Bildrecht – Rechtliche Grundlagen und Schutz

 

Was ist Bildrecht? Definition und rechtliche Grundlagen

Das Bildrecht umfasst zwei zentrale rechtliche Bereiche: das Recht am eigenen Bild, das die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person schützt, und das Urheberrecht am Bild, das die Rechte des Fotografen bzw. Urhebers sichert. In einer Welt, in der Bilder und Videos überall und jederzeit gemacht und geteilt werden, ist es wichtiger denn je, diese Rechte zu verstehen und zu wahren.

Die Bedeutung dieser Rechte zeigt sich besonders deutlich im digitalen Zeitalter. Täglich werden Millionen Bilder über Social Media, Websites und Messenger-Dienste verbreitet – oft ohne das Wissen oder die Zustimmung der betroffenen Personen oder Urheber. Verstöße gegen das Bildrecht können zu Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und erheblichen Schadensersatzforderungen führen.

 

Das Recht am eigenen Bild: Schutz der Persönlichkeitsrechte

Das Recht am eigenen Bild schützt die Persönlichkeitsrechte einer Person und ist in § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) geregelt. Die zentrale Aussage ist klar:

Jeder Mensch hat das Recht, selbst darüber zu entscheiden, ob und in welchem Zusammenhang ein Bild von ihm veröffentlicht wird.

Diese Regelung schützt nicht nur die Privatsphäre, sondern verhindert auch die ungewollte Nutzung von Bildern für kommerzielle oder andere Zwecke.

Wie wichtig dieses Recht ist, zeigt sich an einem konkreten Fall aus der Praxis.

Eine Lehrerin besucht an einem warmen Sommertag mit Freunden ein Stadtfest. Auf dem Marktplatz herrscht ausgelassene Stimmung, ein Blogger macht Fotos, um die Atmosphäre einzufangen. Die Lehrerin steht zufällig im Vordergrund eines Bildes, auf dem sie gerade lacht und mit einer Freundin anstößt. Sie bemerkt den Fotografen kaum.

Ein paar Tage später entdeckt sie genau dieses Foto auf Facebook – auf der Seite des Bloggers. Das Bild hat bereits Hunderte Likes und Kommentare. Doch das ist nicht alles: Das Foto wurde von einer regionalen Online-Zeitung übernommen, mit der Überschrift: „Partylaune beim Stadtfest – so feiert unsere Stadt!“ Zunächst nimmt sie es mit Humor. Doch kurze Zeit später sprechen sie Eltern ihrer Schüler darauf an. Einige scherzen, andere sind irritiert über das Bild, das sie im Zusammenhang mit „Partystimmung“ zeigt. Besonders unangenehm wird es, als der Trägerverein sie zu einem Gespräch bittet – man wolle klären, „ob das Bild wirklich so harmlos sei“.

Die Lehrerin fühlt sich bloßgestellt. Sie hat diesem Foto nie zugestimmt, und es zeigt sie in einem Kontext, den sie nicht gewählt hat. Ihr berufliches Ansehen leidet, sie zieht sich zurück, löscht ihre Social-Media-Profile. Sie fordert die Löschung des Bildes, eine Unterlassungserklärung und eine Entschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Dieser Fall zeigt, wie leicht das Recht am eigenen Bild verletzt werden kann – oft ohne böse Absicht, aber mit großen Folgen für die betroffene Person. Er erinnert daran, dass jedes Foto, das eine Person erkennbar zeigt, nicht einfach veröffentlicht oder geteilt werden darf, wenn keine Einwilligung vorliegt.

Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis!

Nicht in jedem Fall ist eine Einwilligung erforderlich. § 23 KunstUrhG definiert wichtige Ausnahmen:

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (Personen des öffentlichen Lebens),
  • Personen als Beiwerk neben Landschaften oder Örtlichkeiten,
  • Bilder von Versammlungen wie Demonstrationen oder öffentlichen Veranstaltungen,
  • sowie ein höheres Interesse der Kunst.

