Betriebsrisiko

 

Hier finden Sie eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. Oktober 2021 (Az. 5 AZR 211/21) zum Thema Corona-Lockdown und Betriebsrisiko.

 

Der Sachverhalt: Betriebsrisiko

 

Die Klägerin war als geringfügig Beschäftigte (Minijobberin) im Verkauf eines Nähmaschinengeschäfts in Bremen tätig. Im April 2020 musste das Geschäft aufgrund einer behördlichen Allgemeinverfügung der Freien Hansestadt Bremen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie schließen.

 

Das Problem:

 

Da das Geschäft zu war, konnte die Klägerin nicht arbeiten.

 

Die Forderung:

 

Sie verlangte für diesen Monat ihre Vergütung (432,00 Euro) unter dem Aspekt des Annahmeverzugs.

 

Das Argument:

 

Die Klägerin meinte, die Schließung gehöre zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers (§ 615 Satz 3 BGB). Wer ein Unternehmen betreibe, müsse auch zahlen, wenn der Betrieb aus äußeren Gründen stillstehe.

 

Die Entscheidung: Betriebsrisiko

 

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen.

 

Die Begründung:

 

Das Gericht prüfte, ob die staatlich verordnete Schließung unter die Betriebsrisikolehre fällt. Das Ergebnis lautet: Nein.

  • Kein klassisches Betriebsrisiko: Normalerweise trägt der Arbeitgeber das Risiko, wenn die Arbeit ausfällt (z. B. durch Maschinenschaden, Stromausfall oder Brand). Das liegt daran, dass er den Betrieb organisiert und die Gewinne einstreicht.
  • Allgemeines Lebensrisiko vs. Betriebsrisiko: Die Corona-Schließungen dienten dem Schutz der gesamten Bevölkerung. Es war eine staatliche Maßnahme zur Reduzierung von Sozialkontakten insgesamt.
  • Fehlender Bezug zum Betrieb: Das Risiko der Pandemie hat sich hier nicht speziell im Nähmaschinengeschäft realisiert (wie z. B. bei mangelnder Hygiene in einem Schlachthof), sondern traf die Gesellschaft flächendeckend.
  • Keine Verantwortung des Arbeitgebers: Da der Arbeitgeber die Schließung weder verursacht noch beeinflussen konnte und sie nicht auf die Eigenart seines speziellen Betriebs zurückzuführen war, muss er die Löhne für diese Zeit nicht fortzahlen.

 

Merksatz des Gerichts (Leitsatz):

 

Eine staatlich verfügte Betriebsschließung während eines allgemeinen „Lockdowns“ zur Pandemiebekämpfung ist kein Fall des vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos.

 

 

Kurzarbeitergeld 

 

Hinweis: Für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte wurde dieses Risiko oft durch das Kurzarbeitergeld abgefangen. Minijobber (wie die Klägerin) haben darauf jedoch meist keinen Anspruch, weshalb sie in diesem Fall leer ausgingen.

 

Betriebsrisiko

 

Das Betriebsrisiko ist ein zentraler Begriff im Arbeitsrecht, der regelt, wer wirtschaftlich den Kürzeren zieht, wenn die Arbeit ausfällt, obwohl sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eigentlich „wollen“.

Die Grundregel im deutschen Recht lautet eigentlich: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Das Betriebsrisiko ist die wichtigste Ausnahme von dieser Regel.

 

Was genau ist das Betriebsrisiko?

 

Das Betriebsrisiko besagt, dass der Arbeitgeber das Entgelt auch dann zahlen muss, wenn er den Arbeitnehmer aus Gründen nicht beschäftigen kann, die aus der Sphäre des Betriebs stammen. Geregelt ist das in § 615 Satz 3 BGB.

Man unterscheidet klassischerweise drei Risiko-Sphären:

 

Das Betriebsrisiko (im engeren Sinne)

 

Hier geht es um die technische oder organisatorische Funktionsfähigkeit des Betriebs. Der Arbeitgeber trägt das Risiko für alle Störungen, die den Ablauf verhindern.

