Räumliche Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes

Häufig wird uns von Mandanten im Rahmen einer Beratung zum Mindestlohn entgegengehalten, sie würden ihr Unternehmen nicht von Deutschland aus führen. Deswegen unterlägen sie nicht dem deutschen Mindestlohn. Zu diesem Ergebnis kommen auch die Mandanten, die sich darauf berufen, sie hätten in den Arbeitsverträgen das Arbeitsrecht eines anderen Staates vereinbart. Manche meinen auch, auf das Arbeitsverhältnis sei der Mindestlohn nicht anwendbar, weil sich der Arbeitnehmer nur vorläufig in Deutschland aufhält.

 

Leider müssen wir unsere Mandanten dann enttäuschen!

 

Diese Argumente schlagen nicht durch. § 20 des Mindestlohngesetzes besagt, dass Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet sind, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns zu bezahlen. Damit ist die räumliche Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes festgelegt.

An der Formulierung ist schon erkennbar, dass auch der im Ausland ansässige Arbeitgeber verpflichtet wird.

Zuweilen legt uns der Mandant einen Arbeitsvertrag in dem tatsächlich steht, dass auf das Arbeitsverhältnis das Recht eines anderen Staates Anwendung findet. Diese kann nach internationalem Recht tatsächlich zulässig sein, so Art. 8 der Rom I-VO.

Jedoch regelt Art. 9 der Rom I-VO, dass sog. Eingriffsnormen losgelöst vom Rechtssystem, dem der Arbeitsvertrag unterliegt, immer Anwendung finden. Nach herrschender Auffassung ist das Mindestlohngesetz eine Eingriffsnorm und findet daher unabhängig davon, dass das Arbeitsverhältnis an sich dem polnischen Recht unterliegt, Anwendung. Die Anwendung des Mindestlohngesetzes wird mit öffentlichen Interessen gerechtfertigt.

 

Diese Sicht ist manchen Arbeitgebern nur sehr schwer zu vermitteln.

 

Wir versuchen diese Sicht des Gesetzgebers mit einem anderen Beispiel nahezubringen. Selbst wenn es in manchen Rechtsordnungen erlaubt ist, seine Arbeitnehmer zu schlagen, so darf der ausländische Arbeitgeber während seines Aufenthaltes in Deutschland den Arbeitnehmer nicht schlagen, auch wenn dieses Arbeitsverhältnis sich nach nicht-deutschem Recht richtet.

Das Gesetz ist unbedingt und sieht keine zeitlichen Grenzen vor. Daraus wird der Rückschluss gezogen, dass jeder Arbeitnehmer dem Mindestlohn unterliegt, sobald er sich in Deutschland befindet.

Das Gesetz ist bei im Ausland ansässigen Arbeitgebern auf breite Kritik gestoßen. Sie sahen darin eine Benachteiligung, dass sie überhaupt dem Mindestlohngesetz unterliegen sollten. Darüber kritisierten sie, dass in manchen Branchen noch vor Aufnahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers in Deutschland, sie eine weitreichende Melde- und Dokumentationspflicht traf, §§ 16 Abs. 1 Mindestlohngesetz in Verbindung mit 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Besonderheiten gelten derzeit nur in der Transportbranche.

Rechtsanwaltskanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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Räumliche Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes

 

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