Bildrecht – Rechtliche Grundlagen und Schutz
Was ist Bildrecht? Definition und rechtliche Grundlagen
Das Bildrecht umfasst zwei zentrale rechtliche Bereiche: das Recht am eigenen Bild, das die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person schützt, und das Urheberrecht am Bild, das die Rechte des Fotografen bzw. Urhebers sichert. In einer Welt, in der Bilder und Videos überall und jederzeit gemacht und geteilt werden, ist es wichtiger denn je, diese Rechte zu verstehen und zu wahren.
Die Bedeutung dieser Rechte zeigt sich besonders deutlich im digitalen Zeitalter. Täglich werden Millionen Bilder über Social Media, Websites und Messenger-Dienste verbreitet – oft ohne das Wissen oder die Zustimmung der betroffenen Personen oder Urheber. Verstöße gegen das Bildrecht können zu Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und erheblichen Schadensersatzforderungen führen.
Das Recht am eigenen Bild: Schutz der Persönlichkeitsrechte
Das Recht am eigenen Bild schützt die Persönlichkeitsrechte einer Person und ist in § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) geregelt. Die zentrale Aussage ist klar:
Jeder Mensch hat das Recht, selbst darüber zu entscheiden, ob und in welchem Zusammenhang ein Bild von ihm veröffentlicht wird.
Diese Regelung schützt nicht nur die Privatsphäre, sondern verhindert auch die ungewollte Nutzung von Bildern für kommerzielle oder andere Zwecke.
Wie wichtig dieses Recht ist, zeigt sich an einem konkreten Fall aus der Praxis.
Eine Lehrerin besucht an einem warmen Sommertag mit Freunden ein Stadtfest. Auf dem Marktplatz herrscht ausgelassene Stimmung, ein Blogger macht Fotos, um die Atmosphäre einzufangen. Die Lehrerin steht zufällig im Vordergrund eines Bildes, auf dem sie gerade lacht und mit einer Freundin anstößt. Sie bemerkt den Fotografen kaum.
Ein paar Tage später entdeckt sie genau dieses Foto auf Facebook – auf der Seite des Bloggers. Das Bild hat bereits Hunderte Likes und Kommentare. Doch das ist nicht alles: Das Foto wurde von einer regionalen Online-Zeitung übernommen, mit der Überschrift: „Partylaune beim Stadtfest – so feiert unsere Stadt!“ Zunächst nimmt sie es mit Humor. Doch kurze Zeit später sprechen sie Eltern ihrer Schüler darauf an. Einige scherzen, andere sind irritiert über das Bild, das sie im Zusammenhang mit „Partystimmung“ zeigt. Besonders unangenehm wird es, als der Trägerverein sie zu einem Gespräch bittet – man wolle klären, „ob das Bild wirklich so harmlos sei“.
Die Lehrerin fühlt sich bloßgestellt. Sie hat diesem Foto nie zugestimmt, und es zeigt sie in einem Kontext, den sie nicht gewählt hat. Ihr berufliches Ansehen leidet, sie zieht sich zurück, löscht ihre Social-Media-Profile. Sie fordert die Löschung des Bildes, eine Unterlassungserklärung und eine Entschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Dieser Fall zeigt, wie leicht das Recht am eigenen Bild verletzt werden kann – oft ohne böse Absicht, aber mit großen Folgen für die betroffene Person. Er erinnert daran, dass jedes Foto, das eine Person erkennbar zeigt, nicht einfach veröffentlicht oder geteilt werden darf, wenn keine Einwilligung vorliegt.
Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis!
Nicht in jedem Fall ist eine Einwilligung erforderlich. § 23 KunstUrhG definiert wichtige Ausnahmen:
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (Personen des öffentlichen Lebens),
- Personen als Beiwerk neben Landschaften oder Örtlichkeiten,
- Bilder von Versammlungen wie Demonstrationen oder öffentlichen Veranstaltungen,
- sowie ein höheres Interesse der Kunst.
Doch auch bei diesen Ausnahmen gilt: Der Schutz der Privatsphäre und insbesondere der Intimsphäre hat Vorrang.
Rechts am eigenen Bild – Verletzung des Rechts
Das Recht am eigenen Bild kann von jedem verletzt werden, der Fotos oder Videos von Personen ohne deren ausdrückliche Erlaubnis veröffentlicht oder verbreitet. Besonders häufige Verstöße kommen vor, wenn Bilder ohne Zustimmung in sozialen Netzwerken geteilt oder zu Werbezwecken verwendet werden.
Verletzungen des Rechts am eigenen Bild passieren heute täglich – oft unbeabsichtigt, manchmal aber auch aus Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit.
Mit Smartphones, sozialen Netzwerken und der schnellen digitalen Verbreitung von Bildern ist die Schwelle, jemanden ohne Einwilligung abzubilden oder ein Foto weiterzugeben, sehr niedrig geworden.