Doch auch bei diesen Ausnahmen gilt: Der Schutz der Privatsphäre und insbesondere der Intimsphäre hat Vorrang.

 

Das Urheberrecht am Bild: Schutz der kreativen Leistung

Das Recht am Bild ist ein engeres, aber ebenso wichtiges Konzept, das dem Fotografen oder Urheber eines Bildes bestimmte Rechte verleiht. Dies bedeutet, dass ohne die Zustimmung des Fotografen keine Weiterverwendung oder Veröffentlichung des Bildes erfolgen darf, es sei denn, es handelt sich um die Nutzung unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Bedingungen.

Das Urheberrecht ist durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt und umfasst sowohl Verwertungsrechte als auch Urheberpersönlichkeitsrechte.

Die Bedeutung kann sehr bildlich am Beispiel eines freiberuflichen Fotografen verdeutlicht werden. Er liebt es, Momente festzuhalten – kleine, echte Geschichten in Gesichtern und Landschaften. Eines seiner liebsten Werke zeigt eine ältere Frau an einem regnerischen Nachmittag an einem Fenster. Das Licht fällt weich, die Stimmung ist still und melancholisch. Der Fotograf hat das Foto auf einer Ausstellung gezeigt und auf seiner Website veröffentlicht – mit einem dezenten Wasserzeichen.

Ein Jahr später stößt er zufällig beim Einkaufen auf ein Plakat einer großen Möbelkette. Darauf: die gleiche Aufnahme. Nur das Wasserzeichen wurde entfernt, die Farben leicht verändert. Darunter steht in großen Lettern: „Zuhause ist, wo man sich fallen lassen kann.“ Der Fotograf bleibt wie erstarrt. Es ist eindeutig sein Werk – seine Idee, seine Aufnahme, sein Blick. Doch niemand hat ihn gefragt. Keine Lizenz, keine Erwähnung, kein Honorar.

Er recherchiert weiter und findet das Bild auf der Website der Firma, in Broschüren, sogar in Social-Media-Kampagnen. Tausendfach geteilt, kommentiert, beworben. Ein Motiv, das er an einem stillen Nachmittag geschaffen hatte, ist nun ein Marketinginstrument – ohne dass er etwas davon hat. Nicht nur finanziell – es geht um die Missachtung seiner kreativen Arbeit. Er möchte die Möbelkette abmahnen, fordert Unterlassung, Schadensersatz und eine nachträgliche Lizenzgebühr.

Für Fotografen, Künstler, Designer und Kreative bedeutet das Urheberrecht Anerkennung, Schutz und wirtschaftliche Grundlage. Das Beispiel verdeutlicht auch: Jedes Foto ist geschützt, sobald es eine persönliche, geistige Schöpfung darstellt. Nutzungsrechte müssen vereinbart werden – mündlich, schriftlich oder über Lizenzen. Verstöße können teuer werden, aber sie können auch korrigiert werden – mit professioneller juristischer Hilfe.

 

Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild kann von jedem verletzt werden, der Fotos oder Videos von Personen ohne deren ausdrückliche Erlaubnis veröffentlicht oder verbreitet. Besonders häufige Verstöße kommen vor, wenn Bilder ohne Zustimmung in sozialen Netzwerken geteilt oder zu Werbezwecken verwendet werden.

Verletzungen des Rechts am eigenen Bild passieren heute täglich – oft unbeabsichtigt, manchmal aber auch aus Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit.
Mit Smartphones, sozialen Netzwerken und der schnellen digitalen Verbreitung von Bildern ist die Schwelle, jemanden ohne Einwilligung abzubilden oder ein Foto weiterzugeben, sehr niedrig geworden.
Die Folgen können für Betroffene persönlich, beruflich und emotional schwerwiegend sein.

