Kamera-Attrappe vs. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

 

Videoüberwachung-Attrappe am Hauseingang – Unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht von Mietern?

 

Das Amtsgericht Aachen entschied im Urteil 10 C 586/03 vom 11.11.2003, dass bereits die Installation einer auf den gemeinschaftlichen Hauseingang gerichteten Videoüberwachungs-Attrappe einen rechtswidrigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitmieter darstellt. Es ist unerheblich, ob die Kamera echt oder eine Attrappe ist; allein der entstehende Eindruck der Überwachung genügt für einen Unterlassungsanspruch.

 

Die Kernfakten des Falls:

 

  • Gericht & Aktenzeichen: Amtsgericht Aachen, 10 C 586/03
  • Datum des Urteils: 11.11.2003
  • Konfliktparteien: Mieter gegen Mieter (Unterlassungsklage)
  • Streitgegenstand: Installation einer Kamera-Attrappe am Fenster (1. Stock)
  • Überwachungsbereich: Der gemeinschaftliche Hauseingang (öffentlich zugänglicher Bereich)

 

Die zentrale rechtliche Bewertung: Kamera-Attrappe!

 

Das Gericht bejahte den Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß §§ 823, 1004 BGB.

 

Die Attrappe als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht?

 

Das AG Aachen stellte klar, dass für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Mietern nicht die Funktionalität der Kamera entscheidend ist. Der Kern des rechtswidrigen Handelns liegt im Überwachungsdruck.

Schlüsselaussage:

„Allein in dem bei ihm entstehenden Eindruck des Anfertigens einer Filmaufnahme liegt aber schon ein Eingriff in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht.“

 

Fehlende Rechtfertigung für die Überwachung

 

Die Beklagten konnten keinen Rechtfertigungsgrund nachweisen, um die Überwachungsmaßnahme zu legitimieren:

  • Schutz des Hauseingangs: Die Beklagten sind lediglich Mieter. Der begründete Verdacht auf Sachbeschädigung (§ 303 StGB) am Gemeinschaftseigentum kann allenfalls dem Vermieter/Eigentümer ein Recht zur Installation geben.

  • Schutz des Privateigentums: Die Behauptungen über Beschädigungen des Privateigentums (z. B. Wäschespinne) waren unzureichend substantiiert. Zudem war die Attrappe nicht einmal auf diesen Bereich ausgerichtet.

 

Ergebnis und praktische Bedeutung:

 

Der Richterspruch ist von großer praktischer Bedeutung für das Mietrecht und die Rücksichtnahmepflicht in Mehrfamilienhäusern:

  • Unterlassungsanspruch: Der Antrag auf Unterlassung einer „echten“ Kamera schließt als wesensgleiches Minus automatisch die Unterlassung einer Attrappe ein.

  • Konsequenz für Mieter: Mieter dürfen gemeinschaftlich genutzte Bereiche eines Mehrfamilienhauses nicht ohne triftigen, dokumentierten und gerechtfertigten Grund durch Kameras (oder Attrappen) überwachen, da dies die Grundrechte der Mitmieter verletzt.

 

10 C 586/03 – Amtsgericht Aachen
Gericht: Amtsgericht Aachen
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 10 C 586/03
ECLI:DE:AGAC1:2003:1111.10C586.03.00
Entscheidungsdatum: 11.11.2003

 

 

Kontakt zur Rechtsanwaltskanzlei in Düsseldorf

 

Sie haben ein juristisches Problem, bei dem Ihnen ein Rechtsanwalt behilflich sein kann, dann schicken Sie uns eine E-Mail mit einer Darstellung Ihres Problems.

 

 

Schreiben Sie uns an:
sekretariat@johanna-swist.de

oder 

Rufen Sie uns an:
0211 – 8759  8067.

 

Wir schenken Ihnen unsere ganze Aufmerksamkeit!

——————————————————-

 

 

Kamera-Attrappe

 

 

 

 

Bildrecht: Kamera-Attrappe, Amtsgericht Aachen, 10 C 586/03, vom 11.11.2003
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner Call Now Button