Die Folgen können für Betroffene persönlich, beruflich und emotional schwerwiegend sein.
In sozialen Netzwerken und Messenger-Diensten
- Fotos und Videos werden auf Instagram, Facebook, TikTok, WhatsApp oder Snapchat geteilt, ohne dass alle Abgebildeten zugestimmt haben.
- Häufig geschieht das aus Unachtsamkeit: Gruppenfotos von Feiern, Urlaubsschnappschüsse, Konzertaufnahmen – doch sobald ein Bild öffentlich gepostet wird, liegt eine Veröffentlichung im Sinne des Gesetzes (§ 22 KunstUrhG) vor.
- Besonders heikel: Wenn Fotos mit Kommentaren versehen werden, die die betroffene Person in ein schlechtes Licht rücken oder bloßstellen.
In der Presse, Werbung und PR
- Zeitungen, Magazine oder Online-Portale veröffentlichen Fotos von Personen, die nicht im öffentlichen Interesse stehen, etwa bei Veranstaltungen, Demos oder im Alltag.
- Unternehmen verwenden Bilder für Werbekampagnen oder Social-Media-Beiträge, ohne die Einwilligung der abgebildeten Person einzuholen.
Beispiel: Ein Fitnessstudio nutzt ein Gruppenfoto seiner Kunden auf Plakaten, ohne zu fragen, ob alle mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
In Schulen, Kitas und Vereinen
- Eltern fotografieren Kinder bei Schulveranstaltungen oder Sportfesten – und posten die Bilder in Chatgruppen oder sozialen Netzwerken.
- Auch Einrichtungen selbst verletzen manchmal unbeabsichtigt das Recht am eigenen Bild, etwa wenn sie Fotos auf ihrer Website veröffentlichen, ohne vorher die Zustimmung der Eltern einzuholen.
Gerade bei Minderjährigen ist besondere Vorsicht geboten: Hier sind die Eltern oder Erziehungsberechtigten entscheidungsbefugt (§ 22 KunstUrhG).
Bei Veranstaltungen, Feiern und im öffentlichen Raum
- Auch wenn jemand im Hintergrund eines Fotos erscheint, kann das bereits eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild darstellen – insbesondere, wenn die Person klar erkennbar ist.
- Typisch sind Fälle auf Hochzeiten, Stadtfesten, Konzerten oder Demonstrationen.
Beispiel: Ein Paar tanzt auf einer Hochzeit; ein Gast postet das Foto öffentlich auf Instagram – ohne zu fragen.
Durch unbefugte Weitergabe oder Veröffentlichung intimer Bilder
- Eine besonders schwerwiegende Form ist die Verbreitung privater oder intimer Fotos – etwa nach Trennungen („Revenge Porn“) oder durch Datenlecks.
- Diese Fälle greifen tief in die Privatsphäre und Würde einer Person ein und können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (§ 33 KunstUrhG, § 201a StGB).
Beispiel: Ein Ex-Partner veröffentlicht private Aufnahmen im Internet – eine der gravierendsten Verletzungen des Rechts am eigenen Bild.
Wurden Ihre Bildrechte verletzt? Wir helfen Ihnen gerne!
Ein Rechtsanwalt kann Privatpersonen in vielen Aspekten des Bildrechts unterstützen. Wenn jemand ohne die eigene Zustimmung ein Bild veröffentlicht hat, kann der Anwalt dabei helfen, Ansprüche geltend zu machen, etwa auf Unterlassung, Schadenersatz oder eine Entschädigung.
Ein Anwalt prüft den Fall und hilft dabei, eine Rechtsschutzstrategie zu entwickeln, die von einer einfachen Abmahnung bis hin zu rechtlichen Schritten reicht. In einigen Fällen kann es auch zu Vergleichen oder Einigungen kommen, bei denen die Rechte der betroffenen Person gewahrt und ggf. eine Entschädigung ausgehandelt wird.
Was kann ein Anwalt für eine Privatperson erreichen?
- Unterlassung von unbefugten Veröffentlichungen: Der Anwalt kann eine Unterlassungserklärung durchsetzen, um die ungewollte Nutzung des Bildes zu stoppen.
- Schadenersatz und Entschädigung: Falls durch die unbefugte Nutzung finanzielle Schäden entstanden sind, kann der Anwalt Schadenersatz fordern. Dies kann sowohl direkte finanzielle Verluste als auch immaterielle Schäden wie die Verletzung der Privatsphäre umfassen.
- Löschen von Bildmaterial: In vielen Fällen kann der Anwalt dafür sorgen, dass unrechtmäßig veröffentlichte Bilder von Online-Plattformen oder aus dem öffentlichen Raum entfernt werden.
Für welche Branchen sind diese Rechte besonders bedeutsam?
