Bildrecht: Streit um ein Thumbnail 

 

Heute stellen wir Ihnen eine Entscheidung des Amtsgericht Köln (AG Köln, 125 C 28/10, vom 30.12.2010) in Zusammenhang mit möglichen Schadensersatzansprüchen wegen einer unrechtmäßigen Benutzung eines Thumbnails. 

 

Sachverhalt: Streit um ein Thumbnail

 

Die Klägerin nutzte auf ihrer Firmenhomepage ein Thumbnail (kleines Bild) aus dem Bestand der Beklagten einer großen Bildagentur, ohne dafür eine Lizenz erworben zu haben.

Nach einer Abmahnung zahlte die Klägerin einen Betrag von 415,70 €, davon 150,00 € als Lizenzgebühr. Die Klägerin hielt diese und höhere Forderungen der Beklagten für überzogen und klagte zuletzt auf Feststellung, dass der Schadensersatz, die fiktive Lizenzgebühr, maximal 15,00 € betrage.

 

Zulässigkeit der Klage

 

Das Gericht bejahte die Zulässigkeit, da die Klage als Feststellungsklage sich auf ein konkretes Rechtsverhältnis bzw. die Höhe des Schadensersatzanspruchs bezog. Es bestand zudem ein Feststellungsinteresse, da die Klägerin bei Erfolg einen Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des überzahlten Betrages hätte.

 

Angemessenheit der Lizenzgebühr (Schadensersatzhöhe)

 

Der zentrale Streitpunkt war die Höhe des fiktiven Schadensersatzes nach den Grundsätzen der fiktiven Lizenzgebühr.

  • Entscheidender Maßstab: Das Gericht stellte fest, dass die ursprünglich von der Klägerin gezahlte Lizenzgebühr von 150,00 € angemessen ist.
  • Grundlage der Bemessung: Diese Höhe entspricht den Honorarssätzen der MFM, also der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing. Das Gericht sah keinen Grund, von diesen als branchenüblich geltenden und gerichtlich anerkannten Sätzen abzuweichen.
  • Irrelevanz späterer Preisentwicklungen: Die Behauptung der Klägerin, es habe zwischenzeitlich einen Preisverfall gegeben, wurde als unerheblich für den konkreten Fall gewertet. Das Gericht betonte:

 

„Ein zwischenzeitlich eingetretener Preisverfall berührt die im Jahre 2009 marktübliche Gebührenhöhe nicht.“

 

  • Ergebnis: Da 150,00 € als angemessen erachtet wurden, war die Klage auf Feststellung einer Höhe von nur 15,00 € unbegründet und musste abgewiesen werden.

 

Fazit: Streit um ein Thumbnail

 

Die entscheidende juristische Erwägung ist demnach die Bestätigung der MFM-Sätze als valide Berechnungsgrundlage und die Fixierung auf den Zeitpunkt des Verstoßes bei der Bestimmung der marktüblichen Lizenzhöhe.

125 C 28/10 – Amtsgericht Köln
Gericht: Amtsgericht Köln
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 125 C 28/10
ECLI:DE:AGK:2010:1230.125C28.10.00
Entscheidungsdatum: 30.12.2010

Bei diesem Fall handelt es sich um einen Einzelfall. Daher wird jede Haftung für den Inhalt ausgeschlossen.

 

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Streit um ein Thumbnail

 

 

 

 

Bildrecht: Streit um ein Thumbnail, Amtsgericht Köln, 125 C 28/10, vom 30.12.2010
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