Nutzung fremder Bilder
Heute stellen wir Ihnen eine Entscheidung des Amtsgericht Köln (AG Köln, 125 C 23/22, vom 11.11.2003) vor, die sich mit der Nutzung fremder Bilder beschäftigt.
Sachverhalt: Nutzung fremder Bilder
Der Kläger, ein Berufsfotograf, fertigte Modefotografien für einen Trachtenmoden-Hersteller (P.).
Die Beklagte, ein Einzelhändler und Vertriebspartner von P., lud am 13.04.2012 drei Lichtbilder aus dem Downloadbereich von P. herunter und nutzte diese auf ihrer Website und Facebook – unter Entfernung der Copyright-Vermerke. Die Nutzung erfolgte über mehrere Jahre (ca. 5,5-7 Jahre). Der Kläger hatte mit P. verschiedene Vereinbarungen über Nutzungsrechte getroffen, u.a. eine Option für 1.000 € pro Bild zur Weitergabe an Vertriebspartner für 24 Monate.
Entscheidung des Gerichts: Nutzung fremder Bilder
Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von nur 159,40 € plus 36 € Rechtsanwaltskosten (von ursprünglich geforderten über 2.500 €). Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen.
Wesentliche Begründung:
Verletzung des Urheberechts an den Bildern bejaht:
- Unberechtigte Nutzung der Lichtbilder (§ 97 UrhG)
- Leicht fahrlässiges und widerrechtliches Handeln der Beklagten
Schadensberechnung (lizenzanaloger Schadensersatz):
- Ablehnung der Kläger-Preisliste: Das Gericht folgte mehreren OLG-Entscheidungen und lehnte die vom Kläger vorgelegte Preisliste ab, da keine entsprechende Lizenzierungspraxis am Markt nachgewiesen wurde
- Realistische Schätzung: Basierend auf den tatsächlichen Vereinbarungen mit P. (1.000 € für ca. 200 Lizenznehmer = ca. 5 € pro Lizenznehmer für 2 Jahre) wurde geschätzt:
- 2 Website-Bilder: je 100-170 € (gestaffelt nach Nutzungsjahren, da Wert mit Zeit abnimmt)
- 1 Facebook-Bild: 240 € (höherer Wert wegen größerer Reichweite)
- Aufschlag 100% wegen fehlender Urhebernennung
- Gesamtforderung: 1.140 € + 260,33 € Zinsen = 1.400,33 €
- Nach Aufrechnung (mit Kostenerstattungsanspruch der Beklagten von 1.240,93 €): nur noch 159,40 €
Das Urteil zeigt, dass unrealistische Preislisten nicht als Grundlage für Schadensersatz dienen können – maßgeblich ist die tatsächliche Marktpraxis.
125 C 23/22 – Amtsgericht Köln
Gericht: Amtsgericht Köln
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 125 C 23/22
ECLI:DE:AGK:2023:0620.125C23.22.00
Entscheidungsdatum: 20.06.2023
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