  • Beispiele: Maschinenschaden, Stromausfall, Rohstoffmangel, Rechnerabsturz (Hackerangriff), Brand im Lager oder eine Überschwemmung der Werkstatt.
  • Rechtsfolge: Der Arbeitnehmer behält seinen Lohnanspruch, auch wenn er däumchendrehend vor der kaputten Maschine sitzt.

 

Das Wirtschaftsrisiko

 

Dies ist die Steigerung des Betriebsrisikos. Es bezeichnet das Risiko, dass der Arbeitgeber zwar produzieren könnte, aber seine Waren oder Dienstleistungen nicht loswird.

  • Beispiele: Auftragsmangel, Absatzschwierigkeiten, verändertes Konsumverhalten der Kunden.
  • Rechtsfolge: Auch hier trägt der Arbeitgeber das volle Risiko. Er kann nicht einfach sagen: „Diesen Monat kommen keine Kunden, also zahle ich euch nichts.“

 

Das Wegerisiko (liegt beim Arbeitnehmer!)

 

Im Gegensatz dazu trägt der Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko. Er ist dafür verantwortlich, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.

  • Beispiele: Stau, Ausfall von Bus und Bahn (auch bei Streik), extremes Glatteis.
  • Rechtsfolge: Wenn der Arbeitnehmer es nicht zur Arbeit schafft, verliert er für diese Zeit seinen Lohnanspruch.

 

Warum trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko?

 

Die Rechtsprechung begründet das mit der „Innehabung des Betriebs“:

  1. Organisation: Der Arbeitgeber allein entscheidet, wie der Betrieb läuft, welche Maschinen gekauft werden und wie alles abgesichert ist.
  2. Gewinnchance: Wer die Chance hat, die Gewinne des Betriebs einzustreichen, muss logischerweise auch die Risiken tragen, wenn es mal nicht läuft.
  3. Sozialschutz: Der Arbeitnehmer ist wirtschaftlich abhängig. Er stellt seine Arbeitskraft zur Verfügung. Wenn er zur Arbeit erscheint, soll er sich darauf verlassen können, dass er am Ende des Monats sein Geld bekommt – egal, ob die IT im Büro gerade streikt.

 

Die Grenzen des Betriebsrisikos

 

Wie man am Corona-Urteil gesehen hat, ist das Risiko des Arbeitgebers nicht grenzenlos. Es gibt zwei wichtige Ausnahmen:

  1. Existenzgefährdung (Die „Opfergrenze“): In extremen Ausnahmefällen kann die Lohnfortzahlung entfallen, wenn sie den Betrieb unmittelbar in den Ruin treiben würde. Das wird von Gerichten aber extrem streng geprüft.
  2. Allgemeines Lebensrisiko (Katastrophen): Wenn ein Ereignis die gesamte Gesellschaft trifft (wie die Pandemie oder ein landesweiter totaler Blackout durch einen Krieg), wird das Risiko oft nicht mehr dem einzelnen Arbeitgeber zugeschoben. Hier muss der Staat einspringen (z. B. durch Kurzarbeitergeld).

 

Wie wird das Risiko in der Praxis gemildert?

 

Da das Betriebsrisiko für Unternehmen sehr teuer sein kann, nutzen sie verschiedene Werkzeuge:

  • Kurzarbeit: Das wichtigste Instrument, um die Lohnkosten bei Arbeitsausfall auf die Bundesagentur für Arbeit zu übertragen.
  • Arbeitszeitkonten: Bei kurzzeitigen Störungen können Minusstunden aufgebaut werden, die später nachgearbeitet werden (sofern vertraglich vereinbart).
  • Versicherungen: Gegen Feuer, Leitungswasser oder Betriebsunterbrechung.

 

Wegerisiko

 

Das Wegerisiko ist sozusagen das Gegenstück zum Betriebsrisiko. Während der Arbeitgeber dafür verantwortlich ist, dass der Betrieb läuft, ist der Arbeitnehmer dafür verantwortlich, dass er überhaupt dort ankommt.

Hier ist die Faustregel: Der Weg zur Arbeit ist Privatsache.

  1. Was bedeutet Wegerisiko konkret?

Das Wegerisiko besagt, dass der Arbeitnehmer die Folgen trägt, wenn er aufgrund von Hindernissen auf dem Weg nicht oder zu spät zur Arbeit erscheint.