In sozialen Netzwerken und Messenger-Diensten

  • Fotos und Videos werden auf Instagram, Facebook, TikTok, WhatsApp oder Snapchat geteilt, ohne dass alle Abgebildeten zugestimmt haben.
  • Häufig geschieht das aus Unachtsamkeit: Gruppenfotos von Feiern, Urlaubsschnappschüsse, Konzertaufnahmen – doch sobald ein Bild öffentlich gepostet wird, liegt eine Veröffentlichung im Sinne des Gesetzes (§ 22 KunstUrhG) vor.
  • Besonders heikel: Wenn Fotos mit Kommentaren versehen werden, die die betroffene Person in ein schlechtes Licht rücken oder bloßstellen.

In der Presse, Werbung und PR

  • Zeitungen, Magazine oder Online-Portale veröffentlichen Fotos von Personen, die nicht im öffentlichen Interesse stehen, etwa bei Veranstaltungen, Demos oder im Alltag.
  • Unternehmen verwenden Bilder für Werbekampagnen oder Social-Media-Beiträge, ohne die Einwilligung der abgebildeten Person einzuholen.

Beispiel: Ein Fitnessstudio nutzt ein Gruppenfoto seiner Kunden auf Plakaten, ohne zu fragen, ob alle mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

In Schulen, Kitas und Vereinen

  • Eltern fotografieren Kinder bei Schulveranstaltungen oder Sportfesten – und posten die Bilder in Chatgruppen oder sozialen Netzwerken.
  • Auch Einrichtungen selbst verletzen manchmal unbeabsichtigt das Recht am eigenen Bild, etwa wenn sie Fotos auf ihrer Website veröffentlichen, ohne vorher die Zustimmung der Eltern einzuholen.

Gerade bei Minderjährigen ist besondere Vorsicht geboten: Hier sind die Eltern oder Erziehungsberechtigten entscheidungsbefugt (§ 22 KunstUrhG).

Bei Veranstaltungen, Feiern und im öffentlichen Raum

  • Auch wenn jemand im Hintergrund eines Fotos erscheint, kann das bereits eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild darstellen – insbesondere, wenn die Person klar erkennbar ist.
  • Typisch sind Fälle auf Hochzeiten, Stadtfesten, Konzerten oder Demonstrationen.

Beispiel: Ein Paar tanzt auf einer Hochzeit; ein Gast postet das Foto öffentlich auf Instagram – ohne zu fragen.

Durch unbefugte Weitergabe oder Veröffentlichung intimer Bilder

  • Eine besonders schwerwiegende Form ist die Verbreitung privater oder intimer Fotos – etwa nach Trennungen („Revenge Porn“) oder durch Datenlecks.
  • Diese Fälle greifen tief in die Privatsphäre und Würde einer Person ein und können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (§ 33 KunstUrhG, § 201a StGB).

Beispiel: Ein Ex-Partner veröffentlicht private Aufnahmen im Internet – eine der gravierendsten Verletzungen des Rechts am eigenen Bild.

 

Verletzung des Rechts am Bild

Das Recht am Bild kann von jedem verletzt werden, der Fotos oder Kunstwerke verwendet, ohne den Urheber oder Rechteinhaber zu fragen oder eine Lizenz zu erwerben. Dies betrifft vor allem gewerbliche Nutzung und Online-Plattformen, wo Bilder ohne die erforderliche Zustimmung weitergegeben werden.

Verletzungen des Rechts am Bild passieren überall dort, wo Fotos, Grafiken oder Videos ohne Zustimmung des Urhebers verwendet, kopiert oder veröffentlicht werden.
Oft geschieht das unbewusst – manchmal aber auch aus Unkenntnis oder Gleichgültigkeit gegenüber den Rechten des Schöpfers.
Gerade in der digitalen Welt, in der Bilder mit einem Klick geteilt werden, ist die Grenze zur Rechtsverletzung schnell überschritten.

