Retweet eines Profilbildes auf Twitter

 

Heute stellen wir Ihnen eine Entscheidung des Amtsgericht Köln (AG Köln, 111 C 562/19, vom 22.04.2021) vor, die sich mit einem Retweet auf Twitter beschäftigt. 

Alle die regelmäßig in sozielan Netzwerken unterwegs sind, Ein altes, aber wichtiges Urteil des Amtsgerichts Essen klärt eine Grundsatzfrage im Fotorecht: Wer ist der Eigentümer der Negative, wenn der Kunde nur die fertigen Abzüge bestellt hat?

 

Sachverhalt: Retweet eines Profilbildes auf Twitter

 

Kläger (Journalist) und Beklagter (ebenfalls Journalist) sind beide Nutzer der Plattform Twitter. Der Kläger ließ ein Porträtbild von sich erstellen, welches er als Profilbild auf seinem Twitter-Account verwendete. Das Bild wurde zunächst vom Pressesprecher einer Bundestagsfraktion in einem Tweet hochgeladen (unter einer anderen URL). Der Beklagte retweetete diesen Tweet, der das Porträtfoto des Klägers enthielt, und baute das Bild damit in seinen eigenen Tweet ein. Der Kläger, der behauptete, das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Bild zu besitzen, mahnte den Beklagten ab und forderte ihn zur Unterlassung auf. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die vom Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR zu zahlen. Der Kläger erhob Klage auf Zahlung dieser Kosten.

 

Rechtliche Überlegungen des Gerichts: Retweet eines Profilbildes auf Twitter

 

Das Gericht prüfte, ob die Abmahnung des Klägers berechtigt war, was einen Unterlassungsanspruch wegen widerrechtlicher Verletzung eines geschützten Rechts (§ 97 Abs. 1 UrhG) voraussetzt.

Keine urheberrechtliche Verletzung durch Retweet (Embedding)!

  • Keine Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung: Das Gericht stellte fest, dass ein Retweet im Sinne des Embedding erfolgt, bei dem der fremde Inhalt nicht kopiert, sondern lediglich eingebunden wird. Daher liegt weder eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) noch eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19 UrhG) vor.
  • Kein „neues Publikum“: In Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) liegt keine öffentliche Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG) vor, wenn der Inhalt bereits zuvor mit Zustimmung des Rechtsinhabers der Gesamtheit der Internetnutzer unbeschränkt abrufbar gemacht wurde.
    • Das Gericht ging davon aus, dass der Kläger das streitgegenständliche Bild selbst auf Twitter öffentlich zugänglich gemacht hat (was durch einen Screenshot des Profils belegt wurde).
    • Selbst wenn das Bild durch eine dritte Person (Herr T.) hochgeladen wurde, hätte der Beklagte als Retweeter keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt. Ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Rechtswidrigkeit des Ursprungsinhalts erkennen konnte, sei eine Haftung nicht gegeben. Es könne nicht von jedem Twitternutzer verlangt werden, vor einem Retweet die Rechtmäßigkeit des Inhalts zu recherchieren.

Konkludente Einwilligung des Klägers?

  • Zustimmung durch Upload: Das Gericht sah in dem Umstand, dass der Kläger das Bild selbst auf Twitter hochgeladen und öffentlich gestellt hat, eine konkludente (stillschweigende) Einwilligung in dessen Weiterverbreitung (Retweeten) innerhalb der Plattform.
  • Wesen von Social-Media-Plattformen: Die Nutzung von Twitter sei darauf ausgelegt, eine größtmögliche Breitenwirkung zu erzielen. Wer Inhalte auf die Plattform stellt, muss mit der gängigen Praxis des Teilens/Retweetens rechnen und stimmt der Nutzung im Rahmen der Plattform-Funktionalität zu.
  • Ergebnis: Die Nutzung des Bildes durch den Beklagten war somit nicht widerrechtlich.

 

Fazit: Retweet eines Profilbildes auf Twitter

 

Die Entscheidung des Amtsgerichts Köln ist sehr wichtig für die Klärung urheberrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Social-Media-Plattformen. Das gilt insbesondere für die Nutzung der Retweet-Funktion auf Twitter. Dies schafft eine wichtige Rechtssicherheit für Social-Media-Nutzer, die die üblichen Funktionen der Plattformen nutzen.

Amtsgericht Köln, 111 C 569/19
Datum: 22.04.2021
Gericht: Amtsgericht Köln
Spruchkörper: Abteilung 111
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 111 C 569/19

 

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Bildrecht: Retweet eines Profilbildes auf Twitter, Amtsgericht Köln, 111 C 569/19, vom 22.04.2021
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