  • Die Rechtsfolge: Wer nicht arbeitet, bekommt für diese Zeit keinen Lohn (§ 611a BGB).
  • Keine Nacharbeitspflicht: Der Arbeitgeber kann dich (ohne vertragliche Regelung) meist nicht zwingen, die verpasste Zeit dranzuhängen, aber er muss sie eben auch nicht bezahlen.
  • Abmahngefahr: Da Pünktlichkeit eine Vertragspflicht ist, kann extremes oder wiederholtes Zuspätkommen trotz „höherer Gewalt“ theoretisch zu einer Abmahnung führen (wobei Gerichte bei echtem Chaos oft milde gestimmt sind).
  1. Typische Fälle des Wegerisikos

Das Risiko liegt fast immer beim Arbeitnehmer, egal wie wenig er für die Situation kann:

  • Verkehrsstörungen: Stau, Motorschaden am eigenen Auto, Unfälle.
  • Öffentlicher Nahverkehr: Verspätungen der Bahn, Ausfall von Bussen oder sogar ein angekündigter Streik bei der DB oder im ÖPNV.
  • Witterungsverhältnisse: Starker Schneefall, Glatteis, Sturmschäden oder Hochwasser, die die Straßen blockieren.
  1. Die Ausnahme: Wann zahlt der Chef trotzdem?

Es gibt eine kleine „Hintertür“ im Gesetz: § 616 BGB (Vorübergehende Verhinderung). Dort steht, dass man den Lohn behält, wenn man „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ an der Leistung verhindert wird.

Aber Vorsicht:

  1. In der Person liegend: Ein Schneesturm oder ein Bahnstreik betrifft alle (objektives Hindernis) und ist somit kein „in der Person liegender Grund“. Ein in der Person liegender Grund wäre z. B. die eigene Hochzeit oder ein Rohrbruch in der eigenen Wohnung.
  2. Häufig ausgeschlossen: In den meisten Arbeits- oder Tarifverträgen ist § 616 BGB komplett gestrichen oder stark eingeschränkt.

4. Sonderfall: Mobiles Arbeiten / Homeoffice

Durch den Anstieg von Homeoffice hat sich das Wegerisiko für viele faktisch erledigt.

  • Wenn die Bahn streikt, man aber theoretisch von zu Hause arbeiten könnte, gibt es kein Wegerisiko mehr.
  • Aber: Fällt beim Arbeitnehmer zu Hause das Internet aus oder der Strom ist weg, befinden wir uns in einer rechtlichen Grauzone. Meist wird dies eher der Sphäre des Arbeitnehmers zugerechnet (ähnlich wie das Wegerisiko), da er den funktionsfähigen Arbeitsplatz zu Hause bereitstellen muss.
  1. Tipps für die Praxis

Wenn abzusehen ist, dass der Arbeitnemer es nicht rechtzeitig schafft:

  • Unverzügliche Meldung: Der Arbeitnehmer informiert den Arbeitgeber sofort („Ich stehe im Stau/Bahnsperrung, es wird voraussichtlich 30 Minuten später“).
  • Urlaub oder Überstunden: Oft einigt man sich kulant darauf, eine Urlaubstunde zu nehmen oder die Zeit am Abend nachzuholen.
  • Homeoffice-Option: Es ist vorab zu klären, ob bei angekündigten Streiks flexibel von zu Hause gearbeitet werden darf.

Ein wichtiger Unterschied zum Schluss: Passiert dem Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit ein Unfall, ist das zwar sein „Wegerisiko“ bezüglich des Lohns, aber es ist über die Berufsgenossenschaft (gesetzliche Unfallversicherung) abgesichert. Der Weg ist also arbeitsrechtlich das „Ding“ des Arbeitnehmers, versicherungsrechtlich aber geschützt.

 

Typische Beispiele für den Anwendungsbereich von § 616 BGB

 

Der Paragraph § 616 BGB besagt, dass der Arbeitnehmer seinen Lohn weiterbekommt, wenn er für eine verhältnismäßig kurze Zeit (meist 1 bis 5 Tage) unverschuldet nicht arbeiten kann, weil ein Grund vorliegt, der speziell in seiner Person begründet ist.