In sozialen Medien und Blogs

  • Bilder werden aus dem Internet heruntergeladen und auf Instagram, Facebook, X (Twitter), LinkedIn oder privaten Blogs gepostet – ohne Lizenz oder Urheberhinweis.
  • Selbst wenn das Bild „frei zugänglich“ erscheint, heißt das nicht, dass es frei verwendet werden darf.
  • Auch die Veränderung oder Bearbeitung eines Fotos (z. B. Filter, Zuschnitt, Text) ist eine Bearbeitung im Sinne des Urheberrechts (§ 23 UrhG) und braucht die Zustimmung des Fotografen.

Beispiel: Eine Bloggerin nutzt ein professionelles Foto einer Stadtansicht für ihren Reiseblog, das sie über eine Google-Bildersuche gefunden hat. Der Fotograf entdeckt es später und mahnt sie ab.

In Werbung und Marketing

  • Unternehmen verwenden Fotos für Flyer, Webseiten, Online-Shops oder Social-Media-Kampagnen, ohne die Nutzungsrechte zu erwerben.
  • Besonders häufig passiert das, wenn Mitarbeiter oder Agenturen einfach „Symbolbilder“ aus dem Internet verwenden.
  • Auch Bilder von Stockplattformen können problematisch sein, wenn die Lizenzbedingungen nicht beachtet werden (z. B. kein Weiterverkauf, keine Nutzung in Logos, kein Einsatz in sensiblen Kontexten).

Beispiel: Eine kleine Modeboutique nutzt ein Bild eines Models von Pinterest für eine Werbeaktion. Das Bild stammt jedoch von einem professionellen Fotografen – der die Boutique später auf Schadenersatz verklagt.

In Unternehmen und Agenturen

  • Grafiker, Webdesigner und Agenturen verwenden fremde Fotos in Projekten für Kunden, ohne die Rechte ordnungsgemäß zu prüfen oder zu übertragen.
  • Oft fehlt im Vertrag eine klare Regelung zur Rechteübertragung – was später zu teuren Streitigkeiten führen kann.

Beispiel: Eine Agentur gestaltet eine Website mit gekauften Stockbildern. Der Kunde nutzt sie später in Printanzeigen – obwohl die Lizenz nur für Online-Medien galt. Ergebnis: Urheberrechtsverletzung.

In der Presse, Medien und Verlagen

  • Redaktionen übernehmen Fotos aus dem Netz, von Social Media oder anderen Plattformen – etwa im Rahmen aktueller Berichterstattung – und vergessen, den Urheber zu nennen oder dessen Zustimmung einzuholen.
  • Auch wenn ein Bild „viral“ ist, bleibt es urheberrechtlich geschützt.

Beispiel: Eine Online-Zeitung verwendet ein Foto aus einem Twitter-Post für einen Artikel, ohne den Fotografen um Erlaubnis zu fragen. Dieser hat Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.

In Kunst, Film und Kultur

  • Künstler, Designer oder Filmemacher verwenden fremdes Bildmaterial als Teil ihrer Arbeit (z. B. Collagen, Cover, Filmsequenzen).
  • Auch wenn das Werk „transformativ“ erscheint, bleibt das Original geschützt – und die Bearbeitung bedarf der Einwilligung (§ 23 UrhG).

Beispiel: Ein Musikvideo enthält eine bekannte Fotografie im Hintergrund – der Fotograf erkennt sie und verlangt Lizenzgebühren.

Fazit:

Verletzungen passieren oft unbewusst – aber sie sind teuer

Viele Verstöße gegen das Recht am Bild entstehen aus Unwissenheit. Doch Unwissenheit schützt nicht vor Haftung.
Urheber können in solchen Fällen Unterlassung, Schadensersatz und Lizenzgebühren verlangen – oft in erheblicher Höhe.

Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann hier helfen,

  • Verstöße zu prüfen und zu stoppen,
  • nachträgliche Lizenzen oder Vergleiche auszuhandeln,
  • und bei drohenden Abmahnungen schnell zu reagieren.

 

Wurden Ihre Bildrechte verletzt? Wir helfen Ihnen gerne!

