Sachgrundlose Befristung – Vorbeschäftigung

Vorbeschäftigung bei einer sachgrundlosen Befristung

 

§ 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz sagt, bei eine Befristung unzulässig ist, wenn bei dem selben Arbeitgeber zuvor schon ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Heißt das, dass der Arbeitnehmer wirklich noch nie, nie bei dem bestimmten Arbeitgeber gearbeitet haben darf?

Mit dieser Frage beschäftigt sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 21.08.2019, Az.: 7 AZR 452/17.

 

Sachverhalt: Vorbeschäftigung bei einer Befristung ohne Sachgrund

 

Die Arbeitnehmerin war in der Zeit vom 22. Oktober 1991 bis zum 30. November 1992 bei der Arbeitgeberin als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld beschäftigt.

Mit Wirkung zum 15. Oktober 2014 stellte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin als Telefonserviceberaterin im Servicecenter erneut ein. Das zunächst bis zum 30. Juni 2015 sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis wurde später bis zum 30. Juni 2016 verlängert.

Mit ihrer Klage begehrt die Arbeitnehmerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung am 30. Juni 2016 geendet hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

 

Entscheidung: Vorbeschäftigung bei einer Befristung ohne Sachgrund

 

Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten der Arbeitgeberin.

 

Wirksamkeit einer Befristung

 

Die Befristung des Arbeitsvertrags ist ohne Sachgrund wirksam.

 

Vorbeschäftigung

 

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zwar nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

 

Verfassungskonforme Auslegung der Einschänkung

 

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 (- 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 -) können und müssen die Fachgerichte jedoch durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.

 

Sehr lange zurückliegende Vorbeschäftigung

 

Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann danach ua. dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend, da die Vorbeschäftigung bei der erneuten Einstellung 22 Jahre zurücklag. Besondere Umstände, die dennoch die Anwendung des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmten Verbots gebieten könnten, liegen nicht vor.

 

Ergebnis: Vorbeschäftigung bei einer Befristung ohne Sachgrund

 

Wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, gelangt das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift regelmäßig nicht zur Anwendung.

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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Quelle zum Fall „Vorbeschäftigung bei Befristung ohne Sachgrund“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.08.2019, Az.: 29/19, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019-8&nr=23029&pos=0&anz=2&titel=Sachgrundlose_Befristung_-_Vorbesch%E4ftigung

 

 

 

Vorbeschäftigung

 

 

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