Hier sind die typischen „Klassiker“ aus der Rechtspflege, unterteilt in verschiedene Lebensbereiche:

 

Familiäre Ereignisse (Freud und Leid)

 

Das sind die häufigsten Fälle. Es geht um Ereignisse, bei denen es der Gesellschaft (und dem Arbeitgeber) unzumutbar erscheint, dass man zur Arbeit erscheint.

  • Eigene Hochzeit: In der Regel wird hier 1 Tag gewährt.
  • Geburt des eigenen Kindes: Gilt meist für den Vater (oder den Partner/die Partnerin), um bei der Geburt oder direkt danach dabei zu sein (1 Tag).
  • Todesfälle im engsten Familienkreis: (Eltern, Kinder, Ehepartner, Geschwister). Hier werden meist 1 bis 2 Tage für die Trauerfeier und Erledigungen zugestanden.
  • Schwere Erkrankung von Angehörigen im Haushalt: Wenn eine Pflegeperson (z. B. für das Kind oder den Partner) plötzlich ausfällt und du die Betreuung selbst organisieren musst.

 

Medizinische Gründe

 

Hier geht es nicht um deine eigene Arbeitsunfähigkeit (das regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz bei Krankheit), sondern um Termine, die man nicht anders legen kann.

  • Unaufschiebbare Arztbesuche: Wenn der Arzt nur Termine während deiner Arbeitszeit vergibt (z. B. Spezialisten, Blutabnahme im nüchternen Zustand, akute Schmerzen).
  • Begleitung minderjähriger Kinder zum Arzt: Wenn das Kind akut zum Arzt muss und nicht allein gehen kann.

 

Behördliche und staatsbürgerliche Pflichten

 

Wenn der Staat ruft, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Lohnfortzahlung ziehen lassen (sofern keine Entschädigung von anderer Stelle gezahlt wird).

  • Vorladung als Zeuge vor Gericht: Sofern man nicht selbst als Angeklagter dort sitzt (dann wäre es meist eigenes Verschulden).
  • Ausübung von Ehrenämtern: Zum Beispiel als Schöffe bei Gericht oder bei Einsätzen des THW oder der Freiwilligen Feuerwehr (wobei hier oft Spezialgesetze die Erstattung regeln).
  • Behördengänge: Wenn ein persönliches Erscheinen zwingend erforderlich ist und die Behörde keine Sprechzeiten außerhalb deiner Arbeitszeit anbietet.

Sonstige „persönliche Schicksale

Ereignisse, die dich persönlich so hart treffen, dass Arbeit nicht möglich ist:

  • Akuter Notfall in der Wohnung: Ein Wasserrohrbruch, ein Wohnungsbrand oder ein Einbruch, bei dem man vor Ort sein muss, um die Handwerker einzulassen oder die Polizei zu unterstützen.
  • Goldene Hochzeit der Eltern: Wird oft noch als persönlicher Grund für 1 Tag anerkannt.

Die drei „Aber“, die man kennen muss:

  1. Der vertragliche Ausschluss (WICHTIG!)

Im Gegensatz zu vielen anderen Arbeitsschutzgesetzen ist § 616 BGB abdingbar. Das bedeutet: Dein Arbeitgeber darf im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag schreiben: „Die Anwendung des § 616 BGB wird ausgeschlossen.“

Check den Vertrag: Wenn dieser Satz dort steht, bekommst man für die oben genannten Fälle kein Geld, sondern musst Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen.

  1. „In der Person liegend“ vs. „Objektiv“

Wie schon beim Wegerisiko erwähnt: Ein Ereignis, das alle trifft (Schneesturm, Bahnstreik, allgemeine Pandemie), ist kein Fall für § 616 BGB. Es muss dich ganz individuell treffen.

  1. „Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“

Das Gesetz nennt keine exakte Stundenzahl. Die Rechtsprechung sieht meist alles bis zu 5 Tagen als „nicht erheblich“ an. Wer länger fehlt, verliert den Anspruch aus § 616 BGB oft komplett für den gesamten Zeitraum.

 

 

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