Ein Rechtsanwalt kann Privatpersonen in vielen Aspekten des Bildrechts unterstützen. Wenn jemand ohne die eigene Zustimmung ein Bild veröffentlicht hat, kann der Anwalt dabei helfen, Ansprüche geltend zu machen, etwa auf Unterlassung, Schadenersatz oder eine Entschädigung.

Ein Anwalt prüft den Fall und hilft dabei, eine Rechtsschutzstrategie zu entwickeln, die von einer einfachen Abmahnung bis hin zu rechtlichen Schritten reicht. In einigen Fällen kann es auch zu Vergleichen oder Einigungen kommen, bei denen die Rechte der betroffenen Person gewahrt und ggf. eine Entschädigung ausgehandelt wird.

Was kann ein Anwalt für eine Privatperson erreichen?

  • Unterlassung von unbefugten Veröffentlichungen: Der Anwalt kann eine Unterlassungserklärung durchsetzen, um die ungewollte Nutzung des Bildes zu stoppen.
  • Schadenersatz und Entschädigung: Falls durch die unbefugte Nutzung finanzielle Schäden entstanden sind, kann der Anwalt Schadenersatz fordern. Dies kann sowohl direkte finanzielle Verluste als auch immaterielle Schäden wie die Verletzung der Privatsphäre umfassen.
  • Löschen von Bildmaterial: In vielen Fällen kann der Anwalt dafür sorgen, dass unrechtmäßig veröffentlichte Bilder von Online-Plattformen oder aus dem öffentlichen Raum entfernt werden.

Für welche Branchen sind diese Rechte besonders bedeutsam?

Das Recht am Bild und das Recht am eigenen Bild sind in vielen Branchen von Bedeutung, darunter:

  • Werbung und Marketing: Hier werden oft Bilder für Werbekampagnen verwendet. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie die entsprechenden Rechte an den Bildern besitzen.
  • Social Media und Influencer Marketing: In sozialen Netzwerken können Bilder schnell verbreitet werden. Influencer und Unternehmen müssen sich bewusst sein, dass die Rechte an Bildern ein zentrales Thema sind.
  • Fotografie und Kunst: Fotografen und Künstler müssen ihre Rechte an den eigenen Arbeiten schützen und sicherstellen, dass diese nicht ohne ihre Zustimmung verwendet werden.
  • Medien und Nachrichten: Journalisten und Medienunternehmen müssen sicherstellen, dass sie über die nötigen Rechte an Fotos und Videos verfügen, insbesondere wenn sie diese für Berichterstattung oder Dokumentationen verwenden.

Wir sind für Sie auch da, wenn Sie Ihre Rechte im Rahmen Ihres Unternehmens geltend machen

Für Unternehmen, die regelmäßig Bilder nutzen oder veröffentlichen, ist es entscheidend, die Rechtmäßigkeit dieser Nutzung sicherzustellen. Ein Anwalt kann helfen, Lizenzverträge zu überprüfen, die Rechte an Bildern zu klären und dafür zu sorgen, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Zudem kann ein Anwalt Unternehmen beraten, wie sie sich vor Rechtsstreitigkeiten schützen und etwaige Schadenersatzforderungen abwenden können.

Was ist der Worst-Case, wenn man nichts tut?

Wenn man bei Verstößen gegen das Recht am eigenen Bild oder das Urheberrecht nichts unternimmt, kann dies schwerwiegende Folgen haben. Dazu gehören:

  • Finanzielle Schäden: Sie könnten Ansprüche auf Schadenersatz oder Entschädigung verlieren.
  • Rufschädigung: Unbefugte Nutzung von Bildern oder das Verbreiten von Bildern ohne Zustimmung kann auch zu einem Imageverlust führen, insbesondere in der Geschäftswelt.
  • Rechtliche Konsequenzen: Im schlimmsten Fall kann es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen, die mit hohen Kosten und Strafen verbunden sind.

Deshalb ist es wichtig, rechtzeitig zu handeln und sich professionelle Unterstützung zu holen, um Schaden zu vermeiden und die eigenen Rechte zu wahren.

