Kamera-Attrappe im Mehrfamilienhaus

 

Heute stellen wir Ihnen eine im Alltag sehr wichtige Entscheidung des Amtsgericht Aachen (AG Aachen, 10 C 386/03, vom 11.11.2003) vor, die sich mit einer auf ein Mehrfamilienhaus gerichteten Kamera-Attrappe beschäftigt.   

 

Sachverhalt: Kamera-Attrappe im Mehrfamilienhaus

 

Der Kläger und die Beklagten sind Mieter im selben Mehrfamilienhaus. Die Beklagten installierten im April 2003 an ihrem Fenster im 1. Stock ein Objekt, das wie eine Videokamera aussah und auf den Hauseingangsbereich gerichtet war. Der Kläger fühlte sich dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Beklagten behaupteten, es handle sich nur um eine Attrappe, die sie zur Abschreckung angebracht hätten, da es zuvor zu Beschädigungen gekommen sei.

 

Entscheidung: Kamera-Attrappe im Mehrfamilienhaus

 

Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagten zur Unterlassung der Videoüberwachung bzw. des Richtens einer kameraähnlichen Attrappe auf den Hauseingangsbereich.

 

Wesentliche Begründung:

 

Persönlichkeitsrechtsverletzung auch durch Attrappe:

 

  • Das Gericht ging davon aus, dass es sich tatsächlich um eine Attrappe handelte.
  • Entscheidend: Auch eine Kamera-Attrappe verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, da für Passanten nicht erkennbar ist, ob sie tatsächlich gefilmt werden.
  • Der subjektive Eindruck des Überwachtwerdens reicht für die Rechtsverletzung aus.
  • Bei Betrachtung aus der „Haustürperspektive“ war die Attrappe nicht als solche erkennbar.

 

Keine Rechtfertigung:

 

  • Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche ist grundsätzlich unzulässig (BGH-Rechtsprechung).
  • Ausnahme nur bei begründetem Verdacht einer Straftat.
  • Die Beklagten als bloße Mieter hatten kein Recht, den Hauseingang zu überwachen (allenfalls der Eigentümer).
  • Vage Behauptungen über frühere Beschädigungen (Haustür, Wäschespinne) waren nicht ausreichend substantiiert.

 

Rechtliche Einordnung:

 

  • Die Attrappe steht rechtlich einer echten Kamera gleich, da die Beeinträchtigung identisch ist.
  • Der Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB war begründet.

Das Urteil macht deutlich, dass auch Kamera-Attrappen das Persönlichkeitsrecht verletzen können, wenn sie den Eindruck der Überwachung erwecken.

10 C 386/03 – Amtsgericht Aachen
Gericht: Amtsgericht Aachen
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 10 C 386/03
ECLI:DE:AGAC1:2003:1111.10C386.03.00
Entscheidungsdatum: 11.11.2003

 

 

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Bildrecht: Kamera-Attrappe im Mehrfamilienhaus, Amtsgericht Aachen, 10 C 386/03, vom 11.11.2003
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