Regelfall unaufgefordert einmal pro Kalenderjahr erteilen. Tut er das nicht, kannst du ihn schriftlich dazu auffordern.
2. Die „Stufenklage“ (Der juristische Weg)
Wenn der Verwerter mauert oder nur unvollständige Zahlen liefert (wie im Fall des LG Köln), nutzt man die Stufenklage gem. § 254 ZPO. Das funktioniert so:
- Stufe (Auskunft): Das Gericht verurteilt den Verwerter zunächst dazu, die Karten auf den Tisch zu legen (Zahlen, Belege, Rechnungen).
- Stufe (Eidesstattliche Versicherung): Wenn du Grund zu der Annahme hast, dass die Auskunft unvollständig oder falsch war, muss der Verwerter die Richtigkeit an Eides statt versichern (das ist strafbewehrt!).
- Stufe (Leistung): Erst wenn die Zahlen feststehen, bezifferst du deine Geldforderung (den Nachschlag) ganz genau.
3. Grenzen des Anspruchs
Es gibt zwei Situationen, in denen der Verwerter die Auskunft verweigern darf:
- Geringfügiger Beitrag:
Wenn dein Beitrag zum Werk nur ganz nebensächlich ist (z. B. ein winziges Foto in einem 500-seitigen Buch), kann der Anspruch entfallen. - Unverhältnismäßigkeit:
Wenn der Aufwand für die Auskunft den Nutzen massiv übersteigt.
4. Was tun, wenn der Vertragspartner pleite ist oder die Rechte weitergegeben hat? (§ 32e UrhG)
Oft sagt der Verlag: „Wir haben die Rechte an ein Studio in den USA verkauft, wir wissen selbst nicht, was die verdienen.“
- In diesem Fall hast du einen Direktanspruch gegen den Dritten (den Unterlizenznehmer). Du kannst also direkt bei der Streaming-Plattform oder dem Auslandsverleih anklopfen und Auskunft verlangen.
Wichtig: Der Anspruch auf Auskunft verjährt eigenständig! Wenn du also jahrelang nicht fragst, verlierst du nicht nur den Überblick, sondern irgendwann auch das Recht, die Zahlen einzufordern.
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