 

Verteidigung bei Verletzung fremder Bildrechte

Sofortmaßnahmen bei einer Abmahnung

Wenn Sie uns mit der Verteidigung wegen Urheberrechtsverletzung betrauen, könnten wir Ihnen Sofortmaßnahmen empfehlen. Vielleicht sollte man bei einer Urheberrechtsabmahnung das betroffene Bild sofort entfernen, nichts vorschnell unterschreiben, keine Zahlungen leisten und Beweise sichern. Das alles würden wir mit Ihnen erörtern und eine Verhandlungsstrategie festlegen. Im nächsten Schritt könnten wir Verhandlungen führen und eine modifizierte Unterlassungserklärung mit strafbewehrter, aber engerer Fassung empfehlen, eine Reduzierung des Schadensersatzes anstreben und eine außergerichtliche Einigung herbeiführen.

Das alles richtet sich nach dem Einzelfall und muss genau durchdacht und mit dem Mandanten erörtert werden. Bei der Strategie ist sehr wichtig, ob dem Verletzer Ausnahmeregelungen oder gesetzliche Schranken mögliche Rechte einräumen.

Verteidigungswege, wenn Sie das Recht am eigenen Bild eines anderen verletzt haben

Wir prüfen verschiedene Verteidigungswege: Liegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor, sei es ausdrücklich oder konkludent? Greifen Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis, wie Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als Beiwerk neben Landschaften oder Örtlichkeiten, Bilder von Versammlungen oder ein höheres Interesse der Kunst? Kommt ein rechtfertigender Notstand in Betracht? Gibt es formelle Mängel der Abmahnung oder Klage? Ist Verjährung eingetreten? Steht die Forderung in einem angemessenen Verhältnis zum Verstoß oder handelt es sich um eine Bagatelle?

Verteidigungsmöglichkeiten bei Urheberrechtsverletzung

Bei Urheberrechtsverletzungen am Bild prüfen wir zunächst, ob Nutzungsrechte eingeräumt wurden oder ein Rechteerwerb über Dritte erfolgt ist. Wir untersuchen, ob das Werk bereits gemeinfrei ist oder ob bei Lichtbildern die Schutzfrist von nur 50 Jahren bereits abgelaufen ist. Wichtige gesetzliche Schranken können greifen, etwa das Zitatrecht, die Berichterstattung über Tagesereignisse, die Panoramafreiheit oder Regelungen zu Karikatur, Parodie und Pastiche.

Besonders im Bildungsbereich gibt es zahlreiche Schrankenregelungen: Unterricht und Lehre, wissenschaftliche Forschung, Text und Data Mining sowie Regelungen für Bibliotheken, Archive und Museen. Auch eine stillschweigende Einwilligung kann vorliegen, wenn der Urheber das Bild frei ins Internet gestellt hat oder eine Creative-Commons-Lizenz verwendet wurde.

Formelle Aspekte sind ebenfalls wichtig: Ist der Abmahnende wirklich Urheber oder Rechteinhaber? Liegt ein ausreichender Urhebernachweis vor? Wurde das Werk vor der Nutzung geschaffen? Steht die Forderung in einem angemessenen Verhältnis? Eine Besonderheit stellt die Bagatellklausel des § 97a UrhG dar, die bei geringfügigen Verstößen die Abmahnkostenpauschale auf maximal 100 Euro begrenzen kann.

 

FAQ: Urheberrecht in der Bildung

 

Was muss ich bei der Quellenangabe beachten?

Nach § 63 UrhG sind folgende Angaben erforderlich: der Name des Urhebers, die Quelle (wenn angegeben) und die Angabe sollte möglichst direkt am Werk erfolgen. Ein Beispiel für eine korrekte Quellenangabe wäre: „Max Mustermann, aus: Bildband XY, 2020“.

Was bedeutet „nicht-kommerziell“ genau?

