Fotografieren eines Mieters
Sachverhalt: Bildrecht: Fotografieren eines Mieters
Eine Mieterin erhielt eine Abmahnung, weil sie am 20.08.2004 auf ihrer Terrasse sexuelle Handlungen mit einem Besucher vorgenommen haben soll. Nachbarn fertigten davon vier Fotos an. Die Mieterin klagte gegen die Abmahnung und verlangte Herausgabe der Fotos.
Entscheidung des Gerichts: Bildrecht: Fotografieren eines Mieters
- Herausgabe der Fotos: Klage erfolgreich ✓
- Unwirksamkeit der Abmahnung: Klage abgewiesen ✗
Zentrale rechtliche Bewertungen:
Zur Abmahnung (abgewiesen):
Das Gericht stellte fest, dass die Abmahnung berechtigt war:
- Mehrere Zeugen bekundeten übereinstimmend sexuelle Handlungen auf der Terrasse.
- Die Terrasse war einsehbar (von Balkonen darüber und für Fußgänger).
- In unmittelbarer Nähe befanden sich zwei Kinderspielplätze.
- Das Verhalten war geeignet, ein öffentliches Ärgernis zu erregen.
Zur Beweisaufnahme (zulässig):
- Die Zeugenaussagen waren verwertbar trotz rechtswidriger Fotos.
- Die Zeugen sagten aus eigener Anschauung aus, nicht nur aufgrund der Fotos.
- Kein Beweisverwertungsverbot, da eigenständiges Beweismittel.
- Glaubwürdigkeit der Zeugen wurde bejaht (übereinstimmend, detailliert, widerspruchsfrei).
Zur Herausgabe der Fotos (erfolgreich):
Das Landgericht Bonn hatte bereits entschieden, dass die Fotos das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzen und rechtswidrig angefertigt wurden → Herausgabeanspruch besteht!
Interessante rechtliche Abwägung:
Das Gericht differenzierte:
- Anfertigung der Fotos: Rechtswidrig (Persönlichkeitsrechtsverletzung)
- Zeugenaussagen über dasselbe Geschehen: Zulässig (eigenes Beweismittel)
- Abmahnung wegen des Verhaltens: Berechtigt
Persönlichkeitsrecht vs. Pflicht zur Rücksichtnahme:
Das Gericht argumentierte:
- Die Mieterin hat durch ihr freizügiges Verhalten auf einsehbarer Terrasse die gegenseitige Rücksichtnahme verletzt.
- Wer sich derart öffentlich präsentiert, kann nicht erwarten, dass Mitmieter dies tolerieren müssen.
- Grundrechte finden ihre Schranken dort, wo Rechte Dritter verletzt werden.
- Die Klägerin hat sich „selbst aus dem geschützten Bereich herausbegeben“.
Rechtliche Kernaussagen:
Rechtswidrig erlangte Beweismittel (Fotos) müssen herausgegeben werden.
Aber: Zeugenaussagen über denselben Vorgang bleiben verwertbar, wenn aus eigener Wahrnehmung.
Mietrechtliche Abmahnung kann trotz rechtswidriger Beweismittel berechtigt sein.
Persönlichkeitsrecht schützt nicht vor Konsequenzen öffentlich wahrnehmbaren Verhaltens
In Mietverhältnissen gilt gegenseitige Rücksichtnahmepflicht – auch für freizügiges Verhalten auf einsehbaren Flächen.
Praktische Bedeutung:
Das Urteil zeigt die komplexe Abwägung zwischen:
- Schutz der Privatsphäre (Fotoverbot),
- Zeugenaussagen (prozessuale Wahrheitsfindung),
- Mietrechtlichen Pflichten (Rücksichtnahme).
8 C 209/05 – Amtsgericht Bonn
Gericht: Amtsgericht Bonn
Entscheidungsart: Schlussurteil
Aktenzeichen: 8 C 209/05
ECLI:DE:AGBN:2006:0517.8C209.05.00
Entscheidungsdatum: 17.05.2006
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