Ablauf des Insolvenzverfahrens und
Verteilung der Insolvenzmasse

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen gegen das insolvente Unternehmen zur Tabelle anzumelden und vorhandene Sicherungsrechte anzuzeigen. Der Ablauf des Insolvenzverfahrens stellt sich bis zur Verteilung der Insolvenzmasse wie folgt dar: 

 

Berichtstermin und erste Gläubigerversammlung

 

Der Berichtstermin findet zeitnah nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt. Der Termin wird öffentlich bekannt gegeben und den bekannten Gläubigern zugestellt.

Im Berichtstermin werden Entscheidungen über den Ablauf des Insolvenzverfahrens getroffen.

Grundlage für die Entscheidungen ist der Bericht des Insolvenzverwalters. Im Bericht wird unter anderem  die derzeitige wirtschaftliche Lage des Unternehmens darleget. Ebenfalls werden potentielle Gründe für die Schieflage des Unternehmens benannt. Weiter wird erläutert, welche Aussichten für das Unternehmen bestehen, ob dieses im Ganzen oder in Teilen erhalten werden kann oder ob ein Insolvenzplan in Betracht kommt. Es werden verschiedene Sanierungsmöglichkeiten aufgezeigt und die Quotenaussichten dargelegt. Das Ziel bleibt dabei die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger.

Auf der Grundlage des Berichts entscheidet die Gläubigerversammlung über das weitere Vorgehen. In  der ersten Gläubigerversammlung kann ebenfalls ein anderer Insolvenzverwalter gewählt werden.

Die Gläubigerversammlung kann darüber hinaus einen Gläubigerausschuss wählen, welcher dem Insolvenzverwalter unterstützend zur Seite steht, diesen aber auch überwacht.

 

Prüfungstermin

 

Der Prüfungstermin fällt in der Regel mit dem Berichtstermin zusammen.

Beim Prüfungstermin, werden die angemeldeten Forderungen zur Tabelle überprüft. Eine Überprüfung findet lediglich bezüglich des Ranges und des Betrages statt.

Im Prüfungstermin können sowohl andere Gläubiger als auch der Insolvenzverwalter Forderungen bestreiten. Ist dies nicht der Fall, so wird die Forderung zur Tabelle eingetragen und gilt als festgestellt.

Sofern Widerspruch erhoben wurde, kann der Gläubiger der Forderung Klage zur Feststellung zur Tabelle beim zuständigen Gericht erheben.

 

Verteilung der Insolvenzmasse

 

Zur Verteilung und Begleichung der Verbindlichkeiten, gilt grundsätzlich folgende Reihenfolge:

  1. Vermögensgegenstände, welche im Eigentum Dritter stehen, sind an diese herauszugeben (Aussonderungsrecht)
    Es besteht ein Aussonderungsrecht und der Gegenstand gehört nicht zur Insolvenzmasse
    Nicht erfasst wird der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Dieser gibt lediglich ein Absonderungsrecht.
  2. Absonderungsrecht bei dingliche Sicherheitsrechten: Pfandrecht
    Der entsprechende Gegenstand wird durch den Insolvenzverwalter verwertet. Der entsprechende Erlös wird bis zur Höhe der Forderung an den Gläubiger ausbezahlt.
  3. Ausgleich der Verfahrenskosten, Kosten des Insolvenzverwalters und Masseverbindlichkeiten
    Die Masseverbindlichkeiten umfassen Forderungen, die bei Verwaltung, Verwertung oder Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne Kosten des Insolvenzverfahrens zu sein.

    In Abgrenzung zur Insolvenzforderung ist entscheidend, wann der Anspruch entstanden ist. Sofern der Anspruch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, handelt es sich in der Regel um eine Masseverbindlichkeit.
    Die Masseverbindlichkeiten können „ganz normal“ im Wege einer Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
    Bei einer angezeigten Masseunzulänglichkeit werden die Forderungen nur anteilig nach Rangfolge befriedigt.
  4. Anteilsmäßige Verteilung an die Insolvenzgläubiger nach Rang
    Es werden nur Insolvenzgläubiger berücksichtigt, die in Insolvenztabelle eingetragen sind.
  5. Auskehr an den Schuldner
    Alles, was nach Ausgleich der Verbindlichkeiten an Masse übrig bleibt, wird an das insolvente Unternehmen ausgeschüttet, bzw. dieser kann dann wieder darüber verfügen, wenn das Insolvenzverfahren beendet wird.

 

Verfasser: Emanuel Pusch
Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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Verteilung der Insolvenzmasse

 

 

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