Nicht-kommerziell bedeutet, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Bei öffentlichen Schulen und staatlichen Universitäten ist die Nutzung in der Regel zulässig. Private Bildungseinrichtungen können oft ebenfalls als nicht-kommerziell gelten, während Unternehmen, beispielsweise bei Mitarbeiterschulungen, nicht unter diese Regelung fallen. Es gibt jedoch auch Grauzonen, die einer Einzelfallprüfung bedürfen. Dazu gehören private Hochschulen und kostenpflichtige Kurse, bei denen nicht immer eindeutig ist, ob sie als nicht-kommerziell einzustufen sind.

Muss ich auch bei erlaubten Nutzungen zahlen?

Wichtig zu wissen ist, dass viele Schranken nicht kostenfrei sind. Verwertungsgesellschaften wie die VG Bild-Kunst für Fotos und Bilder sowie die VG Wort für Texte ziehen Pauschalvergütungen über Bildungseinrichtungen ein. Für die einzelnen Nutzer ist dies meist transparent geregelt: Schulen und Universitäten zahlen Pauschalbeträge, sodass Einzelnutzer in der Regel nicht direkt betroffen sind. Vergütungspflicht trotz Schranken!

Was ist im Bildungsbereich erlaubt?

Es gibt verschiedene Szenarien, die im Bildungsbereich ausdrücklich erlaubt sind: Wenn ein Lehrer ein Foto in eine Präsentation einstellt, ist dies nach § 60a UrhG (Unterricht) zulässig. Dabei ist eine Quellenangabe erforderlich und die Nutzung beschränkt sich auf die Unterrichtsteilnehmer. Studenten dürfen Bilder in Hausarbeiten nutzen, sofern dies nach § 51 UrhG (Zitat) oder § 60c UrhG (Forschung) geschieht. Die Quellenangabe ist zwingend erforderlich und die Nutzung muss in einem wissenschaftlichen Kontext erfolgen. Professoren können Grafiken in Vorlesungen nach § 60a UrhG verwenden. Das Hochladen auf eine Lernplattform ist erlaubt, eine öffentliche Veröffentlichung jedoch nicht. Bibliotheken dürfen Bestände nach § 60e UrhG für Forschung und Studium digitalisieren, wobei der Zugriff über Terminals vor Ort erfolgen muss.

Was ist im Bildungsbereich nicht erlaubt?

Es gibt auch klare Grenzen dessen, was nicht erlaubt ist: Wenn ein Lehrer Unterrichtsmaterial öffentlich im Internet veröffentlicht, greift § 60a UrhG nicht, da dieser nur für geschlossene Nutzergruppen gilt. Für öffentliche Veröffentlichungen sind Vollrechte nötig. Studenten dürfen ihre Seminararbeiten mit Bildern nicht auf die eigene Website stellen, da hier keine Schranke greift – auch nicht mit Quellenangabe. Universitäten dürfen Fotos nicht für Werbekampagnen nutzen, da dies nicht von § 60a UrhG gedeckt ist und als kommerzielle Nutzung gilt. Private Bildungsträger dürfen Bilder nicht ohne Weiteres für Kursmaterial verwenden, da sie oft nicht als nicht-kommerziell eingestuft werden und eine Lizenz erforderlich ist.

Worauf muss ich besonders achten?

Es gibt mehrere Bereiche, bei denen besondere Vorsicht geboten ist: Bei sozialen Medien wie Facebook, Instagram und Twitter handelt es sich um öffentliche Plattformen. Hier greift keine Bildungsschranke, auch nicht bei vermeintlich geschlossenen Gruppen. Auch YouTube und öffentliche Blogs sind nicht von § 60a UrhG gedeckt, selbst wenn es sich um Bildungsinhalte handelt. Bei dauerhaften Veröffentlichungen ist zu beachten, dass Schranken meist zeitlich oder örtlich begrenzt sind. Eine unbefristete Archivierung ist nicht vorgesehen. Sobald eine Gewinnabsicht besteht, greift keine Schranke mehr. Dies ist auch bei Bildungsunternehmen kritisch zu betrachten und muss im Einzelfall geprüft werden.