Das Recht am Bild und das Recht am eigenen Bild sind in vielen Branchen von Bedeutung, darunter:
- Werbung und Marketing: Hier werden oft Bilder für Werbekampagnen verwendet. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie die entsprechenden Rechte an den Bildern besitzen.
- Social Media und Influencer Marketing: In sozialen Netzwerken können Bilder schnell verbreitet werden. Influencer und Unternehmen müssen sich bewusst sein, dass die Rechte an Bildern ein zentrales Thema sind.
- Fotografie und Kunst: Fotografen und Künstler müssen ihre Rechte an den eigenen Arbeiten schützen und sicherstellen, dass diese nicht ohne ihre Zustimmung verwendet werden.
- Medien und Nachrichten: Journalisten und Medienunternehmen müssen sicherstellen, dass sie über die nötigen Rechte an Fotos und Videos verfügen, insbesondere wenn sie diese für Berichterstattung oder Dokumentationen verwenden.
Wir sind für Sie auch da, wenn Sie Ihre Rechte im Rahmen Ihres Unternehmens geltend machen
Für Unternehmen, die regelmäßig Bilder nutzen oder veröffentlichen, ist es entscheidend, die Rechtmäßigkeit dieser Nutzung sicherzustellen. Ein Anwalt kann helfen, Lizenzverträge zu überprüfen, die Rechte an Bildern zu klären und dafür zu sorgen, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Zudem kann ein Anwalt Unternehmen beraten, wie sie sich vor Rechtsstreitigkeiten schützen und etwaige Schadenersatzforderungen abwenden können.
Was ist der Worst-Case, wenn man nichts tut?
Wenn man bei Verstößen gegen das Recht am eigenen Bild oder das Urheberrecht nichts unternimmt, kann dies schwerwiegende Folgen haben. Dazu gehören:
- Finanzielle Schäden: Sie könnten Ansprüche auf Schadenersatz oder Entschädigung verlieren.
- Rufschädigung: Unbefugte Nutzung von Bildern oder das Verbreiten von Bildern ohne Zustimmung kann auch zu einem Imageverlust führen, insbesondere in der Geschäftswelt.
- Rechtliche Konsequenzen: Im schlimmsten Fall kann es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen, die mit hohen Kosten und Strafen verbunden sind.
Deshalb ist es wichtig, rechtzeitig zu handeln und sich professionelle Unterstützung zu holen, um Schaden zu vermeiden und die eigenen Rechte zu wahren.
Verteidigung bei Verletzung fremder Bildrechte
Sofortmaßnahmen bei einer Abmahnung
Wenn Sie uns mit der Verteidigung wegen Urheberrechtsverletzung betrauen, könnten wir Ihnen Sofortmaßnahmen empfehlen. Vielleicht sollte man bei einer Urheberrechtsabmahnung das betroffene Bild sofort entfernen, nichts vorschnell unterschreiben, keine Zahlungen leisten und Beweise sichern. Das alles würden wir mit Ihnen erörtern und eine Verhandlungsstrategie festlegen. Im nächsten Schritt könnten wir Verhandlungen führen und eine modifizierte Unterlassungserklärung mit strafbewehrter, aber engerer Fassung empfehlen, eine Reduzierung des Schadensersatzes anstreben und eine außergerichtliche Einigung herbeiführen.
Das alles richtet sich nach dem Einzelfall und muss genau durchdacht und mit dem Mandanten erörtert werden. Bei der Strategie ist sehr wichtig, ob dem Verletzer Ausnahmeregelungen oder gesetzliche Schranken mögliche Rechte einräumen.
Verteidigungswege, wenn Sie das Recht am eigenen Bild eines anderen verletzt haben
Wir prüfen verschiedene Verteidigungswege: Liegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor, sei es ausdrücklich oder konkludent? Greifen Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis, wie Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als Beiwerk neben Landschaften oder Örtlichkeiten, Bilder von Versammlungen oder ein höheres Interesse der Kunst? Kommt ein rechtfertigender Notstand in Betracht? Gibt es formelle Mängel der Abmahnung oder Klage? Ist Verjährung eingetreten? Steht die Forderung in einem angemessenen Verhältnis zum Verstoß oder handelt es sich um eine Bagatelle?
Einige rechtliche Verteidigungsstrategien bei Verletzung des fremden Rechts am eigenen Bild:
- Einwilligung des Abgebildeten, ausdrücklich oder konkludent,
- Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
- Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis: Beiwerk neben Landschaften/Örtlichkeiten
- Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis: Bilder von Versammlungen
- Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis: Höheres Interesse der Kunst
- Rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB, § 228 BGB)
- Formelle Mängel der Abmahnung/Klage
- Verjährung
- Verhältnismäßigkeit/Bagatellcharakter
- Urheberrecht vs. Persönlichkeitsrecht trennen
- Zwei verschiedene Ansprüche:
- Überzogene Forderungen abwehren.



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