Was sind die häufige Irrtümer im Bildrecht?

Es gibt typische Fehler und Irrtümer, die nicht vor rechtlichen Konsequenzen schützen. Viele glauben, eine Quellenangabe würde ausreichen – doch das stimmt meist nicht, denn für die Nutzung ist ein Nutzungsrecht erforderlich. Die Behauptung „nur privat genutzt“ gilt nicht, wenn das Bild im Internet veröffentlicht wurde, denn eine solche Veröffentlichung ist immer öffentlich. Das Fehlen eines Copyright-Zeichens ist irrelevant, da der urheberrechtliche Schutz automatisch mit der Schöpfung des Werkes entsteht. Dass man ein Bild auf Google gefunden hat, rechtfertigt die Nutzung nicht – Auffindbarkeit bedeutet nicht Nutzungsberechtigung. Auch fehlende Einnahmen schützen nicht vor Schadensersatzansprüchen, denn eine kommerzielle Absicht ist für die Geltendmachung von Ansprüchen nicht erforderlich.

 

Einige rechtliche Verteidigungsstrategien bei Verletzung des fremden Rechts am eigenen Bild:

  • Einwilligung des Abgebildeten, ausdrücklich oder konkludent,
  • Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
  • Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis: Beiwerk neben Landschaften/Örtlichkeiten
  • Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis: Bilder von Versammlungen
  • Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis: Höheres Interesse der Kunst
  • Rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB, § 228 BGB)
  • Formelle Mängel der Abmahnung/Klage
  • Verjährung
  • Verhältnismäßigkeit/Bagatellcharakter
  • Urheberrecht vs. Persönlichkeitsrecht trennen
  • Zwei verschiedene Ansprüche:
  • Überzogene Forderungen abwehren.

 

 

Einige rechtliche Verteidigungswege im Urheberrecht:

  • Nutzungsrechte eingeräumt (§§ 31 ff. UrhG)
  • Stillschweigende Einwilligung (Urheber hat Bild frei ins Internet gestellt, Creative-Commons-Lizenz (CC), Open-Source/freie Lizenz)
  • Rechteerwerb über Dritte
  • Gemeinfreiheit (§ 64 UrhG)
  • Schutzfrist Lichtbilder nur 50 Jahre (§ 72 UrhG)
  • Zitatrecht (§ 51 UrhG)
  • Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG)
  • Panoramafreiheit (§ 59 UrhG)
  • Anonymität/ Pseudonymität (§ 66 UrhG)
  • 51a UrhG – Karikatur, Parodie, Pastiche:
  • 60a ff. UrhG – Bildung und Wissenschaft:
  • 60b UrhG – Unterrichts- und Lehrmedien
  • 60c UrhG – Wissenschaftliche Forschung
  • 60d UrhG – Text und Data Mining
  • 60e UrhG – Bibliotheken, Archive, Museen
  • 60f UrhG – Gesetzlich erlaubte Nutzungen
  • 44a UrhG – Vorübergehende Vervielfältigung
  • 45 UrhG – Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
  • 46 UrhG – Sammlungen für Unterricht
  • 47 UrhG – Schulfunksendungen
  • 48 UrhG – Öffentliche Reden
  • 49 UrhG – Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
  • 52 UrhG – Öffentliche Wiedergabe
  • 52a UrhG (ausgelaufen, jetzt §§ 60a ff.)
  • 53 UrhG – Privatkopie
  • 55 UrhG – Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
  • 56 UrhG – Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
  • 57 UrhG – Unwesentliches Beiwerk
  • 58 UrhG – Werke in Ausstellungen
  • Formelle Mängel der Abmahnung (Abmahnender ist wirklich Urheber oder Rechteinhaber, Urhebernachweis, Werk vor Nutzung geschaffen)
  • Verhältnismäßigkeit der Forderungen
  • Verwirkung
  • Verjährung
  • Besonderheit: § 97a UrhG – Bagatellklausel

 

 

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